Wann liegt eine redaktionelle Nutzung von Fotos vor?

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Bild von Simon auf Pixabay

Bilddatenbanken und Fotografen sehen in Lizenzbedingungen bzw. Lizenzverträgen vor, dass bestimmte Bilder (z.B. von Prominenten) nur für redaktionelle Zwecke genutzt werden dürfen. Nutzt man nur für redaktionelle Zwecke freigegebene Fotos für kommerzielle Zwecke, drohen Abmahnungen und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung. Sind Personen auf dem Bild abgebildet, drohen Abmahnungen wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Auch und gerade bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen drohen Schadensersatzforderungen. Daher stellt sich die Frage, wann werden Fotos zu redaktionellen oder kommerziellen Zwecken genutzt?

Bedeutung von Fotos und Bildern im Internet und auf Social Media

Nicht nur in klassischen Print- und TV-Medien, sondern auch und gerade im Internet spielen Bilder eine herausragende Rolle. Oft erwecken erst Bilder das Interesse von Usern. Auf Social Media stehen Bilder auf der Like- und Share-Rangliste unangefochten auf Platz 1. Neben dem Ziel, die Aufmerksamkeit der User auf den eigenen Beitrag oder das eigene Angebot zu lenken, lockern Bilder Textinhalte und Informationen auf und machen sie für den User verständlicher. Schließlich sind Bilder auch ein beliebtes Gewinnspiel-Element, bieten sie zahlreiche kreative Möglichkeiten, User spielerisch zur Teilnahme zu motivieren. Der Einsatz von Bildern ist also ein wichtiger Baustein im Online-Content-Marketing.

Bilddatenbanken bieten enorme Auswahl an "lizenzfreien" Fotos

Wer nicht eigene Fotos zur Hand hat, greift oft auf die schier unendliche Anzahl von Fotos in Bilddatenbanken zurück. Bildagenturen wie Adobe Stock, Shutterstock, iStock, Getty Images & Co. werben mit dem Angebot von „lizenzfreien Fotos“. Dabei ist der Begriff „lizenzfrei“ missverständlich, basiert auch die Nutzung von Fotos von Bildagenturen auf einem Lizenzmodell, selbst wenn Fotos unter einer CC-Lizenz und (wie z.B. bei pixabay) zur kostenlosen Nutzung angeboten werden.

Daher ist vor jeder Nutzung eines Fotos aus einer Bilddatenbank zu prüfen, ob die beabsichtigte Bildnutzung den jeweiligen Lizenzbedingungen entspricht. Hierbei sind neben den Regeln zur Urheberangabe und Bearbeitungsrechten insbesondere der Nutzungszweck zu beachten. Üblicherweise wird beim Nutzungszweck zwischen Nutzung zu privaten Zwecken, kommerziellen Zwecken und redaktionellen Zwecken uterschieden.

Abmahnrisiko: Nutzung von redaktionellen Bildern für kommerzielle Zwecke

Auch Bildagenturen unterscheiden zwischen kommerziellen und redaktionellen Bildern. "Redaktionelle Bilder" zeigen Menschen, Orte, Situationen und Gegenstände so, wie sie gerade im Moment der Aufnahme sind: natürlich, live, spontan. Beispielsweise Prominente bei der Oscar-Verleihung, Musiker beim Konzertauftritt, Politiker auf Staatsbesuchen, Menschen auf Demos auf der Straße usw.

Bilder, die nur für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen, werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet. So befnden sich direkt am Bild Angaben wie "Nur für redaktionelle Zwecke". Insbesondere  Fotos von Prominten und Models werden nur für redaktionelle Zwecke freigegeben. So gibt z. B. auch Shutterstock Bilder von Prominenten nur zur redaktionellen Nutzung frei.

Wann wird ein Bild für redaktionelle Zwecke genutzt?

Informationen darüber, was unter einer kommerziellen Nutzung (also was nicht redaktionell ist) zu verstehen ist, geben die Bildagenturen auf ihren Webseiten an. So heißt es z.B. bei Shutterstock unter der Überschrift "Warum sind einige Inhalte als "nur für redaktionelle Nutzung" markiert wie folgt:

Kommerzielle Nutzung ist jede Art von Werbung/Reklame für ein Produkt oder eine Dienstleistung, die Einkommen generiert. Dies gilt sowohl für die direkte als auch für die indirekte Nutzung. Direkte Nutzung könnte eine Produktanzeige sein. Indirekte Nutzung könnte ein Social Media Post auf einer Unternehmensseite sein, der einen Feiertag bewirbt, ohne ausdrücklich zu verkaufen oder für das Unternehmen zu werben. Nichts davon wird zugelassen, wenn das Bild als „Nur für redaktionelle Nutzung" gekennzeichnet ist."

"Kommerzielle Nutzung" ist daher die Verwendung eines Bildes zur direkten oder indirekten Werbung. Eine kommerzielle Nutzung liegt daher nicht nur vor, wenn ein Bild in einer klassischen Werbeanzeige oder direkt als Produktbild genutzt wird. Auch die Verwendung in einem Blogbeitrag oder Post auf Social Media ist eine kommerzielle Nutzung, wenn das Ziel "Werbung" ist, sei es für das Unternehmen an sich oder konkrete Produkte oder Dienstleistungen. Maßgeblich ist also nicht "wo" das Bild verwendet wird (Anzeige, Flyer, Zeitungsartikel, Blogbeitrag, Social Media), sondern welcher Zweck verfolgt wird.

Die maßgebliche Frage lautet daher immer: Geht es um Absatzförderung und Imagepflege oder um einen Beitrag, der nicht von gewerblichen Interessen geleitet ist.

