Gewerblicher Verkauf auf eBay
Bild von Kevin Phillips auf Pixabay

Sowohl Privatpersonen auch auch Unternehmer kaufen und verkaufen auf der eBay-Plattform. In diesem Zusammenhang ergeben sich zahlreiche Rechtsfragen. Brauch ich AGB ? Wo binde ich diese ein? Darf ich Auktionen abbrechen? Muss ich eine Widerrufsbelehrung vorhalten? Nachstehend haben wir häufig gestellte Fragen (und Antworten) zusammengestellt. Diese FAQ-Liste ersetzt jedoch keine alle Umstände berücksichtigende Rechtsberatung im Einzelfall. Wenn Sie konkrete Fragen oder Probleme haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Mein Mitgliedskonto bei eBay wurde (vorläufig bzw. endgültig) gesperrt oder gekündigt. Was kann ich tun?

Eine (sofortige) Sperrung auf eBay kann für Powerseller und Onlineshop-Besitzer verherrende finanzielle Folgen haben, ist für diese ein Verkauf über eBay oft überlebensnotwendig. Ob man sich gegen eine Sperre oder Kündigung wehren kann, hängt - wie so oft - von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Ausgangsbasis einer rechtlichen Prüfung sind die AGB von eBay. Diese sehen in § 4 Regelungen zur Sperrung und Kündigung vor:

"§ 4 Sanktionen, Sperrung und Kündigung

1. eBay kann folgende Maßnahmen ergreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Nutzer gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verletzt oder wenn eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum Schutz der Nutzer vor betrügerischen Aktivitäten:

- (...)
- Vorläufige Sperrung
- Endgültige Sperrung

Bei der Wahl einer Maßnahme berücksichtigt eBay die berechtigten Interessen des betroffenen Nutzers, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Nutzer den Verstoß nicht verschuldet hat.

2. eBay kann einen Nutzer endgültig von der Nutzung der eBay-Dienste ausschließen (endgültige Sperrung), wenn

- er wiederholt negative Bewertungen oder niedrige detaillierte Verkäuferbewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen Nutzer geboten ist. - er falsche Kontaktdaten angegeben hat. - er sein eBay-Konto überträgt oder Dritten hierzu Zugang gewährt. - er andere Nutzer oder eBay in erheblichem Maße schädigt. - er wiederholt gegen diese eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verstößt.- ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

Nachdem ein Nutzer endgültig gesperrt wurde, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des gesperrten eBay-Kontos oder des Bewertungsprofils.

3. (...)

4. eBay kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt.

5. Sobald ein Nutzer gesperrt oder der Nutzungsvertrag von eBay gekündigt wurde, darf dieser Nutzer die eBay-Dienste auch mit anderen eBay-Konten nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden. Eine Sperrung oder Kündigung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit von bereits auf dem eBay-Marktplatz zustande gekommenen Verträgen.

Will eBay ein Mitglied sperren, muss es sich an seinen eigenen AGB festhalten lassen, insbesondere eine Interessenabwägung vornehmen. Nicht jede vorgeschobene oder pauschale Begründung genügt. So hat z.B. das OLG Brandenburg 2008 in einem Eilverfahren (Beschluss vom 12.11.2008, Az.: 6 W 183/08) eine sofortige Sperre aufgehoben, weil ihm die pauschale Begründung des "eBay Customer Support", der betroffene eBay-Verkäufer "habe gegen die AGB verstoßen", nicht genügte. Warum eine sofortige Sperrung gerechtfertigt sein sollte, konnte das Gericht aufgrund dieser Begründung nicht erkennen. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass zu beachten ist, dass es dem betroffenen eBay-Verkäufer nicht möglich wäre, die Folgen der sofortigen Sperrung auf anderen Online-Marktplätzen zu kompensieren.


Müssen private eBay-Verkäufer über das Widerrufsrecht belehren?

Nein. Nach dem Gesetz besteht ein Widerrufsrecht nur, wenn ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird. Daher muss nur der Ebay-Verkäufer, der als Unternehmer einzustufen ist und seine Angebote auch an Verbraucher richtet, über das Bestehen eines Widerrufsrechts belehren.

Eine andere Frage ist, wann Verkäufer auf eBay als gewerblicher Verkäufer einzustufen sind.


Wann ist ein Ebay Verkäufer kein privater Verkäufer mehr?

Die Frage, wann Verkäufe auf eBay privat oder gewerblich sind, ist nicht immer einfach zu beantworten, gibt es keine gesetzlichen Grenzwerte. Maßgeblich hierbei jedoch nicht, wie der Verkäufer sich auf der eBay-Plattform selbst bezeichnet, sondern das "Gesamtbild". Nach der Rechtsprechung sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Dabei kommt bestimmten Kriterien eine Indizwirkung zu (z.B.

  • der Dauer und Intensität des Tätigwerdens,
  • der organisatorische Aufwand,
  • Art und Umfang des Sortiments (verschiedene Prdukte, Neuware, Preissegment),
  • Anzahl und Gleichzeitigkeit von Auktionen,
  • Verkaufsvolumen,
  • erhaltene Bewertungen).

Das Vorliegen eines Kriteriums genügt nicht jedoch nicht allein, um "Gewerblichkeit" zu bejahen. Auch der BFH hat sich bereits in diversen Urteilen mit der Frage beschäftigt, wann eBay Verkäufe privat oder gewerblich sind.


Darf ich fremde Produkt- und Katalogbilder zur Bebilderung meiner eBay-Angebote verwenden?

Nein ! Sie dürfen zwar selbst Fotos von Produkten, die Sie verkaufen, anfertigen und bei Ihren eBay-Angeboten verwenden, nicht jedoch von Dritten angefertigte Produkt- oder Katalogbilder, sofern Sie diese nicht vorher um Erlaubnis gebten haben oder eine Erlaubnis bereits vorliegt. Dies gilt auch, wenn Ihnen Hersteller, Groß- oder Zwischenhändler online Kataloge mit Produktfotos zusenden. Sofern diese Ihnen keine ausdrückliche Zustimmung zur Nutzung der in den Katalogen enthaltenen Produktfotos erteilen oder sich eine solche Zustimmung eindeutig aus den Umständen ergibt, dürfen Sie auch diese Katalogbilder nciht nutzen.

Da jedes Foto urheberrechtlich geschützt ist, stellt jede ungefragte Verwendung eines fremden Produktfotos eine Urheberrechtsverletzung dar, mag es sich auch um ein noch so schlechtes oder triviales Foto handeln. Bei einer Urheberrechtsverletztung können Sie von dem Fotografen oder Lizenznehmer abgemahnt, zur Beseitigung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz aufgefordert werden. Die Rechtsprechung nimmt pro gewerblicher Fotonutzung einen Unterlassungsstreitwert von 6.000 EUR an. Allein bei der unerlaubten Nutzung von einem Foto ergeben sich daher bereits Abmahnkosten in Höhe von mehreren Hundert Euros. Hinzukommt Schadensersatz. 

Von der ungefragten Nutzung fremder Fotos und Bilder in eigenen eBay-Angeboten kann daher nur dringend angeraten werden. Fotoklau im Internet, insbesondere auf eBay ist schnell erkannt und wird konsequent abgemahnt.