Stockfotograf Dirk Vonten verliert vor dem LG Kassel

Keine Urheberangabe bei Fotolia Fotos erforderlich

Die Kanzlei Hegewerk übernahm Mitte 2020 das Abmahngeschäft für den Stockfotografen Dirk Vonten von der Kanzlei Pixel.Law. Ebenso wie andere von der Kanzlei Hegewerk vertretene Fotografen (z.B. Stephan Karg) vermarktet auch Dirk Vonten seine Bilder ausschließlich über preisgünstige Stockarchive. Nunmehr lässt er über die Kanzlei Hegewerk Webseitenbetreiber abmahnen, die seine Bilder ohne Urheberangabe auf Webseiten nutzen. Dabei trifft es auch Webseitenbetreiber, die das Bild über Fotolia oder Adobe legal erworben haben. Vor dem LG Kassel hat Herr Vonten nun eine Niederlage erlitten.

Kanzlei Hegewerk mahnt massenweise für Dirk Vonten ab

Auch einige meiner Mandanten erhielten Abmahnungen der Kanzlei Hegewerk im Auftrag von Dirk Vonten wegen der Nutzung eines Bildes, dass Herr Vonten ehemals auf Fotolia bzw. Adobe vermarktet hat. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert die Kanlei Hegewerk Abmahnkosten und Schadensersatz. Der Schadensersatz wird dabei stets nach der MFM-Tabelle berechnet. Sofern Abgemahnte diesen Forderungen nicht nachkommen, macht die Kanzlei Hegewerk diese Forderungen auch gerichtlich geltend. So wurden auch von mir vertretene Abgemahnte von Dirk Vonten verklagt.

Klageverfahren vor dem LG Kassel

Streitgegenstand der beim LG Kassel von der Kanzlei Hegewerk für Dirk Vonten eingereichten Klage ist das Foto „Frankfurter Skyline“, das Vonten ehemals auf Fotolia vermarktete. Mein Mandant nutzte dieses Bild auf seiner gewerblichen Webseite ohne Urheberangabe und Rechtsklicksperre. Mein Mandant hatte über seinen Fotolia Account eine Standardlizenz an diesem Bild erworben und wähnte sich daher (wie zahlreiche andere Abgemahnte) auf der rechtlich sicheren Seite.

Umso überraschter war er daher, als er eine Abmahnung von Dirk Vonten wegen Urheberrechtsverletzung erhielt. In der Abmahnung wurde meinem Mandanten vorgeworfen, dass er das Bild ohne Urheberangabe genutzt hat und er daher gegen § 13 UrhG verstoßen habe.

Da mein Mandant nachweisen konnte, dass er über Fotolia eine Standardlizenz erworben hatte und die Fotolia Lizenzbedingungen nach m.E. eine Urheberangabe nur bei einer redaktionellen Nutzung verlangen, wies ich die Abmahnung zurück und forderte Vonten zur Erstattung der meinem Mandanten entstandenen Rechtsverteidigungskosten auf.

Herr Vonten machte im anschließenden Klageverfahren geltend, dass mein Mandant das Bild auf der Webseite zudem in einem herunterladbaren Format genutzt habe und daher gegen sachliche Grenzen der Fotolia Standardlizenz verstoßen habe. Daher sei mein Mandant so zu behandeln, als habe ob er keine Lizenz von Fotolia erworben. Nach dem von ihm mit Fotolia geschlossen Upload-Vertrag habe er gegenüber Fotolia auch nicht etwa auf § 13 UrhG verzichtet, sondern allenfalls darauf, als „Quelle“ benannt zu werden. Fotolia habe daher keine Berechtigung, an ihre Kunden eine Unterlizenz zur Nutzung ohne Urheberrechtsangabe zu vergeben. Ein genereller Verzicht auf Urheberrechtsangaben sei zudem ohnehin unwirksam.

LG Kassel weist Klage von Dirk Vonten ab

Das LG Kassel teilte die Ansicht von Vonten / Hegewerk nicht und wies die Klage auf Unterlassung und Zahlung ab.

Fotolia Standardlizenz = zeitlich unbefristetes Recht zum Gebrauch für geschäftliche Zwecke

Wie stets, bestritt Vonten zunächst, dass mein Mandant das Bild überhaupt über Fotolia bezogen hatte. Die insoweit vorgelegten Rechnungen genügten dem Gericht jedoch:

„Die Beklagte hat (…) aufgrund einer lückenlosen Rechtekette ein nichtexklusives, weltweites und zeitlich unbegrenztes Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung des Lichtbildes im Sinne von § 72 UrhG i.V.m. § 19a UrhG erworben. Nach dem Standard-Lizenzvertrag, der ihrem Download zugrunde lag, räumt FOTOLIA dem Kunden eine „nicht exklusive, unbefristete, weltweite Lizenz zu Gebrauch, Wiedergabe, Änderung oder Zurschaustellung des Werkes ... zu geschäftlichen und gewerblichen Zwecken“ ein. Der Rechteerwerb als solches ist durch die vorgelegten Rechnungen hinreichend belegt.

