Fotorecht LG Bonn: Kein Schadensersatz wegen unerlaubter Fotonutzung bei Vorliegen besonderer Umstände

Das LG Bonn hat mit Urteil vom 22.04.2015 entschieden, dass eine unerlaubte Fotonutzung ausnahmsweise keinen Schadensersatzanspruch nach sich zieht, wenn besondere Umstände vorliegen.

Sachverhalt

Der Kläger arbeitet hauptberuflich seit vielen Jahren als Fotomodell. Die Beklagte betreibt ein Schuhgeschäft.

Der Kläger wurde von der Firma N für eine Kampagne der Marke N (Schuhe) gebucht. Die Verwendung der Fotos war zeitlich auf ein Jahr befristet. N stellte Händlern Fotos des Klägers zur Verfügung ohne auf die zeitliche Befristung hinzuweisen. Der Kläger stellte fest, dass die Beklagte nach Ablauf der Lizenzierungszeit ein Foto von ihm in ihrem Schaufenster ausstellte. Die Beklagte verkaufte seit 2009 Schuhe der Marke N.

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen unerlaubter Fotonutzung ab. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung und entfernte zugleich sämtliches Werbematerial mit dem Bildnis des Klägers aus ihrem Geschäft. Nach Auskunftserteilung durch die Beklagte forderte der Kläger einen Schadensersatz von pauschal 3.000,00 EUR. Da die Beklagte dies ablehnte, erhob der Kläger Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz.

Entscheidung LG Bonn

Das LG Bonn wies die Klage ab, da dem Kläger mangels Verschulden der Beklagten kein Schadensersatz zusteht.

"m vorliegenden Fall durfte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Firma N die Bilder der Models für das erstellte und kostenfrei ihren Geschäftspartnern im Einzelhandel zur Verfügung gestellte Werbematerial ordnungsgemäß lizenziert hatte, so dass es lediglich um die Frage gehen kann, ob es fahrlässig war, dass die Beklagte sich keine Gedanken über eine eingeschränkte Lizenzierungsdauer machte. Für ein mögliches Verschulden der Beklagten spricht dabei durchaus, dass der Sachvortrag des Klägers zutreffen dürfte, dass üblicherweise im Geschäftsverkehr professionelle Models ihre Zustimmung gemäß § 22 KUG nur für eine bestimmte Zeit abgeben und eine auch hieran orientierte Vergütung erhalten. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Beklagte als Betreiberin eines Schuhgeschäfts diese im Model- bzw. Werbegeschäft übliche Praxis kennen musste bzw. den zwingenden Schluss ziehen musste, dass das ihr von der Firma N übersandte Werbematerial lediglich für ein Jahr verwendet werden durfte, auch wenn jedes Jahr eine neue Kollektion mit neuem Werbematerial erschien. Dass die Beklagte als Betreiberin eines einzelnen Schuhgeschäfts die im Model- bzw. Werbegeschäft übliche Praxis nicht kannte bzw. aus der jährlichen Übersendung bzw. möglichen Übersendung von neuem Werbematerial nicht den Schluss zog, dass die Firma N die entsprechenden Modelbildnisse immer nur begrenzt auf ein Jahr lizenzierte, war nach dem Maßstab der im Verkehr objektiv gebotenen Sorgfalt nicht fahrlässig, auch nicht leicht fahrlässig. Dass die Beklagte Formkaufmann ist, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Ein Kaufmann im (Einzelhandel-)Schuhgeschäft muss bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt keine besonderen Kenntnisse im Model- bzw. Werbegeschäft haben. Ebenso wenig muss er sich anlasslos bei Übersendung von Werbematerial über die Dauer der Lizenzierungen erkundigen."

LG Bonn, Urteil vom 22.04.2015, Az.: 9 O 163/14