OLG München: Kein Schadensersatz bei schlechter Bewertung auf eBay

sofern es sich bei der Bewertung um Meinungen handelt bzw. der eBay-Verkäufer nicht bewiesen hat, dass Tatsachenbehauptungen falsch sind

Das OLG München wies mit Beschluss vom 12.02.2015 eine Berufung eines eBay-Verkäufers zurück, der Klage gegen einen eBay-Käufer auf Unterlassung bestimmter Bewertungen und auf Zahlung durch die Bewertungen verusachten Schaden erhoben hat.

Sachverhalt

Der eBay-Verkäufer hatte einen eBay-Käufer auf Unterlassung bestimmter Bewertungen sowie Schadensersatz in Höhe von 38.000 EUR sowie Erstattung von Anwaltskosten verlangt. Da das LG seine Klage abgewiesen hatte, legte der eBay-Verkäufer Berufung beim OLG München ein - auch hier ohne Erfolg.

Entscheidung OLG München

Auch das OLG München wies die Berufung mit dem Hinweis zurück, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bewertungen teilweise schon nicht um Tatsachen, sondern um zulässige Meinungen handelt bzw. der eBay-Verkäufer, sofern es sich um Tatsachenbehauptungen handelte, nicht bewiesen hat, dass diese unrichtig sind.

Das OLG München weist ausdrücklich darauf hin, dass derjenige, der Schadensersatz wegen einer unwahren Behauptung in einer Bewertung fordert, beweisen muss, dass diese Behauptung unwahr ist. Ferner wies das OLG München daraufhin, dass negative Meinungen dagegen nie zum Schadenersatz verpflichten.

Falsche Montageanleitung

Vorliegend ging es u.a. um die vom eBay-Käufer aufgestellte Behauptung, eine mitgelieferte Montageleitung sei unrichtig. Das OLG München wies darauf hin, dass der eBay-Verkäufer der ihm obliegenden Beweislast für die Richtigkeit der Montageanleitung nicht schon damit genügt, wenn er die Montageanleitung vorlegt und sich auf zahlreiche beschwerdefreie Verkäufe beruft. Er muss vielmehr beweisen, dass der Inhalt der Montageanleitung tatsächlich richtig ist.

weitere Bewertungen = Meinungen

Ferner bewerte das OLG München folgende Bewertung des eBay-Käufers

„in der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenraum messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz!“

nicht als Tatsachenbehauptung, sondern das Werturteil. Zur Begründung führte es aus:

„Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Erfassung ihres Sinnes voraus (…). Dabei ist zu beachten, dass eine Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden.

Verfehlt ist es daher, die Äußerung des Beklagten ‚In der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenrahmen messen, das ist falsch!‘ und die weitere Äußerung ‚Damit wird das Ganze zu kurz!‘ unabhängig voneinander zu betrachten. Denn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Inhalte und isolierte Betrachtung dieser Äußerungen des Beklagten würde deren Sinn verfälschen.

Bei dieser Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Da der Beklagte durch seine Äußerung zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Montageanleitung für falsch hält und ihre Befolgung zu einem nicht gewünschten Ergebnis führt, ist nach diesen Grundsätzen des BGH, denen auch der Senat folgt, die angegriffene Aussage des Beklagten insgesamt als Meinungsäußerung zu qualifizieren, die vom Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt wird.“

Ebenso stufte das OLG München die Bewertung

„Ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, allein das ist eine Frechheit“

als zulässige Meinung ein, da diese Äußerung sowohl Tatsachen als auch Wertungselemente enthält. Im Vordergrund stehe aber das Wertungselement, da der eBay-Verkäufer zum Ausdruck bringen wollte, dass er sich durch den eBay-Verkäufer nicht richtig beraten fühlt. Hintergrund für diese Bewertung war, dass der eBay-Käufer im Rahmen des E-Mail-Verkehrs den eBay-Verkäufer mehrfach zu einem bestimmten Problem um Hilfe bat, jedoch von diesem nie eine konkrete Stellungnahme erhielt.

OLG München, Beschluss vom 12.02.2015, Az. 27 U 3365/14