Diese Abgrenzungsfragen stellen sich auch bei einer unzulässigen redaktionellen Werbung für Unternehmen und Produkte durch die Presse. Bei der "redaktionellen Werbung" geht es um Werbung für ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Dienstleistung in einem redaktionellen Beitrag, z.B. in einem Bericht einer Zeitung oder Zeitschrift. Bei der "redaktionell getarnten Werbung" geht es um eine Werbeanzeige, die den Eindruck eines redaktionellen Beitrags macht. Auch hier kann die Abgrenzung im konkreten Einzelfall stets nur aufgrund der Umstände und Indizien des konkreten Einzelfalls erfolgen.

AG München: Redaktionelle oder kommerzielle Nutzung eines Fotos?

Mit der Frage, ob ein Foto auf einer Webseite redaktionell oder kommerziell genutzt wurde, hatte sich das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 09.04.2014 zu befassen. Der Beklagte produzierte ein Magazin und betrieb zwei zweisprachige (deutsch/englisch) Internetseiten zu diesem Zweck. Beide Internetauftritte enthielten einen Online-Shop, in dem die Printausgaben des Mazagins sowie entsprechende eBooks angeboten wurden. Der Beklagte nutzte auf seinen Webseiten jeweils ein Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung.

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung war der Beklagte daher auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger berechnete den Schadensersatz auf Basis einer kommerziellen Nutzung, der Beklagte machte geltend, er habe das Foto nur für redaktionelle Zwecke verwendet, daher seien die entsprechenden Tarife anwendbar, nach denen sich eine geringere Lizenzgebühr ergäbe.

Ebenso wie der Kläger ging auch das Amtsgericht München von einer werblichen Nutzung des Fotos aus:

„Das Gericht geht von einer werblichen Nutzung des streitgegenständlichen Fotos und damit der Anwendbarkeit der Tabelle "Online-Nutzungen" aus. Das Bild ist vorangestellt einem Artikel über Berufschancen in (...) und illustriert diesen. Insoweit weist der Beklagte zu Recht auf die thematische Einbindung des Bildes in den redaktionellen Artikel (...) hin. Allerdings darf das Bild nicht allein im Zusammenhang mit dem Artikel betrachtet werden; da die Nutzung des Fotos im Rahmen eines umfassenden Internetauftritts stattfindet, ist dieser als Gesamtheit zu betrachten.

Hierbei fällt auf, dass bereits auf der Internetseite, die das Foto wiedergibt, Werbung geschaltet ist. Entsprechendes wiederholt sich im Onlineshop, auf den auf der streitgegenständlichen Seite verwiesen wird. Auf dem von der Klägervertreter in den mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck ist auf S. 1 eine Google-Anzeige für eBooks abgebildet. Diese Umstände belegen aus Sicht des Gerichts, dass aus dem Beklagten nicht vor allem oder allein um eine redaktionelle Nutzung des Bildes, d.h. zu Informations- oder Meinungsbildungszwecken ging.

Der Artikel liefert Information; gleichzeitig ist der Artikel aber auch Vehikel für die neben im abgebildeten, ausdrücklich als Werbung, "Advertisement" auf der englischsprachigen Seite - gekennzeichneten Anzeigen. Besonders deutlich wird dies auf (...). Hier wird neben dem Artikel für die (...) geworben. Es besteht also eine thematisch Verbindung zwischen dieser Werbung - eine Schule - sowie dem Artikel - Ausbildungschancen; und damit indirekt auch mit dem Foto, das eine Universitätssituation wiedergibt.

Insofern wird mit dem Bild aus Sicht des Gerichts Werbung für die Internationale Friedensschule Köln betrieben. Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer redaktionellen Nutzung des Bildes ausgegangen werden; es liegt vielmehr eine werbliche Nutzung vor.“

Rechtsfolgen: Urheberrechtsverletzung und Persönlichkeitsrechtsverletzung

Nutzt man ein Foto, das nur für redaktionelle Zwecke genutzt werden darf, für gewerbliche Zwecke, liegt nicht nur ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen vor, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung. ist auf dem Bild eine Person abgebildet, kommt zuden ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild der auf dem Foto abgebildeten Person hinzu. Denn jeder hat das Recht selbst zu entscheiden, wo, wann und wie sein Bildnis genutzt wird, insbesondere, ob und von wem es für welche Werbezwecke verwendet werden darf.

Es drohen daher sowohl von Bildagenturen, vom Fotograf als auch von den auf dem Foto abgebildeten Abmahnungen und Zahlungsforderungen. Insbesondere können diese folgende Ansprüche geltend machen:

  • Beseitigung und Unterlassung der Fotonutzung im kommerziellen Kontext
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft über Art und Umfang der Fotonutzung
  • Erstattung von Abmahnkosten und
  • Zahlung von Schadensersatz.

Fazit:

Die Nutzung eines nur für reaktionelle Zwecke freigegeben Fotos stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Ist auf dem Foto eine Person abgebildet, kommt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild hinzu.

Sowohl eine Urheberrechtsverletzung als auch eine Veletzung des Rechts am eigenen Bild ziehen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen nach sich, sei es seitens des Fotografen bzw. der Bildagentur und - bei Personenfotos - der auf dem Foto abgebildeten Person.

Daher ist vor jeder Nutzung eines Fotos, welches nur zur Nutzung für redaktionelle Zwecke freigegeben ist, gründlich zu prüfen, ob die geplante Nutzung tatsächlich eine redaktionelle Nutzung ist. Hierbei ist nicht entscheidend, wo man das Foto einbettet (z. B. in einem Blog), sondern welche Zwecke in der Gesamtschau verfolgt werden. Für die Annahme einer kommerziellen Nutzung genügt schon, wenn das Foto auf einer Webseite genutzt wird, auf der Werbung geschaltet ist.

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