Darf man Personen auf Demonstrationen, Versammlungen, Sportveranstaltungen fotografieren?

Nein. Auch wenn der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Regelung (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 KUG) dies nahelegen könnte, sind auch hier bestimmte Grenzen einzuhalten.

Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 KUG dürfen Personen auf Veranstaltungen mit einer großen Teilnehmerzahl wie Demonstrationen oder Aufzüge ohne deren Einwilligung fotografiert und die Aufnahmen veröffentlicht werden.

Anknüpungspunkt dieser Priviligierung ist die Darstellung des Geschehens als Gegenstand der Abbildung. Daher muss nach der Rechtsprechung bei dem Gesamteindruck der Abbildung die Menschenansammlung im Vordergrund stehen muss. Die Versammlung oder der Aufzug muss also als Vorgang gezeigt werden. Hieraus folgt, dass einzelne oder mehrere Personen nicht abgebildet, d.h. in den Vordergrund gerückt werden dürfen. Dabei führt jedoch die Erkennbarkeit eines Einzelnen oder einzelner Personen noch nciht zur Unzulässigkeit, andernfalls wären Fotos von Versammlungen und Aufzügen nur von weiter Ferne zulässig. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewollt. Verboten ist es jedoch, einzelne an der Versammlung oder am Aufzug teilnehmende Personen bewusst herausgreifen, sie also heran zu zoomen werden. Dagegen können einzelne Personen bei einer Berichterstattung über Ereignisse von öffentlichem Interesse, z.B. Steinewerfer bei einer Demo oder ein Teilnehmer beim Karnelval erkennbar veröffentlicht werden.

Ferner ist nicht erforderlich, dass die Versammlung oder der Aufzug stets vollständig gezeigt werden. Es genügt, wenn die Aufnahme einen repräsentativen Ausschnitt zeigt. Aber auch hier ist erforderlich, dass bei der Nutzung die repräsentative Abbildung der Veranstaltung im Vordergrund steht. Einzelne Personen dürfen also auch hier nicht herausgegriffen werden. Sind einzelnen Personen jedoch prägend bzw. mitprägend für den Charakter der Versammlung oder des Aufzugs, dürfen solche Personen erkennbar im Bildvordergrund abgebildet werden. Diese sind dann nämlich für die repräsentative Darstellung der Veranstaltung erforderlich.