Kein Schadensersatz bei unerlaubter Nutzung von CC-Fotos

Schadensersatz bei CC-Fotos?

Das AG Würzburg hat entschieden, dass bei der Nutzung eines Foto unter Verstoß gegen die CC-Lizenz kein Schadensersatz anfällt. Zudem stellte es fest, dass ein Fotograf, der systematisch von Nutzern seiner Fotos überhöhten Schadensersatz fordert, sittenwidrig handelt.

Sachverhalt: Nutzung eines Fotos unter Verstoß gegen CC-Lizenz

Der Kläger nutzte ein Foto auf seiner Webseite. Urheber dieses Foto war der Beklagte. Dieser hatte das Foto unter der CC Lizenz CC BY-SA 3.0 DE veröffentlicht, wonach das Foto auch für kommerzielle Zwecke frei weiterverwendet werden darf, sofern der Name des Urhebers genannt wird. Der Kläger nutzte das Foto jedoch ohne eine Urheberangabe.

Der Beklagte wandte sich daraufhin an den Kläger. In dem Schreiben hieß es u. a.:

"(…) Wir gehen aktuell davon aus, dass wir diese Angelegenheit ohne eine Abmahnung oder andere rechtliche Maßnahmen abschließen können, dennoch weisen wir vorsorglich darauf hin, dass ihr Verstoß von uns umfangreich dokumentiert wurde. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Vorsichtsmaßnahme. Natürlich hoffen wir, dass wir mit Ihnen eine schnelle Einigung finden werden und es nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Diesbezüglich möchten wir Ihnen einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Wir haben Ihnen ein Angebot zur nachträglichen Lizenzierung des Bildes beigefügt (...). Diese nach Lizenzierung möchten wir Ihnen für einen Pauschalbetrag von 800,00 € zzgl. 7% Umsatzsteuer anbieten.

Sollten Sie dieses Angebot annehmen und dem Betrag fristgerecht ausgleichen, erhalten Sie eine Lizenz für die bisherige Nutzung des Bildes auf ihrer Webseite und wir würden den Vorfall dann nicht weiterverfolgen. (...). Die Lizenz, die sie durch die Annahme des Angebots erhalten, gilt von heute anno 14 Tage, sodass noch ausreichend Zeit zur Löschung des haben.“

Der Kläger gab zwar (vorbeugend) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch Zahlungen. Daraufhin unterbreitete der Beklagte dem Kläger das Angebot, die Sache bei Zahlung von 400 EUR als erledigt zu betrachten. Auch dies lehnte der Kläger ab.

Vielmehr erhob der Kläger gegen den Beklagten Klage mit dem Ziel festzustellen, dass dem Beklagten kein Schadensersatz zustehe und dieser ihm Rechtsverteidigungskosten erstatten müsse, da das Vorgehen des Beklagten missbräuchlich sei. Er nutze in sittenwidriger Weise einen angedrohten anwaltlichen Kostenanspruch taktisch als Druckmittel.

Der Beklagte beantragte im Wege der Widerklage, den Kläger wegen Urheberrechtsverletzung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 480 EUR zu verurteilen, den er nach Maßgabe der MFM-Tabelle berechnete.

AG Würzburg: MFM-Tabell bei CC-Lizenz nicht anwenbar

Das AG Würzburg gab dem Kläger Recht und verurteilte den Fotografen zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Die Klage des Fotografen auf Schadensersatz wies es ab.

Systematisches Fordern von überhöhtem Schadensersatz ist sittenwidrig

Das Gericht bejahte ein sittenwidriges Vorgehen des Fotografen. Denn dieser habe systematisch Nutzer seiner Fotos angeschrieben, um von diesen unter Hinweis auf den Verstoß gegen die CC-Lizenz überhöhten Schadensersatz zu fordern:

"Das Gericht ist im Hinblick auf die zahlreichen Parallelverfahren (…), davon überzeugt, dass der Beklagte systematisch Nutzer seiner Bilder anschreibt, um an diese überhöhte Forderung in Form von Schadensersatzansprüchen zu stellen. Das vorliegend versandte Schreiben an die Klägerin enthält unterschwellige Androhungen, dass es für sie noch deutlich teurer werden könnte, wenn die Sache vor Gericht komme. (...)

Vorliegend geht das Gericht aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass dem Beklagten durchaus bewusst war, dass die von ihm erhobene Forderung jedenfalls deutlich überhöht ist. Auch wenn er von Gerichten teilweise einen Schadensersatzanspruch zugesprochen bekommen hat, so bewegte sich dieser jedenfalls deutlich unter dem, was er dem Anspruchsschreiben gegenüber der Klägerin begehrt.“

Kein Schadensersatz bei CC-Fotos - MFM-Tabelle nicht anwendbar

Die Klage des Fotografen auf Schadensersatz wies das Gericht ab. Da der Fotograf sein Foto unter einer CC-Lizenz zur kostenlosen Nutzung freigegeben habe, sei der Schadensersatz mit Null zu bewerten. Auf die MFM-Tabelle könne sich der Fotograf nicht berufen, da diese bei CC-Fotos nicht anwendbar sei. Insoweit verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des OLG Köln:

"Auch auf der Grundlage der Lizenzanalogie ergibt sich kein anderes Ergebnis. Hierbei ist davon auszugehen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums gezahlt hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsbeeinträchtigung, wobei die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO zu schätzen ist. Neben dem Umfang der Nutzung ist der Wert des verletzten Rechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlung beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 62/14, zitiert nach Juris).

Mit dem OLG Köln ist das Gericht der Auffassung, dass ein Lichtbild, das der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter Werbegesichtspunkten - und folglich unter Nennung seines Namens - zugelassen haben will. Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert ist in der unterlassenen Namensnennung nicht zu sehen."

AG Würzburg, Endurteil v. 23.07.2020 – 34 C 2436/19

Praxishinweis:

Ein weiteres erfreuliches Urteil, dass den gierigen Umtrieben mancher Fotografen Einhalt gebietet. Das Urteil stellt klar, dass Fotografen, die ihre Fotos zur freien Verfügung unter CC-Lizenz veröffentlichen, sich auch im Verletzungsfall an dieser Entscheidung festhalten lassen müssen. Daher können sie bei der Nutzung eines Fotos unter Verstoß gegen die CC-Lizenz (= Verletzungsfall) keine hohen Schadensersatzbeträge fordern, die sie am freien Markt nie erzielt hätten.

In diesem Zusammenhang stellt das AG Würzburg klar, dass Fotografen von CC-Fotos sich beim Schadensersatz nicht auf die MFM-Tabelle berufen können. Auf die MFM-Tabelle greifen Fotografen oft und gerne zurück, da sie hohe Vergütungen enthält, von denen die meisten Fotografen jedoch nur träumen können.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass die unerlaubte Nutzung eines CC-Fotos folgenlos ist. Werden bei der Nutzung eines Fotos die CC-Lizenzbedingungen nicht eingehalten, liegt in der Tat eine Urheberrechtsverletzung vor. Es drohen daher Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, die mit hohen Abmahnkosten und einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden sind.

Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten bei der Nutzung von Fotos daher unbedingt die Vorgaben der jeweiligen CC-Lizenz eingehalten werden. Diese fordern u.a. die Urheberangabe, Nennung der CC-Lizenz und Verlinkung auf die CC-Lizenzbedingungen.