Rechtsklicksperre nicht erforderlich

Die Ansicht von Vonten / Hegewerk, mein Mandant hätte durch die fehlende Rechtsklicksperre gegen die Fotolia Standardlizenz verstoßen, wies das Gericht mit folgender Begründung zurück:

"Der Nutzungsrechtseinräumung steht nicht entgegen, dass das Lichtbild auf der Website der Beklagten nach Vorbringen des Klägers nicht mit einer „Rechtsklicksperre“ versehen war, durch die verhindert worden wäre, dass sich bei Betätigung der rechten Mouse-Taste das übliche Kontextmenü öffnet. Es liegt bereits kein Fall der in Ziff. 3.1 des Standard-Lizenz-Vertrags (…) geregelten „Einschränkungen“ vor. Unabhängig davon handelte es sich bei Ziff. 3.1 auch nicht um eine Beschränkung des Nutzungsrechts mit dinglicher Wirkung, sondern liegt lediglich eine schuldrechtliche Bindung vor. Die Nutzungsrechtseinräumung bemisst sich nach deutschem Recht (Schutzlandprinzip, vgl. Art- 8 Abs. 1 ROM II-VO). Nach dem hiernach maßgeblichen § 31 UrhG kann ein Nutzungsrecht zwar zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt werden. Eine inhaltliche Beschränkung muss sich jedoch auf eine nach der Verkehrsauffassung selbständige, von der bisherigen Nutzung klar abgrenzbare Nutzungsart beziehen, die eine technische Eigenständigkeit zum Ausdruck bringt, unabhängig davon, ob der bestehende Markt ersetzt wird oder ein neuer Markt entsteht (…). Die Anbringung einer Rechtsklicksperre stellt keine solche einer inhaltlichen Beschränkung zugängliche Einschränkung dar.“

sowie weiter:

"Unabhängig davon folgt weder aus dem Upload-Vertrag Anlage HW4 noch aus dem Standard-Lizenz-Vertrag Anlage HW3 eine entsprechende Verpflichtung zur Anbringung einer Rechtsklicksperre für eine Darstellung als Websitehintergrund. Es handelt sich dabei nicht um ein Online-Stellen eines Werkes in einem herunterladbaren Format im Sinne von Ziff. 3.1. lit. c) des Standard-Lizenz-Vertrags. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Online-Bereitstellung in einem Format für den Download und nicht auf die Möglichkeit des Speicherns des Website-Hintergrundes. Durch den Rechtsklick kann der Nutzer nur die Website abspeichern. Demgegenüber ermöglicht ein Download das Herunterladen der (Bild-)Datei. Das Bereitstellen der Datei zum Download stellt einen deutlich intensiveren Eingriff in die Rechte des Urhebers dar, weil es die Gefahr einer unkontrollierten Weiterverbreitung des Werkes birgt. Die Möglichkeit, die Website mittels Rechtsklicks zu speichern, ist damit nicht vergleichbar.“

Urheberangabe bei gewerblicher Nutzung von Fotolia Bildern nicht erforderlich

Schließlich wies das Gericht die Ansicht von Vonten / Hegewerk, auch bei der Nutzung von Fotolia Bildern auf gewerblichen Webseite müsse der Urheber angegeben werde, zurück. Insoweit verwies das Gericht auf den zwischen Vonten und Fotolia geschlossenen Upload-Vertrag:

"Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in § 13 UrhG vor. Eine Verpflichtung zur Urheberrechtsangabe im Rahmen der streitbefangenen Nutzung bestand für die Beklagte nicht, weil der Kläger lizenzvertraglich auf die Anbringung der Urheberbezeichnung durch die Beklagte verzichtet hat. (…)

Nach „Ziff. 5 Eigentumsrecht und Beibehaltung von Rechten“ des Upload-Vertrags (…), dort Abs. 2, gilt: „das Hochladende Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von Fotolia und jedem herunterladenden Mitglied, das Hochladende Mitglied als Quelle des Werkes zu identifizieren.“ Nach Ziff. 3. Abs. 1 des Upload-Vertrags (…) gilt für Download und Unterlizenzen, dass ein (...) „Nicht-exklusiv Herunterladendes Mitglied“ - wobei dies nach Ziff. 3 der Standardfall ist - „zur Urheberbenennung berechtigt jedoch nicht verpflichtet“ ist.

