Schadensersatz bei Fotoklau: MFM Tabelle nicht stets anwendbar

Das AG Frankfurt a.M. hatte einmal mehr darüber zu entscheiden, wie viel Schadensersatz bei einer unerlaubten Nutzung eines Fotos im Internet zu zahlen ist. Im vorliegenden Fall sprach das Gericht Schadensersatz von 80 EUR je Foto zu, da der Rechteinhaber Rechte an den Fotos selbst für 80 EUR erhalten hatte und Fotorechte an Dritte auch nur für für 80 EUR weitergab.

Sachverhalt

Der Beklagte nutze für ein gewerbliches eBay-Angebot ein Foto, an dem der Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte hatte. Der Kläger, der das Foto von dem Urheber für 80 EUR erworben hatte, verlangte von dem Beklagten wegen der unberechtigten Nutzung des Fotos auf eBay mit Verweis auf die MFM-Tabelle mehr 400 EUR Schadensersatz. Da der Beklagte dies ablehnte, erhob der Kläger Zahlungsklage vor dem AG Frankfurt a.M.

Entscheidung AG Frankfurt a.M.

Das AG Frankfurt a.M. sprach dem Kläger nur Schadensersatz von 80 EUR zu. Zwar sei grundsätzlich die MFM-Tabelle anwendbar und hieraus sei der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatz durchaus ableitbar. Jedoch sei vorliegend zu beachten, dass der Kläger für das Foto selbst nur 80 EUR bezahlt hat. Zudem hatte der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger Lizenzen am Foto ebenfalls nur für 80 EUR weiterreiche. Daher seien vorliegend nur 80 EUR angemessen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.05.2014, Az.: 32 C 3581/13 (18)