BGH: Bewertungsportal muss Gästekontakt nachprüfen

Hotelbewertungsportal muss negative Bewertung ohne Gästenachweis löschen
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Der BGH hat die Rechte von Hotels bei negativen Bewertungen im Internet gestärkt: Ein Hotel, das die Echtheit von negativen Bewertungen bezweifelt, muss nicht näher begründen, warum es den Gästekontakt bezweifelt. Dies gilt  auch dann, wenn Bewertungen Angaben oder Fotos enthalten, die für einen Gästekontakt sprechen. Einer näheren Begründung des Hotels bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für das Hotel ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Dieses Urteil dürfte auch auf andere Branchen anwendbar sein.

Sachverhalt: Ferienpark verlangt Löschung negativer Bewertungen von Bewertungsportal

Die Klägerin ist ein Ferienpark mit 4.000 Betten an der Ostsee, der auf einem großen Hotelbewertungsportal mehrere schlechte Bewertungen erhalten hatte. Die Rezensenten waren lediglich mit Vornamen oder Spitznahmen angegeben. Das Hotel bezweifelte, dass es sich bei den Rezensenten um Besucher des Parks handelte und forderte das Portal zur Löschung der negativen Bewertungen auf. Das Portal verweigerte die Löschung und verwies darauf, dass die Bewertungen detaillierte Angaben und sogar Fotos enthielten, die für die Echtheit sprächen.

Vorinstanzen uneinig - BGH muss entscheiden

Die Vorinstanzen vertraten unterschiedliche Meinungen. Das Landgericht Köln wies die Klage des Ferienparks ab. Da die Bewertungen konkrete Angaben zu einem Apartmentkomplex bzw. zum Zustand der Räume enthielten, spreche dies für die Echtheit der Bewertungen.

Das OLG Köln war der Ansicht, dass das Portal dennoch die User hätte auffordern müssen nachzuweisen, dass sie Gäste des Ferienparks waren. Denn auch täuschend echt aussehende Bewertungen könnten Fake-Bewertungen sein.  Auch Fotos seien kein Beleg dafür, dass es sich um eine echte Bewertung handele, denn es sei offen, wer die Fotos gemacht hat.

BGH: Portal muss Gästekontakt bei negativen Hotelbewertungen prüfen

Der BGH schloss sich der Ansicht des OLG Köln an. Bezweifelt ein Hotel, dass es sich bei einer negativen Bewertung um eine Bewertung eines echten Gastes handelt, muss es diese Zweifel grundsätzlich nicht begründen.  Seine Zweifel muss das Hotel nur näher begründen, wenn sich die Identität des Gastes "ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt".

Zwar sprächen vorliegend konkrete Angaben in der Bewertung (z.B. Beschreibungen des Zimmers) und in der Bewertung hochgeladene Fotos für einen Gästekontakt. Aber auch dann muss das Portal die Bewerter kontaktieren und auffordern nachzuweisen, dass sie tatsächlich Gäste waren. Denn das Hotel könne dies mangels Kenntnis der vollständigen Namen regelmäßig nicht überprüfen. Das Bewertungsportal darf auch in einem solchen Fall nicht einfach untätig bleiben.

BGH, Urteil vom 09.08.2022, AZ VI ZR 1244/20

Praxistipp:

Negative Bewertungen sind immer wieder Anlass für Streit insbesondere zwischen Hotels und Bewertungsportalen. Der BGH hat nunmehr die Rechte von Hotels beim Umgang mit schlechten Bewertungen im Internet gestärkt. Bezweifelt ein Hotel, dass Verfasser negativer Bewertungen tatsächlich Gäste waren, ist das Bewertungsportal verpflichtet, die Bewertungen zu prüfen. Hierfür muss es die Verfasser auffordern, Nachweise vorzulegen, dass sie tatsächlich Gäste waren. Reagieren diese nicht oder legen keine Nachweise vor, muss das Portal die Bewertungen allein deshalb löschen. Vorstehendes Urteil dürfte auch für andere Branchen gelten. Mithin dürften Löschungen nunmehr leichter durchzusetzen sein.

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