Fotos: Hochladen in Cloud keine Urheberrechtsverletzung

Fotos: Hochladen in Cloud keine Urheberrechtsverletzung

Das Landgericht Heidelberg hatte sich mit der interessanten Frage zu befassen, ob durch das Hochladen fremder Fotos in eine Internet Cloud die Urheberrechte am Foto bzw. das Recht am eigenen Bild verletzt werden und verneinte dies mit Urteil vom 02.12.2015.

Sachverhalt: Beklagter lud fremde Fotos in Internet Cloud

Die Klägerin verkaufte dem Beklagten über Ebay eine Festplatte. Auf der Festplatte befanden sich mehrere hundert Fotografien der Klägerin, insbesondere Urlaubsfotos und sonstige private Bilder.

Nach Erhalt der Festplatte meldete der Beklagte einen Defekt der Festplatte und bat die Klägerin um Rückabwicklung des Kaufs. Die Klägerin reagierte jedoch nicht. Um die Klägerin zur Rückabwicklung zu motivieren, drohte der Beklagte damit, Fotos der Klägerin im Internet zu veröffentlichen, wenn sie nicht seinen Forderungen nachkomme. Diese Drohung machte er (wohl) jedoch nicht wahr, sondern spiegelte nur mehrere hundert Fotodateien von der defekten Festplatte in seine Internet-Cloud. 

Die Klägerin meinte, der Beklagte habe hierdurch ihre Urheberrechte an den Fotos bzw. ihr Recht am eigenen Bild verletzt. Sie erhob daher Klage wegen Urheberrechtsverletzung.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Fotos automatisch von seinem Explorer in seiner Cloud gespeichert worden seien. Er habe zu keinem Zeitpunkt Fotos der Klägerin auf eine für Dritte zugängliche Weise ins Internet gestellt; eine Urheberrechtsverletzung habe er daher nicht begangen.

Entscheidung: Hochladen von Fotos in Cloud keine Urheberrechtsverletzung

Das Gericht schloss sich der Ansicht des Beklagten an und wies die Klage ab.

Der Klägerin stehe der gegen den Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch (...es zu unterlassen, Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen) nicht zu. Der Beklagte habe weder die Urheberrechte an den Fotos noch das Recht am Bild der Klägerin verletzt. Durch das Hochladen der Fotos habe er die Fotos weder verbreitet noch öffentlich zugänglich gemacht.

Veröffentlichung der Fotos im Internet war nur angedroht

Dass der Beklagte die Fotos tatsächlich in das Internet gestellt hatte, konnte die Klägerin nicht nachweisen. Der Beklagte bestritt dies, er habe dies nur angedroht, um die Klägerin "aus der Reserve zu locken".

Hochladen von Fotos in Cloud keine öffentliche Zurschaustellung nach § 22 Abs. 1 KUG

Ferner verneinte das Gericht einen Unterlassungsanspruch, weil der Beklagte Fotos der Klägerin in seine Internet-Cloud hochgeladen hatte.

"Zwar hat der Beklagte dieses Verhalten zugegeben (...). Es fehlt jedoch an einer Rechtsverletzung durch den Beklagten.

Das Hochladen von Bildern in eine Cloud stellt keine öffentliche Zurschaustellung der Bilder im Sinne des § 22 Abs. 1, 2. Alt. KunstUrhG dar. Beim sogenannten Cloud Computing wird dem Nutzer von Plattformbetreiber virtueller Speicherplatz zur Verfügung gestellt, wobei der Plattformbetreiber nicht selbst Eigentümer der physischen Server sein muss, sondern in der Regel die Serverkapazität nur angemietet hat. Der Nutzer kann dann von seinen Geräten auf diesen virtuellen Speicherplatz zugreifen, ohne selbst eigene physische Speichermedien vorhalten zu müssen. Zugriffsberechtigt ist grundsätzlich nur der Nutzer bezüglich des ihm zugewiesenen Speichers. Damit verstößt das Hochladen von Bildern in eine Cloud nicht gegen § 22 Satz 1, 2. Alt. KunstUrhG. Es fehlt an einer Öffentlichkeit, der das in die Cloud eingestellte Bild angeboten wird."

Hochladen von Fotos in Cloud keine Verbreitung nach § 22 KUG

Auch den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch, Lichtbilder nicht an Dritte zu überlassen, lehnte das Gericht ab, da der Beklagte die Fotos nicht verbreitet hatte.

"Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 22 Satz 1, 1. Alt. KunstUrhG. Es fehlt an einer Rechtsverletzung durch den Beklagten. Das - automatische - Hochladen von Fotos in eine Internet-Cloud stellt keine rechtswidrige Verbreitung von Bildnissen gem. § 22 Satz 1, 1. Alt. KunstUrhG dar.

Verbreitung im Sinne des § 22 Satz 1, 1. Alt. KunstUrhG meint jede Form der körperlichen Weitergabe des Bildes oder eines Vervielfältigungsstücks, wobei auch die Weitergabe digitaler Kopien von Bildnissen selbst erfasst wird (...). Sinn und Zweck ist es, den Rechteinhaber vor dem Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme zu schützen; das Bild oder seine Kopie muss daher zumindest einer weiteren Person zur Verfügung gestellt werden. Daran fehlt es hier. Die Bilder der Klägerin wurden lediglich in die Cloud des Beklagten kopiert. Dass außer dem Beklagten noch andere Personen Zugriff auf die Cloud haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Betreiber der Cloud Zugriff auf die von den Nutzern gespeicherten Inhalte hat. Selbst wenn ein solcher Zugriff durch den Cloud-Betreiber technisch möglich wäre, läge eine Rechtsverletzung des Beklagten nur vor, wenn ihm dieser Zugriff zurechenbar wäre, also von ihm veranlasst oder gar gewollt war. Auch dafür liegen keine Anhaltspunkte vor, es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beklagte entsprechend den Grundsätzen des Cloud Computing nur mit seiner eigenen Zugriffsberechtigung rechnete.“

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 02.12.2015, Az.: 1 O 54/15

Fazit

Eine Urheberrechtsverletzung bzw. eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild setzt voraus, dass der Betroffene eine Handlung vorgenommen hat, die allein dem Urheber bzw. Betroffenen vorbehalten ist. Der bloße Besitz, das Speichern oder Betrachten von Fotos stellen weder nach dem Urhebergesetz noch nach § 22 KUG rechtsverletzende Handlungen dar.

Jedoch hat der BGH entschieden, dass in Ausnahmefällen auch der Besitz von Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn es sich um intime Fotos handelt. So hat der BGH 2015 (Urteil vom 13.10.2015, VI ZR 271/14 -Intimfotos-) entschieden, dass im Rahmen einer Liebesbeziehung angefertigte erotische Bild- und Filmaufnahmen nach Beziehungsende und Aufforderung der abgebildeten Person von dem Ex-Partner gelöscht werden müssen.