Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 23.9.2014 entschieden, dass die in einem Onlineshop in AGB vorgesehene Klausel "Es gilt deutsches Recht" unzulässig ist, wenn auch Verbraucher aus dem Ausland im Shop bestellen können.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Onlineshop. In den dortigen AGB befanden sich folgende Klauseln:

"Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht."

und

"Erfüllungsort: Es gilt deutsches Recht."

Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Klauseln für unzulässig und mahnte die Klägerin ab. Zu Recht entschied sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht

Begründung

Maßgeblich sind die Bestimmungen der ROM-I-Verordnung, die bei Schuldverhältnissen mit Auslandsbezug das anwendbare Recht regelt. Gemäß Art. 6 Abs. 1 d ROM-I-VO unterliegt ein Vertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer schließt, grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer

a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Von diesem Grundsatz können die Vertragsparteien zwar durch eine Rechtswahl abweichen. Eine solche Rechtswahl kann auch in einer AGB Klausel erfolgen; jedoch ist hierbei Art. 6 Abs. 2 S. 2 ROM-I-VO zu beachten, der da lautet:

"Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf."

Gewährt der "Heimatstaat" des Verbrauchers diesem einen höheren Schutz, würde ihm dieser durch die Rechtswahl entzogen werden. Die Rechtswahlklausel "Es gilt deutsches Recht" ist daher unzulässig.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.9.2014, Az.: 6 U 113/14