Pflichtangaben im Impressum
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Das LG Düsseldorf hat in einem Eilverfahren gegen eine Fluggesellschaft jüngst noch einmal klargestellt, dass im Impressum von kommerziellen Webseiten eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben werden muss. Andere Möglichkeiten wie Chats oder ein Kontaktformular ersetzen diese Pflichtangabe nicht, da § 5 TMG als Pflichtangabe eine E-Mail-Adresse explizit vorschreibe. Verstöß gegen die Impressumspflichten nach § 5 TMG sind zugleich Wettbewerbsverstöße und können abgemahnt werden.

Sachverhalt: Abmahnung wegen fehlender E-Mail-Adresse im Impressum

Die Beklagte ist die Fluggesellschaft Brussels Airlines, die eine deutsche Unterseite betrieb, auf der sie Flüge anbietet. Im Impressum der Webseite war keine E-Mail-Adresse angeführt. Hierin sah die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen Verstoß gegen § 5 TMG. Dieser lautet:

Die Beklagte war der Ansicht, die Möglichkeiten zum Chat oder der Vorhalt eines Kontaktformulars genügten; sie müsse nicht auch noch eine E-Mail-Adresse angegeben.

LG Düsseldorf: Auf kommerziellen Webseiten muss E-Mail-Adresse angegegeben werden

Dies sah das LG Düsseldorf anders und verurteilte die beklagte Airline auf Antrag der Verbraucherzentrale im Wege der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung wie folgt:

"Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Telemedien über die Internetseite www.brusselsairlines.com/de/de/homepage gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten, ohne eine E-Mail Adresse zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (...)"

Zur Begründung führte das Gericht wie folgt aus:

"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (…) folgt aus § 5 Telemediengesetz (…). Nach dieser Regelung hat der Diensteanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Dies ist hier nicht geschehen. Bezüglich der Kontaktaufnahme genügt es insbesondere nicht, ein Kontaktformular bereitzustellen, es bedarf der Angabe einer E-Maill-Adresse (…)"

LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022, Az.: 12 O 219/22

Praxishinweis:

§ 5 TMG regelt, welche Pflichtangaben auf kommerziellen Webseiten im Impressum anzugeben sind. Verstöße gegen § 5 TMG können sowohl von Wettbewerbern als auch von Verbraucherzentralen und Verbänden abgemahnt werden.

Wettbewerber dürfen für solche Abmahnungen zwar keine Abmahnkosten mehr verlangen. Jedoch sind Abmahnnungen von Verbänden kostenpflichtig; diese dürfen auch die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen verlangen. Verstöße gegen Unterlassungserklärungen können erhebliche Vertragsstrafen nach sich ziehen.

Daher sollte man Fehler im Impressum unbedingt vermeiden. Es gibt zahlreiche kostenlose Impressums-Generatoren im Internet.

Sollte man eine Abmahnung wegen Impressumsverstöße erhalten, sollte diese jedoch anwaltlich überprüft werden. Es gibt immer noch Wettbewerber und Abmahnanwälte, die unberechtigte oder formal unwirksame Abmahnungen versenden oder Abmahnkosten verlangen, obwohl das Gesetz dies verbietet.