Forenbetreiber: Haftung und Pflichten bei rechtswidrigen Nutzerkommentaren

Haftung und Pflichten von Forenbetreibern

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 10.12.2015 noch einmal bestätigt, dass ein Forenbetreiber wegen rechtswidrigen Posts und Beiträgen von Nutzern nicht haftet, wenn er nach einem Hinweis die rechtswidrigen Kommentare umgehend löscht.

Sachverhalt

Die Klägerin bietet geschlossene Immobilienfonds an und betreibt im Internet eine Informations- und Kommunikationsplattform zu Finanzthemen. In diesem Forum posteten Dritte rechtswidrige Äußerungen in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin. Daher mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ferner verlangte sie vom Forumbetreiber die Herausgabe der Daten der postenden Nutzer.

Entscheidung Gericht

Das OLG Frankfurt am Main wies die Klage als unbegründet ab, da der beklagte Forumbetreiber nicht für rechtswidrige Posts von Nutzern hafte. Er sei daher weder zur Unterlassung noch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet gewesen. Ferner müsse der Forumbetreiber auch keine Nutzerdaten herausgeben.

Forenbetreiber haften grundsätzlich nicht für Forumsbeiträge von Nutzern

Das Gericht wies auf die Rechtsprechung des BGH hin, wonach Forenbetreiber grundsätzlich nicht für rechtswidrige Inhalte Dritter hafte, da sie nur Host-Provider sind. Als solche stellen sie nur die technischen Mittel zur Verbreitung von Beiträgen Dritter im Internet zur Verfügung, verbreiten Beiträge jedoch nicht selbst. Ihren Pflichten als Hostbetreiber kommen Forenbetreiber nach, wenn sie - wie hier - die betroffenen Beiträge nach einem Hinweis umgehend löschen.

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass der beklagte Forumbetreiber sich die rechtswidrigen Beiträge Dritter auch nicht etwa zu Eigen gemacht habe. Da die Postings mit Usernamen versehen waren, war für jeden Leser klar, dass diese Beitreäge nicht vom Forumbetreiber selbst stammten. Zudem waren die Threads ohnehin in der Rubrik "Community & Forum" enthalten. Damit waren sie deutlich vom redaktionellen Inhalt der Plattform getrennt.

Forenbetreiber müssen keine Daten von Nutzern herausgeben

Auch der Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten sei unbegründet. Nach § 12 Abs.2 Telemediengesetz (TMG) dürfen von Nutzern erhobene und gespeicherte personenenbezogene Daten von Forenbetreibern nur für Zwecke des Betriebs des Forums genutzt werden. Für andere Zwecke (hier Herausgabe an Dritte) darf der Forumbetreiber personenbezogene Daten nur nutzen, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies gestatte. Eine gesetzliche Erlaubnis, die die Herausgabe von Nutzerdaten durch Forenbetreiber an Betroffene gestattet, gibt es jedoch nicht. Vielmehr verpflichtet das TMG Forenbetreiber auch zur Zulassung von anonymen Nutzern.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.12.2015, Az.: 6 U 244/14