Gilt die Grundpreisangabe bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapseln?

Das OLG Düsseldorf hat – anders als das OLG Celle – mit Urteil vom 15.08.2019 entschieden, dass bei Online-Angeboten von Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler in Kapseln der Grundpreis angegeben werden muss.

Rechtslage: Grundpreisangabe bei nach Gewicht angebotenen Produkte

Gem. § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei Produkten, die nach Gewicht zu einem festen Preis angeboten werden, der Grundpreis angegeben werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe ist wettbewerbswidrig. Wettbewerbsverstöße können von Wettbewerbern und Abmahnvereinen wie IDO kostenpflichtig abgemahnt werden.

Sachverhalt: Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform ohne Grundpreisangabe

Die Beklagte bot online Nahrungsergänzungsmittel für Kraftsportler in einer Umverpackung an. Die Umverpackung war mit folgender Gewichtsangabe versehen: 30 Kapseln = 27,9 g.

OLG Düsseldorf: Auch Angebot in Kapselform ist Anbieten nach Gewicht

Anders als das OLG Celle, ist das OLG Düsseldorf der Ansicht, dass ein Angebot von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ein "Anbieten nach Gewicht" darstelle und daher der Grundpreis angegeben werden muss. Durch eine bestimmte Verpackung (hier Kapselform) könne die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht umgangen werden:

"Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach § 2 I 1 PAngV knüpft an die Verpflichtung zur Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware an (...). Die Angabe des Grundpreises (...) soll den Verbraucher im Interesse der Preisklarheit in die Lage versetzen, einen Preisvergleich ohne Schwierigkeiten anzustellen, indem er das in der Grundpreisangabe verpackungsneutral ausgedrückte Preis-Mengen-Verhältnis einfach erfassen kann (...).

Dementsprechend ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gemacht werden muss. Besteht eine dahingehende spezialgesetzliche Pflicht, wird die Ware folglich iSd § 2 I 1 PAngV nach Gewicht angeboten.(...)

Das mit der angegriffenen Werbung gemäß Anlage AST1 beworbene sowie angebotene Aminosäurenprodukt ist ein Nahrungsergänzungsmittel iSd § 1 NemV und damit unstreitig ein Lebensmittel. Als Lebensmittel darf es aufgrund einer gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nur unter Angabe der Füllmenge nach Gewicht angeboten und beworben werden."

Die Pflicht zur Grundpreisangabe könne, so das Gericht, nicht durch Wahl einer bestimmten Verpackungsform umgangen werden:

"Eine etwaige Umgehung einer bestehenden Kennzeichnungspflicht lässt die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises nicht entfallen (...). Wird die Ware beispielsweise nach Stückzahl (der Verpackungen) angeboten, obwohl nach spezialgesetzlichen Vorschriften die Füllmenge der Verpackungen angegeben werden muss, kann dadurch nicht die Grundpreisangabe vermieden werden."

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2019, Az.: 15 U 55/19

Praxishinweis

Das OLG Düsseldorf sieht daher die Rechtslage anders als das OLG Celle. Dieses hatte mit Urteil vom 9.7.1019 entschieden, dass bei einem Nahrungsergänzungsmittel, das üblicherweise ach Stückzahlen angeboten wird, keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist der Grundpreis auch in diesem Fall anzugeben.

Damit ist die Rechtslage bis zu einer Entscheidung durch den BGH bzw. eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Klarstellung in der LMIV unklar. Onlinehändlern ist daher dringend zu raten, auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform den Grundpreis bzw. die Füllmenge anzugeben. Andernfalls drohen wettbewerbswidrige Abmahnungen, die Abmahnkosten und schlimmstenfalls Vertragsstrafen nach sich ziehen.