OLG Düsseldorf: Keine gesonderte Vergütung für Fotografen für Nutzung von Fotos in E-Paper-Ausgabe

Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil vom 13.07.2010 (Az.: I-20 U 235/08) mit der Frage zu beschäftigen, ob freien Fotografen einer Tageszeitung für die Nutzung von Fotos in der Zeitung neben der Vergütung für die Printausgabe eine gesonderte Vergütung für die Nutzung in der E-Paper-Ausgabe zu gewähren ist und verneinte dies, da eine gesonderte Vergütung für E-Paper-Ausgaben nicht üblich sei.

Sachverhalt:

Der Kläger ist freier Fotograf; die Beklagte zu 1) ist Verlegerin zweier Tageszeitungen, die weitere Beklagte zu 2) bietet die E-Paper-Ausgabe dieser Tageszeitungen an, deren Erscheinungsbild identisch mit dem der Printausgabe ist. Zwischen 2002 und 2005 veröffentlichte die Beklagte zu 1) in den von ihr veröffentlichten Tageszeitungen insgesamt 319 Lichtbilder des Klägers, wofür dieser eine vereinbarte durchschnittliche Vergütung von 48,35 EUR je Bild erhielt. Mindestens 198 Bilder befanden sich auch in der E-Paper-Ausgabe.

Der klagende Fotograf hält die Nutzung seiner Bilder in der E-Paper-Ausgabe für rechtswidrig und verlangte von den Beklagten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von ca. 15.400 EUR; diese Summe entspricht der Vergütung für die entsprechende Nutzung der Lichtbilder in der Printausgabe..

Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf ließ offen, ob in der E-Paper-Ausgabe eine neue Nutzungsart zu sehen sei und demnach auch, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, denn jedenfalls sei dem Fotografen kein Schaden entstanden, da eine gesonderte Vergütung für die E-Paper-Ausgabe nicht üblich ist. Eine neue Nutzungsart und eine Urheberrechtsverletzung unterstellt, bezifferte sich die dem Fotografen entgangene angemessene Lizenzgebühr daher auf 0,00 EUR.

Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG, wonach nur die Lizenzgebühr angemessen ist, die ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Sofern für eine Nutzungsart (hier: Printausgabe der Tageszeitung) bereits eine Lizenzgebühr bezahlt worden ist und vernünftige Vertragsparteien für eine weitere Nutzungsart (hier: E-Paper-Ausgabe der Tageszeitung) keine zusätzliche Vergütung zahlen würden, ist ein nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schaden nicht entstanden.

Jedenfalls wenn der Anteil der E-Paper-Ausgabe an der Gesamtauflage der Tageszeitung nur einen unbedeutenden Wert erreicht (hier: E-Paper-Ausgabe von ca. 1.000 Stück gegenüber Printauflage von ca. 0,5 Mio. Exemplaren), hätten vernünftige Vertragsparteien keine gesonderte Vergütung vereinbart.