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Seit 2014 müssen Online-Händler Kunden vor Abgabe ihrer Bestellung bestimmte Informationen (sog. Pflichtangaben) zur Verfügung stellen. Zu diesen Pflichtangaben gehören auch Angaben zum Liefertermin. Fehlende oder falsche Angaben zum Liefertermin können kostenpflichtig abgemahnt werden.

Rechtlicher Hintergrund zur Pflichtangabe "Liefertermin"

Nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB sind Onlinehändler verpflichtet, Verbrauchern vor dessen Bestellung im Onlineshop Informationen über den Termin, bis zu dem er die Ware liefern bzw. die Dienstleistung erbringen muss, in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Hierdurch soll es dem Verbraucher ermöglicht werden auszurechnen, wann bei ihm die Ware eintrifft bzw. er mit der Erbringung der Dienstleistung rechnen kann. Diese Kenntnis ist z. B. wichtig, wenn der Verbraucher kurzfristig in den Urlaub fahren und die bestellte Ware (z. B. Badebekleidung, Angel, Fahrrad) in den Urlaub mitnehmen will.

Angabe eines Lieferzeitraums im Onlineshop ausreichend

Anders als der Wortlaut vermuten lassen könnte, ist unter dem Begriff „Liefertermin“ kein konkretes Datum zu verstehen. Ausreichend ist die Angabe eines bestimmten Lieferzeitraumes, z.B. "max. 5 Tage" oder "bis zu 5 Tage".

Beginn der Lieferfrist

Da die Angabe des Liefertermins dem Verbraucher ermöglichen soll, das Ende der Lieferfrist auszurechnen, darf beim Beginn der Lieferfrist nur auf ein Ereignis abgestellt werden, das der Verbraucher kennt. Daher darf bei Vorkasse-Zahlungen für den Beginn der Lieferfrist nicht auf den Zahlungseingang beim Onlinehändler abgestellt werden, da der Verbraucher nicht weiß, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto des Online-Händlers gutgeschrieben wird. Bei Vorkasse per Vorkasse muss daher auf den Zeitpunkt der Zahlungsanweisung durch den Verbraucher abgestellt werden. Über den Beginn und die Berechnung der Lieferfrist ist der Kunde zu informieren:

"Die Frist für die Lieferung beginnt bei Zahlung per Vorkasse am Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut, bei anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“

Länge der Lieferfrist

Im Onlineshop angeführte Lieferfristen müssen selbstverständlich eingehalten werden. Wird z.B. bei einem Artikel eine Lieferfrist von „max. 5 Tage“ angegeben, muss der Artikel spätestens am 5. Tag nach der Auftragsbestätigung bzw. (bei Zahlung per Vorkasse) nach der Zahlungsanweisung beim Kunden eintreffen.

Vor der Festlegung von Lieferfristen muss daher nicht nur geprüft werden, ob der Artikel überhaupt vorrätig sind, sondern die Lieferfristen müssen auch logistisch umsetzbar sein. Bei Zahlungen per Vorkasse müssen überdies Banklaufzeiten in die Lieferfristen einkalkuliert und diese ggf. entsprechend verlängern werden. Um unzufriedenen Kunden bzw. kostenpflichtigen Abmahnungen vorzubeugen, sollte bei Lieferfristen vorsichtshalber ein Puffer eingebaut und diese großzügig kalkuliert werden.

Lieferangabe „ca. ...“ zulässig

Zulässig sind auf jeden Fall Angaben, die eine bestimmte Dauer enthalten („max. 3 - 5 Tage“, „6 Tage“ oder „bis zu 4 Werktage“.) Nach der Rechtsprechung sind aber auch Angaben wie „ca. 2 - 4 Werktage“ zulässig, da der Händler sich bei Überschreiten der ungefähren Lieferzeit an der Angabe festhalten lassen muss und die Lieferzeit nicht in sein Belieben gestellt ist.

