Das AG Meldorf hatte sich mit dem Zeitpunkt des Zugangs einer per E-Mail abgegebenen Willenserklärung zu beschäftigen.

Das AG Meldorf hatte sich mit dem Zeitpunkt des Zugangs einer per E-Mail abgegebenen Willenserklärung zu beschäftigen.

Sachverhalt

Der Kläger hatte die Beklagte per E-Mail mit einer Reisevermittlung beauftragt, fand danach im Internet jedoch selbst eine billige Reise. Daher wollte er von der Beauftragung der Beklagten Abstand nehmen und übersandte dieser noch am gleichen Tag, jedoch nach dem Ende der Geschäftszeiten der Beklagten, eine entsprechende E-Mail. Die Beklagte las die E-Mail erst am nächsten Morgen; am Vortag hatte sie für den Kläger bereits eine Reise gebucht.

Entscheidung

Mit Urteil vom 29.03.2011 (Az.: 81 C 1601/10) entschied das Gericht, dass der Widerruf des Klägers per Email am Abend zu spät erfolgt sei. Hierbei ging das Gericht davon aus, dass (auch) eine E-Mail erst dann zugeht, wenn mit ihrer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann. (Dies entspricht der Rechtslage beim Zugang per Briefpost.)

Zwar war die E-Mail auf dem Server der Beklagten schon am Vorabend eingegangen. Im juristischen Sinne zugegangen sei die E-Mail allerdings erst am nächsten Morgen, da erst zu diesem Zeitpunkt mit einer Kenntnisnahme der Beklagten gerechnet werden konnte.