Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Unternehmer in der Widerrufsbelehrung zwingend seine geschäftich gennutzte Telefonnumer angeben muss. Unterlässt er dies, handelt er wettbewerbswidrig mit der Folge, dass er von Wettbewerbern abgemahnt werden kann.

Zur Begründung führte das OLG Hamm wie folgt aus:

"Die (...) verwendete Widerrufsbelehrung wird den Anforderungen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB nicht gerecht. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren. Für die Erfüllung dieser Informationspflicht stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Eine dieser Erfüllungsmöglichkeiten benennt Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB: danach kann der Unternehmer die Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 (zu Art. 246a EGBGB) vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt (...) in Textform an den Verbraucher übermittelt.

a) Der Verfügungsbeklagte hat seine Informationspflicht nicht (...) erfüllt. Denn er hat das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt. Das Muster sieht u.a. (...) die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor. Der Verfügungsbeklagte verfügt ausweislich seines Internet-Impressums (...) über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer, hat diese indes an der vorgesehenen Stelle nicht in die Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen."

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2015, Az.: 4 U 171/14