Unzulässige Lieferangaben (z. B. „in der Regel ... ")

Unzulässig ist es dagegen, die Lieferfrist mit dem Zusatz „in der Regel ...“ anzugeben, da diese Angabe nach der Rechtsprechung zu unbestimmt ist. Der Zusatz „In der Regel“ stelle nur auf den „Normalfall“ ab, daher bleibe offen, was in Ausnahmefällen gelten soll. Insbesondere sei für den Verbraucher schon nicht klar, wann überhaupt ein Ausnahmefall vorliegen soll. Ebenso unzulässig ist nach der Rechtsprechung der Zusatz "voraussichtliche Lieferfrist ...".

Die Angabe "Lieferzeit auf Nachfrage“ ist eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn der beworbene Artikel wegen Nichtbelieferung durch den Hersteller vom Händler nicht lieferbar ist. Ferner wurde die Klausel "Lieferungen erfolgen innerhalb von fünf Werktagen, soweit die Ware vorrätig ist", für unzulässig erachtet.

Schließlich ist auch eine Klausel wie "Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“ unzulässig, da hierdurch die Lieferzeit offen gehalten wird.

Lieferangaben bei Versand ins Ausland

Sofern Onlinehändler auch ins Ausland liefern, müssen auch die Lieferfristen für den Versand ins Ausland angegeben werden. Dieser kann z. B. durch einen "Zuschlag" auf den Versand in Deutschland angegeben werden.

Bestellung mehrerer Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten

Ferner müssen Onlinehändler darüber aufklären, welche Lieferzeiten gelten, wenn Kunden im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten bestellen. In diesem Fall muss zunächst darüber aufgeklärt werden, ob die Ware (je nach Verfügbarkeit) in einer gemeinsamen Sendung oder in mehreren Sendungen (Teillieferungen) versendet wird.

Soll die Ware in Teillieferungen versendet werden, gelten die jeweils bei den einzelnen Artikeln angeführten Lieferzeiten. Fallen bei Teillieferungen zusätzlich Versandkosten an, muss der Kunde jedoch über Anfall und deren Höhe informiert werden, z. B. wie folgt:

„Wenn Sie im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel bestellen, für die unterschiedliche Lieferzeiten gelten, versenden wir die Ware je nach Verfügbarkeit in mehreren Sendungen (Teillieferungen); maßgeblich ist die beim jeweiligen Artikel angegebene Lieferzeit. Zusätzliche Versandkosten fallen nicht an."

Soll die Ware in einer gemeinsamen Sendung versendet werden, muss der Kunde darüber informiert werden, dass seine Bestellung in einer gemeinsamen Sendung versandt wird, sobald alle bestellten Artikel vorrätig sind und dass insoweit dann insgesamt die Lieferzeit für den Artikel mit der längsten Lieferzeit gilt, z. B. wie folgt:

„Wenn Sie im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel bestellen, für die unterschiedliche Lieferzeiten gelten, versenden wir die Ware (sofern nicht anders vereinbart) in einer gemeinsamen Sendung. In diesem Fall gilt für Ihre Warenbestellung insgesamt die Lieferzeit, die für den Artikel Ihrer Bestellung mit der längsten Lieferzeit gilt.“

Platzierung der Informationen zu Lieferfristen

Ausreichend ist es, wenn neben einem Artikel verlinkt die Lieferzeit-Angabe für einen Standardversand innerhalb Deutschlands angeführt wird und der Link z. B. auf eine eigens vorgehaltene Versandinfoseite führt, auf der (ggf. neben Zahlungsbedingungen auch) die Versandbedingungen beschrieben werden. Auf dieser Seite

  • muss über den Beginn und die Berechnung der Lieferfrist aufgeklärt werden,
  • müssen die Lieferfristen beim Versand ins Ausland angeführt werden
  • muss über angebotene Lieferarten (Standard, Express, Speditions-Lieferung) einschließlich Kosten und Lieferzeiten informiert werden.