15 x Bilderklau online: 90.000 EUR Streitwert
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 06.03.2015 seine Rechtsprechung bestätigt, dass bei der unerlaubten Nutzung eines Fotos für gewerbliche Zwecke ein Unterlassungsstreitwert von 6.000 EUR angemessen ist und bei mehreren Fotos die Streitwerte zu addieren sind (6.000 EUR x Anzahl der Fotos).
Foto: Schadensersatzzuschlag bei fehlender Urheberangabe
Das AG München hat mit Urteil vom 22.08.2014 entschieden, dass bei einer unerlaubten Fotonutzung auf den Schadensersatz ein 100%iger Zuschlag verlangt werden kann, wenn der Urheber des Fotos nicht genannt wurde.
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Fotorecht AG Düsseldorf: 20 EUR Schadensersatz für Produktfoto bei unerlaubter privater Fotonutzung im Internet
Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.08.2014 entschieden, dass bei einer unerlaubten Fotonutzung für private Zwecke weder die MFM-Tabelle anwendbar noch ein Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung angemessen ist.
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Unterlassungserklärung: Löschung beendeter eBay Auktionen
Der BGH hat mit Urteil vom 18.09.2014 entschieden, dass ein Schuldner gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt, wenn nach Abgabe der Unterlassungserklärung bei eBay in bereits abgelaufenen Auktionen die vom Schuldner rechtswidrig genutzten Fotos erscheinen. Er hätte eBay auffordern müssen, auch die abgelaufenen Auktionen zu löschen.
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Schadensersatz bei Fotoklau: MFM Tabelle nicht stets anwendbar
Das AG Frankfurt a.M. hatte einmal mehr darüber zu entscheiden, wie viel Schadensersatz bei einer unerlaubten Nutzung eines Fotos im Internet zu zahlen ist. Im vorliegenden Fall sprach das Gericht Schadensersatz von 80 EUR je Foto zu, da der Rechteinhaber Rechte an den Fotos selbst für 80 EUR erhalten hatte und Fotorechte an Dritte auch nur für für 80 EUR weitergab.
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LG Köln: Abmahner muss ausschließliche Nutzungsrechte am Foto nachweisen
Das LG Köln hat mit Urteil vom 15.05.2014 entschieden, dass bei einer Schadensersatzklage wegen unerlaubter Fotonutzung der Kläger nachweisen muss, dass er über ausschließliche Nutzungsrechte am Foto verfügt. Ohne einen solchen Nachweis besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, da dann nur der Urheber klagebefugt ist.
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