MFM-Tabelle bei kostenlosen Pixelio Fotos nicht anwendbar

100 Schadensersatz wegen fehlender Urheberangabe bei Pixelio-Foto

Das KG hat in seinem Beschluss vom 26.10.2015 entschieden, dass die Vergütungssätze der MFM-Tabelle bei kostenlos angebotenen Fotos bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht anwendbar sind. Konkret ging es um ein zur kostenlosen Nutzung auf der Pixelio Plattform angebotenes Fotos. Der Schadensersatz sei vielmehr weit geringer als der Lizenzbetrag, der sich nach der MFM-Tabelle ergebe.

Sachverhalt: Fehlende Urheberangabe bei Pixelio-Foto

Der Kläger hatte auf pixelio.de ein Foto hochgeladen, so dass Dritte dieses unentgeltlich nutzen durften. Der Kläger hatte jedoch angeführt, dass man ihn bei jeder Nutzung als Urheber benennen möge.

Die Beklagte nutzte das Foto im Internet, gab hierbei jedoch nicht den Namen des Urhebers ab. Der Fotograf mahnte die Beklagte daher ab und verlangte von ihr die Zahlung von 800 EUR Schadensersatz wegen fehlender Urheberbenennung.

Die Beklagte zahlte lediglich 100 EUR; daher verklagte der Fotograf die Beklagte.

KG: MFM-Tabelle bei kostenlos angebotenen Fotos nicht anwendbar

Fehlende Urheberangabe bei Pixelio-Fotos führt nicht zum Wegfall des Nutzungsrechts an sich

Nach Ansicht des KG fällt die Nutzungsrechtseinräumung nicht weg, wenn die Urheberbenennung fehlt. Daher stand dem Fotografen kein Schadensersatz wegen der Fotonutzung an sich zu:

"Der auf pixelio.de vorgesehene Lizenzvertrag zwischen dem (...) Urheber und der (... ) Nutzerin für die redaktionelle und kommerzielle Nutzung (...) ist bei pixelio nicht dahin auszulegen, dass die Einräumung eines nicht übertragbaren Nutzungsrechts an einen registrierten Nutzer nicht durch die Urheberbenennung und Quellenangabe pixelio im Rechtssinne bedingt worden ist. Vielmehr statuiert die in IV. vertraglich getroffene Regelung dazu lediglich eine Vertragspflicht des Nutzers, ohne dass die Nutzungsrechtseinräumung im Rechtssinne hieran gekoppelt worden ist."

Nur geringer Schadensersatz bei fehlender Urheberangabe bei kostenlosen Fotos

Daher stand dem Fotografen nur ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Urheberbenennung zu. Diesen bezifferte das KG auf schlanke 100 EUR. Die Ansicht des Fotografen, dass am bei der Schadensersatzberechnung auf die MFM Tabelle zurückgreifen darf und sich danach ein Schadensersatz von 800 EUR ergäbe, wies das KG zurück:

"Der im Wege der Lizenzanalogie aufgemachte Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs.2 Satz 3 UrhG n.F.) wegen unterlassener Urheberbenennung (§ 13 UrhG) ist hier nicht an den MFM-Sätzen zu orientieren, da nicht daran vorbeigegangen werden kann, dass die unentgeltliche Lizenzierung des betroffenen Fotos über pixelio.de unter bloßer Urheberbenennungspflicht stark darauf hinweist, dass der Kläger im Verletzungszeitraum unter anderem dieses Foto nicht - schon gar nicht in nennenswertem Umfang - zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizenzieren konnte und lizenziert hat, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizenzierung unter Urheberbenennung ausweichen musste, etwa um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben."

Kammergericht, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az.: 24 U 111/15