Onlinehändler müssen nicht auf Herstellergarantie hinweisen

Das Landgericht Hannover hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Onlinehändler verpflichtet sind, auf das Bestehen einer Herstellergarantie hinzuweisen und verneinte dies. Aber Achtung: Weist ein Onlinehändler auf eine Herstellergarantie hin, muss er dann auch die Garantiebedingungen des Herstellers nennen bzw. diese einbinden.

Sachverhalt: IDO mahnt Onlinehändler wegen Verschweigen Herstellergarantie ab

Einmal mehr war Kläger der bundesweit für massenhafte Abmahnungen bekannte IDO Verband. IDO hatte einen Onlinehändler abgemahnt, weil dieser im Onlineshop bei einem produkt nicht über die bestehende Garantie des Herstellers informiert hatte.

Da der abgemahnte Onlinehändler keine Unterlassungserklärung gegenüber IDO abgab, landete die Sache auf dem Tisch des Landgerichts Hannovers, das nun zu klären hatte, ob Onlinehändler überhaupt auf Herstellergarantien hinweisen müssen.

LG Hannover: Onlinehändler muss nicht auf Herstellergarantie hinweisen

Das Landgericht Hannover verneinte eine Informationspflicht von Onlinehändlern dahingehend, dass diese bei dem Angebot von Produkten auf eine bestehende Garantie eines Herstellers hinzuweisen müssen.

Zwar schreibe Art. 246a Abs. 1 EGBGB vor, dass Onlinehändler „gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Garantien” kommunizieren muss. Diese Pflicht, so das Gericht, gelte jedoch nur in Bezug auf eigene Garantien des Händlers. Denn Wille des Gesetzgebers sei es nicht gewesen, Onlinehändlern auch die Pflicht aufzuerlegen, über die Leistungen von Dritten zu informieren.

Die Ansicht von IDO, dass Onlinehändler durch das Verschweigen der Herstellergarantie einen relevanten Vorteil auf dem Markt erhalten, teilte das Gericht nicht. Denn wenn Verbraucher Händler vergleichen, würde eher derjenige Händler einen Vorteil haben, der auf eine bestehende Herstellergarantie hinweist. Ungeachtet dessen, so das Gericht, werden Verbraucherinteressen durch das Verschweigen von Herstellergarantien nicht verletzt.

LG Hannover, Urteil vom 23.09.2019, Az. 18 O 33/19

Praxishinweis

Dieses Urteil ist mehr als erfreulich für Onlinehändler, sehen diese sich ohnehin schon mit zahlreichen gesetzlichen Informationspflichten konfrontiert. Eine Pflicht zum Hinweis auf eine Herstellergarantie würde Onlinehändler zudem vor unlösbare Probleme stellen. Einerseits müsste der Onlinehändler zunächst recherchieren, ob für das konkrete Produkt eine Herstellergarantie besteht. Wenn ja, müsste er auf diese hinweisen und sodann auch noch die Garantiebedingungen des Herstellers nennen. Hier drohte weiteres Ungemach, haben viele Unternehmen überhaupt keine rechtskonformen Garantiebedingungen. Somit wäre es dem Onlinehändler nicht möglich, auf Garantiebedingungen von Herstellern abmahnsicher hinzuweisen bzw. solche im Onlineshop einzubinden.

Aber Achtung Abmahngefahr: Dieses Urteil ändert nichts an den allgemeinen Informationspflichten: Entscheidet sich ein Onlinehändler dafür, mit einer Herstellergarantie (oder einer eigenen Garantie) zu werben, so muss er dann auch die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie angeben.