Unterlassungserklärung: Löschung beendeter eBay Auktionen

Der BGH hat mit Urteil vom 18.09.2014 entschieden, dass ein Schuldner gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt, wenn nach Abgabe der Unterlassungserklärung bei eBay in bereits abgelaufenen Auktionen die vom Schuldner rechtswidrig genutzten Fotos erscheinen. Er hätte eBay auffordern müssen, auch die abgelaufenen Auktionen zu löschen.

 Sachverhalt

Der Kläger verkauft unter der Bezeichnung „CT-Paradies“ über die Internetseite „www.ct-paradies.de“ sog. "Cherished Teddies“ (Sammelfiguren in Form von Teddybären). Die Beklagte vertreibt auf eBay ebenfalls solche Sammelfiguren. Eine Mitarbeiterin der Beklagten fand Fotos dieser Teddies über eine Bildersuche bei Google und verwendete diese zur Illustration der eBay-Angebote der Beklagten.

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der Fotos ab. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 11. November 2011

1. es zukünftig im Internet, insbesondere bei eBay, zu unterlassen, Bilder, an denen [der Kläger] ein Urheberrecht innehat, ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;

2. für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 genannte Unterlassungsverpflichtung eine von[dem Kläger] nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit auf ihre angemessene Höhe zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

Darüber hinaus erstattete sie dem Kläger Anwaltskosten von 459,40 EUR und zahlte Schadensersatz von 1.020 EUR.

Obwohl die Beklagte den Verkauf bei eBay nach Erhalt der Abmahnung beendet hatte, waren die Fotos weiterhin bei eBay über die Suchfunktionen "erweiterte Suche" oder "beobachtete Artikel" unter der Rubrik "beendete Auktionen" abrufbar. Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb erneut ab. Die Beklagte gab wiederum eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Da die Beklagte die vom Kläger geforderten Zahlungen nicht leistete, erhob der Kläger Zahlungsklage. Das Verfahren ging hoch bis zum BGH.

Zahlungsforderungen des Klägers

Der Kläger verklagte die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz von 10.000 €, Vertragsstrafen von 40.000 € und auf Erstattung der Kosten der beiden Abmahnungen von insgesamt 3.670,50 €.

Den Schadensersatz berechnete er nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie und legte hierbei die MFM-Tabelle zugrunde. Wegen der unbefugten Nutzung der Bilder machte der Kläger eine Vergütung von 310 € pro Bild und wegen fehlender Urheberbenennung jeweils einen 100%igen Aufschlag geltend.

Für die Nutzung von 52 Fotos errechnente der Kläger somit einen Schadensersatz von 32.240 €. Davon machte er einen Teilbetrag von 10.000 € geltend.

Zur Vertragsstrafe trug der Kläger vor, die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung aus der ersten Unterlassungserklärung verstoßen, weil sie 54 Foto nicht aus den Suchfunktionen habe löschen lassen. Er verlangte daher die Zahlung von 54 Vertragsstrafen von jeweils 5.100 €, insgesamt 275.400 €. Davon macht er 40.000 € geltend.

Entscheidung Vorinstanzen

Landgericht

Das Landgericht verurteilte die Beklagte unter Abzug des bereits gezahlten Betrages von 1.020 € zur Zahlung eines restlichen Schadensersatzes von 20 € sowie von Abmahnkosten von 3.670,50 €. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Oberlandesgericht

Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 9.980 € Schadensersatz sowie 40.000 € Vertragsstrafe zu zahlen.

Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück, da die erste Unterlassungserklärung der Beklagten nicht das Belassen der Fotos im Internet umfasse. Sie beziehe sich allein auf eine Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der Fotos. Die Beklagte habe jedoch nach Abgabe der Unterlassungserklärung ledich die Fotos auf eBay belassen, also allenfalls das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Bilder verletzt, daher nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision beim BGH ein.

