Designrecht: Vermutung Gültigkeit Design im Eilverfahren

Designrecht: Vermutung Gültigkeit Design im Eilverfahren

Das Kammergericht hatte sich in seinem Urteil vom 16.12.2015 mit mehreren streitigen Fragen zum Designrecht zu beschäftigen. Insbesondere hat es sich mit der Frage beschäftigt, ob und wie der Gegner in einem Eilverfahren sich auf die Ungültigkeit des Designs berufen kann. Nach Ansicht des Gerichts kann sich ein Antragsgegner im Eilverfahren nur auf die Ungültigkeit des Designs berufen, wenn er beim DPMA einen Antrag auf Löschung des Designs gestellt hat.

Sachverhalt

Die Parteien vertreiben beide Betten, die jeweils markante Wellenformen aufweisen.

Der Verfügungskläger ist Inhaber eines beim DPMA eingetragenen deutschen Designs für Betten mit einer markanten Wellenform. Er war der Ansicht, dass die Verfügungsbeklagte durch den Betrieb "ihres Bettes" gegen das ihm zustehende Design verstößt und mahnte daher die Gesellschaft als auch deren Geschäftsführer ab.

Da diese keine Unterlassungserklärungen abgaben, beantragte der Verfügungskläger schließlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer wegen Designrechtsverletzungen. Im Verfügungsverfahren wandten die Verfügungsbeklagten ein, dass das Design nicht neu und daher nichtig sei.

Entscheidung Kammergericht

Das Kammergericht gab dem Verfügungskläger am Ende Recht.

Keine erfolgreiche Berufung des Beklagten auf Ungültigkeit des Designs im Eilverfahren

Bei seiner Entscheidung ging es von der Gültigkeit des für den Kläger eingetragenen Designs aus. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Designs sei im Eilverfahren nicht möglich.

"Die Frage, ob das Design nichtig ist gemäß § 33 Abs. 1 DesignG, insbesondere hier mangels Neuheit, ist nicht zu entscheiden. Nach § 52a DesignG können sich die Verfügungsbeklagten auf die fehlende Rechtsgültigkeit nur berufen, indem sie eine Widerklage erheben, was im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings ausscheidet, oder einen Antrag nach § 34 DesignG auf Feststellung bzw. Erklärung der Nichtigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen."

Das Kammergericht wies zwar darauf hin, dass streitig sei, ob § 52a DesignG im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung findet. Nach seiner Ansicht sei davon jedoch auszugehen:

"Vom Wortlaut her ist § 52a DesignG im Verfügungsverfahren ohne Weiteres anwendbar (...). Die Norm befindet sich zudem im Abschnitt zu den Designstreitigkeiten und nach der Regelung über die gerichtliche Zuständigkeit; auch die systematische Stellung spricht gegen die Reduzierung auf das Hauptsacheverfahren. (...)"

Da die Verfügungsbeklagten keinen Antrag nach § 34 DesignG gestellt haben, sei von der Wirksamkeit des Designs auszugehen.

Kläger kann sich im Eilverfahren auf Vermutung der Gültigkeit des Designs nach § 39 DesignG berufen

Zudem führte das Kammergericht aus, dass dem Verfügungskläger auch die Vermutung nach § 39 DesignG zugute komme. Dessen Anwendbarkeit im Verfügungsverfahren sei unstreitig.

"Die Vermutung der Rechtsgültigkeit streitet im vorliegenden Fall unwiderlegt für die Neuheit, weil der Vortrag der Verfügungsbeklagten und die von ihnen vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung den Senat nicht ansatzweise zu überzeugen und die gesetzliche Vermutung nicht zu erschüttern vermögen. Insbesondere die Einwendungen des Verfügungsklägers zeigen, dass die Angaben der Verfügungsbeklagten nicht wahrscheinlich, sondern ihre Richtigkeit beachtlichen Zweifeln unterworfen sind (...)."

Desigrechtsverletzung da nur marginale Unterschiede im Gesamteindruck

Schließlich schloss sich das Kammergericht der Ansicht des Verfügungsklägers an, dass der Verkauf der beanstandeten Betten durch die Verfügungsbeklagten das für den Verfügungskläger geschützte Design verletze. Nach § 38 Abs. 2 DesignG erstreckt sich der Schutz aus einem eingetragenen Design auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt. Das Kammergericht war der Ansicht, die Unterschiede zwischen den Betten seien nur marginaler Art:

"Eine völlige Identität des eingetragenen Designs und des verwendeten Designs ist nicht zu fordern, um eine Verletzung feststeilen zu können. Gemäß § 38 Abs. 2 DesignG kommt es vielmehr auf den Gesamteindruck eines informierten Benutzers an. Die Unterschiede, die sich aus den Anlagen (...) ergeben, insbesondere die Bettfüße und der andere Neigungswinkel des Kopfteils, sind nur von geringem Gewicht. Die Füße sind unscheinbar gestaltet und von der Bettkonstruktion optisch weitgehend verdeckt. Auch der steilere Winkel des Kopfteils verändert den optischen Eindruck nicht nennenswert. Dieser wird von der Wellenform und der diese unterstreichende Farbgebung mit dem kontrastreichen Mittelstrich sowie von den symmetrischen Kopf- und Fußteilen mit ihren durchgängigen horizontalen Streifen aus glattem Material bestimmt. Der unterschiedliche Neigungswinkel ist zwar bei direktem Vergleich der beiden Seitenansichten erkennbar, fällt dem Betrachter aber - je nach seinem Standort und Blickwinkel - wenig bis kaum auf; es handelt sich insoweit bei beiden Unterschieden um Details, die den Gesamteindruck nicht zu prägen vermögen."

Geschäftsführer haftet bei Designrechtsverletzung jedenfalls nach Abmahnung persönlich

Schließlich bejahte das Kammergericht auch eine persönliche Haftung des mitverklagten Geschäftsführers.

"Er haftet als alleiniger Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten; als für den Vertrieb Verantwortlicher hätte er spätestens nach der Abmahnung des Verfügungsklägers den Vertrieb der betroffenen Modelle einstellen müssen (...)."

Kammergericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 24 U 121/15