Das KG Berlin hat entschieden, dass die Nichtangabe eines Vertretungsberechtigten einer juristischen Person im Impressum zwar gegen § 5 TMG darstellt, dieser Verstoß jedoch nicht wettbewerbswidrig und daher auch nicht abmahnfähig ist (Beschluss vom 21.09.2012 - Az.: 5 W 204/12).

 

Das KG verwies zur Begründung darauf, dass zwar das deutsche Recht in § 5 TMG vorschreibt, dass bei juristischen Personen im Impressum auch der Name des Vertretungsberechtigten anzuführen ist. Jedoch sieht die maßgebliche europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken keine Verpflichtung zu einer solchen Angabe vor. Da die europäische Richtlinie abschließend die Impressumsangaben aufzählt, sei - so das KG - der deutsche Gesetzgeber nicht berechtigt, davon abweichende Vorgaben (z.B. Angabe des Vertretungsberechtigten) vorzusehen. Der Verstoß gegen § 5 TMG ist daher unerheblich und kann daher nicht abgemahnt werden.