Entscheidung BGH

Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

BGH bejaht Verstoß gegen Unterlassungserklärung

Nach Auffassung des BGH war die Beklagte verpflichtet, auch bereits bei eBay eingestellte Foto zu löschen. Hierzu der BGH:

"Das Unterlassungsversprechen ist dahin auszulegen, dass die Beklagte im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren zur Beseitigung des durch das Einstellen der Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustands verpflichtet ist.

aa) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch. (…) Vereinbaren die Parteien in einem solchen Fall eine Unterlassungsverpflichtung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien bei ihrer Vereinbarung eindeutig zwischen Unterlassung und Beseitigung unterscheiden (…)

Danach ist das Unterlassungsversprechen der Beklagten dahin auszulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasst, den durch das Einstellen der Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit der Beklagten dies möglich und zumutbar ist. Dies schließt die Verpflichtung ein, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über die Suchfunktionen „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik „beendete Auktionen“ abrufbaren Fotografien hinzuwirken. (...) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Unterlassungsversprechen ausnahmsweise nicht auf die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands erstreckt. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich zwar nur auf ‚zukünftige‘ Zuwiderhandlungen, also solche, die nach Zustandekommen der Vereinbarung liegen. Jedoch stellt auch eine fortdauernde Beeinträchtigung eine zukünftige Zuwiderhandlung dar.“

Schadensersatz von 620 EUR je Foto unangemessen

Jedoch erachtete der BGH den vom Kläger nach der Lizenzanalogie errechneten Schadensersatz von 620 € pro Foto als völlig unangemessen.

„Sollte der Kläger, wie das Landgericht angenommen hat, für den Fall eines elektronischen Verweises auf seine Internetseite eine kostenlose Lizenz für die Nutzung der Fotografien angeboten haben, wäre es rechtlich unbedenklich, im Rahmen der Schadensschätzung, wie es das Landgericht getan hat, maßgeblich auf den wirtschaftlichen Wert der durch einen elektronischen Verweis bewirkten Werbung für die Internetseite des Klägers abzustellen. Das Landgericht hat diesen Wert mit 10 € pro Bild bemessen und diesen Betrag wegen fehlender Urheberbenennung des Klägers auf 20 € pro Bild verdoppelt.“

Vertragsstrafe setzt Verschulden voraus

Mit Blick auf die geltend gemachte Vertragsstrafe wies der BGH darauf hin, dass die Verwirkung einer Vertragsstrafe Verschulden voraussetzt. Der BGH wies darauf hin, dass - wenn überhaupt - möglicherweise nur ein geringes Verschulden der Beklagten vorliegt:

„(...) wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob es der Beklagten bis zum 18. November 2011 möglich und zumutbar war, diese Lichtbilder entfernen zu lassen. Sollte die Beklagte danach gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen haben, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die Beklagte auch unter Berücksichtigung der im Urheberrecht geltenden strengen Sorgfaltsanforderungen (...) nur ein geringes Verschulden trifft, weil sie es lediglich versäumt hat, die Fotografien von einer untergeordneten Internetseite bei eBay zu entfernen.“

Vertragsstrafe auf jeden Fall nur einmal verwirkt

Schließlich erteilte der BGH der Ansicht des Klägers, die Beklagte habe die Vertragsstrafe in 52 Fällen verwirkt, eine Absage:

„Hat die Beklagte schuldhaft gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen, spricht alles dafür, dass im Streitfall nur eine einzige Zuwiderhandlung vorliegt (...), da die Beklagte nur eine einzige Beseitigungshandlung unterlassen hat.“

BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13 - CT-Paradies

Fazit

Dieses Urteil belegt ein Mal mehr, dass Online-Händler vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sicherstellen müssen, dass die Verstöße, auf die sich die Unterlassungserklärung bezieht, umfassend gelsöcht sind, insbesondere im Internet nicht mehr auffindbar sind. Sofern der Schuldner die Löschung nicht selbst vornehmen kann (z.B. bei beendeten eBay-Auktionen) muss er den Portlabetreiber (hier eBay) auffordern, die Fotos zu löschen und überprüfen, ob der Betreiber dieser Aufforderung nachkommt; tut er dies nicht, muss er nachhaken.