Fotoklau: 27.000 EUR Streitwert bei unerlaubter Nutzung von 9 Fotos

27.000 EUR Streitwert bei unerlaubter Nutzung von 9 Fotos

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.07.2015 entschieden, dass bei einer unerlaubten Nutzung von 9 Fotos auf der Webseite eines Kinderchores die Ansetzung eines Unterlassungsstreitwertes von 27.000 EUR im Eilverfahren angemessen ist.

Sachverhalt: Unerlaubte Nutzung von 9 Fotos auf Webseite eines Kinderchores

Der Antragsgegner ist Leiter eines Kinderchores, der bereits über 100 Tonträger veröffentlicht hat, regelmäßig Tourneen durchführt und Fernsehauftritte absolviert. Der Antragsteller stellte fest, dass auf der Webseite des Kinderchores 9 von ihm gefertigte Fotos genutzt wurden, ohne dass er hierzu seine Zustimmung erteilt hatte.
Daher mahnte der Antragsteller den Antragsgegner wegen Urheberrechtsverletzung ab und beantragte sodann den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner. Diese wurde antragsgemäß erlassen; den Streitwert für das Eilverfahren legte das Landgericht Hamburg auf 27.000 EUR fest. Hiergegen erhob der Antragsgegner Beschwerde, weil er diesen Betrag für zu hoch hielt.

OLG Hamburg: 27.000 EUR Unterlassungsstreitwert bei 9 Fotos

Das OLG Hamburg wies die Beschwerde ab.

„Das Landgericht hat den Streitwert in dem angegriffenen Beschluss in nicht zu beanstandender Weise auf insgesamt € 27.000,00 festgesetzt. Dabei ist das Landgericht bereits deutlich unter der Streitwertvorstellung des Antragstellers geblieben, der in der Antragsschrift von € 45.000,00 (9 x € 5.000,00) ausgegangen ist.
(...)

Die Bemessung des Streitwerts in gerichtlichen Auseinandersetzungen hat unter umfassender Berücksichtigung der jeweiligen Einzelumstände des Rechtsstreits und nicht nach Regelstreitwerten zu erfolgen. In diesem Rahmen haben sich die Gerichte bei der Wertfestsetzung auch an ihrer eigenen (bzw. der obergerichtlichen) bisherigen Rechtsprechung zu orientieren, ohne dass sich hieraus aber für jede entsprechende Antragstellung gleichermaßen verbindliche Regelsätze ableiten lassen. Entscheidend bleibt stets die Einzelfallbewertung. Das Unterlassungsinteresse der klagenden Partei wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt (...).

Nach diesen Grundsätzen hält auch der Senat im Rahmen des ihm gemäß § 3 ZPO eröffneten Ermessens einen Streitwert in der vom Landgericht festgesetzten Höhe für angemessen. Ein Wert von € 27.000,- für neun urheberrechtswidrig verwendete Lichtbilder bewegt sich in Fällen wie dem vorliegenden ohne Weiteres innerhalb des Streitwertgefüges der mit Urheberrecht befassten Spruchkörper der Hamburger Gerichte. Der Antragsgegner hat ohne Erlaubnis die Aufnahmen des Antragstellers, die alle anlässlich verschiedener TV-Auftritte angefertigt wurden und dem Antragsgegner zunächst nur in Form herkömmlicher Abzüge vorlagen, zur Bewerbung des von ihm geleiteten Chores „H. A.“ vervielfältigt und jedenfalls seit November 2012 ohne Urheberbenennung auf der Internetseite www.a..........de verwendet. Damit sind die Fotografien, auf denen neben den Mitgliedern des Kinderchores auch bekannte Künstler (...) bzw. Moderatoren (...) abgebildet sind, zu werblichen Zwecken unter Verletzung verschiedener Fotografenrechte öffentlich zugänglich gemacht worden, so dass der Angriffsfaktor als nicht gering anzusehen ist. Die ... haben unbestritten bislang über 100 Tonträger veröffentlicht, regelmäßig Tourneen durchgeführt, Fernsehauftritte absolviert und an Opernaufführungen teilgenommen."

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2016, Az.: 5 W 46/15