Die Klausel ist wirksam. Der Überprüfung am Maßstab des § 307 BGB (…) hält sie stand. (…) Der Verzicht auf die Anbringung der Urheberbezeichnung durch die Beklagte als „herunterladendes Mitglied“ von FOTOLIA ist – auch in AGB – mit § 13 UrhG vereinbar. Nach § 13 UrhG kann der Urheber frei bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Dann kann er erst Recht auf die Urheberbezeichnung durch Endnutzer verzichten (…). Eine rechtliche Grenze finden derartige Verzichtsvereinbarungen zwar in der Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB); diese liegt indes nicht vor. Der Upload erfolgt freiwillig und gegen Vergütung. Es geht im Streitfall um Gebrauchsfotografie. Der Verzicht auf die Urheberbenennung ist in diesem Bereich zumindest nicht unüblich. Er ermöglicht häufig erst eine praktikable Nutzung, weil es dem „herunterladenen Mitglied“ darum geht, Gebrauchsfotografien schnell und unkompliziert in andere Kontexte einzufügen. (…).

Eine Urheberrechtsverletzung im Sinne der §§ 13, 16 oder 19a UrhG liegt nach alledem nicht vor.“

Dirk Vonten muss Abgemahnten Rechtsverteidigungskosten zahlen

Da die urheberrechtliche Abmahnung von Dirk Vonten unberechtigt war, wurde er auf die Widerklage hin verurteilt, dem Abgemahnten die außergerichtlichen Kosten zur Abwehr der Abmahnung zu erstatten.

LG Kassel, Urteil vom 27.05.2021, AZ 10 O 2109/20 (nicht rechtskräftig; Vonten hat Berufung eingelegt)

Fazit:

Das Urteil belegt, dass man sich gegen urheberrechtliche Abmahnungen bzw. Klagen erfolgreich wehren Abmahnungen bzw. Klagen erfolgreich wehren kann. Wir haben auch bereits vor anderen Gerichten (LG Köln, LG Nürnberg, AG Charlottenburg) Abmahnungen und Klagen von Dirk Vonten und anderen Stockfotografen (Stephan Karg, Stefan Schmidt, Peter Atkins, Gregorz Grygo) abgewehrt. Die Kanzlei Hegewerk hat vor dem LG Hamburg, Düsseldorf und München noch weitere Klagen gegen von uns betreute Mandanten eingereicht.

Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, z.B. wegen der Nutzung von Stockfotos (Fotolia, Adobe & Co) erhalten haben, sollten Sie daher nicht, jedenfalls nicht vorschnell den Forderungen des Abmahners nachkommen. Vielmehr sollten Sie im Urheberrecht spezialisierte Anwälte mit der Prüfung der Abmahnung beauftragen. Diese erkennen schnell mögliche Angriffspunkte gegen die Abmahnung. Wie das Urteil des LG Kassel einmal mehr belegt, sind urheberrechtliche Abmahnungen durchaus unberechtigt.

So kann es schon an einem urheberrechtlich geschützten Werk fehlen. So ist zwar in Deutschland jedes Foto, nicht jedoch z.B. jede Grafik urheberrechtlich geschützt (siehe Verfahren LG Nürnberg).

Selbst wenn das Bild urheberrechtlich geschützt ist, stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, z.B. ob und wann bei der Nutzung von Stockfotos eine Urheberangabe erforderlich ist. Dies richtet sich u.a. nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des jeweiligen Stockportals.

Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass der geforderte Schadensersatz der Höhe nach berechtigt ist. Für den Schadensersatz ist primär die eigene Lizenzpraxis des Fotografen maßgeblich. Selbst Berufsfotografen können sich daher nicht stets auf die MFM-Tabelle berufen. Mitunter gilt die MFM Tabelle auch nur mit Abschlägen. Abmahnkosten sind nur geschuldet, wenn der Abmahner verpflichtet ist, entsprechende Zahlungen an die von ihm beauftragte Abmahnkanzlei zu leisten. Daran darf bei Massenabmahnern durchaus gezweifelt werden.

Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben "wollen", sollte dies nicht vorschnell erfolgen, sondern nur und erst, wenn sichergestellt ist, dass kein Verstoß gegen die in der Unterlassungserklärung übernommenen Pflichten droht. Bei einem Verstoß drohen hohe Vertragsstrafen, die an den Fotografen zu zahlen sind.

Aufgrund meiner jahrelangen Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen bestens vertraut. Ich vertrete zahlreiche von Stockfotografen (Stephan Karg, Dirk Vonten, Peter Atkins, Stefan Schmidt, Gregorz Grygo) abgemahnte Webseitenbetreiber außergerichtlich und gerichtlich.

In zahlreichen von mir betreuten Abmahnfällen nahm die Kanzlei Hegewerk mittlerweile Abstand von ihren Forderungen und erstattete den Abgemahnten die Rechtsverteidigungskosten.