Wer im Internet Waren verkauft und diese nicht liefern kann, ist dem Käufer zum Schadenersatz verpflichtet. Der Einwand des Verkäufers, die Ware (hier Hosen) seien ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, befreit ihn nicht von der Pflicht, Schadenersatz zu zahlen.

 

Sachverhalt

Der spätere Kläger hatte vom Beklagten über eine Internetauktionsplattform 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über 20.000,00 EUR erworben. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der später verklagte Verkäufer dem Käufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft.

Der Kläger wollte, nachdem die Hosen nicht mehr lieferbar waren, etwa 10.000.00 Euro entgangenen Gewinn ersetzt. Er trug vor, dass er die Hosen für 30.000,00 Euro weiterverkauft hätte. Den entgangenen Gewinn wollte er als Schadenersatz.

Der Beklagte meinte, dass er keine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt habe. Jedenfalls könne er nichts dafür, dass sein Bruder die Hosen anderweitig weiterverkauft habe.

Entscheidung LG Coburg

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt.

Durch den Kaufvertrag hatte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Die eingetretene Unmöglichkeit der Lieferung hat der Verkäufer nach Auffassung des Landgerichts auch zu vertreten.

Der Schuldner muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass Veräußerungen, die bestehenden Verträgen widersprechen, unterbleiben. Es war nicht ersichtlich, dass der beklagte Verkäufer entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte.

Hinsichtlich des behaupteten entgangenen Gewinns vernahm das Gericht denjenigen, der die Hosen vom Internetkäufer erwerben wollte. Dieser Zeuge gab an, dass er bereits mehrmals größere Posten Ware vom Kläger erworben hatte. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass dieser Zeuge die Hosen für 30.000,00 Euro abgenommen hätte. Somit muss der beklagte Internetverkäufer den Schadenersatz und die Verfahrenskosten bezahlen.

LG Coburg, Urteil vom 17.09.2012, Az.: 14 O 298/12

Quelle: PM des LG Coburg vom 11.02.2013

Praxishinweis

Bei Unmöglichkeit der Leistung haftet der Verkäufer grundsätzlich für alle Umstände, die seinem Geschäftskreis zuzurechnen sind. Ein Onlinehändler muss also seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass eine bereits verkaufte Ware nicht noch einmal verkauft wird.