Wann darf man wie wo fremde Marken nutzen?

Wann darf man fremde Marken ohne Zustimmung des Markeninhabers nutzen?

Grundsätzlich darf nur der Markeninhaber die für ihn geschützte Marke nutzen. Eine Marke genießt jedoch nicht Schutz gegen jede Art der Nutzung. So ist der Markenschutz nicht nur örtlich und auf die im Verzeichnis angeführten Waren und Dienstleistungen beschränkt, sondern eine Markenverletzung setzt eine Markennutzung im geschäftlichen Verkehr voraus. Zudem dürfen fremde Marken auch im geschäftlichen Verkehr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen benutzt werden.

Markenschutz ist örtlich beschränkt

Markenschutz ist örtlich beschränkt. So genießt eine deutsche Marke nur Markenschutz in Deutschland; eine andere nationale Marke nur Schutz in eben diesem Staat. Demzufolge kann z.B. ein Inhaber einer französischen Marke die Nutzung dieser Marke in Deutschland nicht unter Hinweis auf seine französische Marke verbieten. Eine Unionsmarke bietet Schutz in allen (derzeit 28) EU-Ländern. Der Inhaber einer Unionsmarke kann daher die Nutzung eines mit der Marke identischen oder ähnlichen Zeichens durch Dritte in der gesamten EU verbieten.

Marken sind für bestimmte Waren und Dienstleistungen geschützt

Weiter ist zu beachten, dass Marken nur Schutz für die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragenen Waren und Dienstleistungen genießen. Daher kann z.B. ein Inhaber einer für Getränke geschützten Marke nicht gegen die Nutzung eines mit seiner Marke identischen Zeichens für Schuhe vorgehen.
Zu beachten ist jedoch, dass eine Marke nicht nur Schutz gegen die Nutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für identische Waren und Dienstleistungen gewährt, sondern ein Markeninhaber Dritten auch die Nutzung

  • eines ähnlichen Zeichens für identische Waren und Dienstleistungen
  • eines identischen Zeichens für ähnliche Waren und Dienstleistungen
  • eines ähnlichen Zeichens für ähnliche Waren und Dienstleistungen

verbieten kann. Wann die Zeichen bzw. Waren und Dienstleistungen ähnlich sind, ist stets im Einzelfall unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu prüfen und für einen Laien oft schwer einzuschätzen.

Markenschutz besteht nur im geschäftlichen Verkehr

Eine Marke schützt nur vor Nutzungen mit der Marke identischer oder ähnlicher Zeichen durch Dritte im „geschäftlichen Verkehr“. Daher ist bei markenrechtlichen Abmahnungen zunächst zu prüfen, ob der Abgemahnte die Marke tatsächlich im „geschäftlichen Verkehr“ genutzt hat.

Der Begriff des „geschäftlichen Verkehrs“ wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt und umfasst grundsätzlich alle Bereiche, in denen außerhalb des Privatbereichs einer unbestimmten Vielzahl von Personen eine Ware oder Dienstleistung unter der geschützten Marke (nicht notwendig gegen Entgelt) angeboten wird.

Nicht unter „geschäftlichen Verkehr“ fällt die rein private Nutzung (z.B. auf einer privaten Webseite, in einem privaten Blog, in einer privaten eBay-Auktion). Aber auch bei einer privaten Nutzung müssen Grenzen eingehalten werden, so darf die Marke bzw. der Markeninhaber nicht durch Schmähungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen verletzt werden.

Auch innerbetriebliche Vorgänge, die nicht über den internen Unternehmensbereich hinauswirken, unterfallen nicht dem „geschäftlichen Verkehr“.

Zulässige Nutzung fremder Marken im geschäftlichen Verkehr

Aber auch im geschäftlichen Verkehr ist in bestimmten Fällen die Nutzung einer fremden Marke erlaubt. Nachstehend einige Beispiele:

Gleichlautender Unternehmensname

So hat nach § 23 Ziff. 1 MarkenG z.B. jeder das Recht, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Dies gilt auch, wenn der Name mit einer älteren Marke übereinstimmt. § 23 MarkenG schützt also den Inhaber eines jüngeren Namensrechts gegenüber Inhabern älterer Markenrechte.

Die Verwendung des eigenen Namens steht jedoch unter dem Vorbehalt des „redlichen Geschäftsverkehrs“. Daher ist es dem jüngeren Namensinhaber nicht (etwa auch) gestattet, Waren oder Dienstleistungen mit seinem Namen zu kennzeichnen. Gegen eine solche Nutzung könnte der Inhaber der älteren Marke also vorgehen.

Dagegen kann der Inhaber eines älteren Namensrechtes seinen Namen auch zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwenden. Wurde in der Zwischenzeit eine mit dem Namen gleichlautende Marke für einen Dritten eingetragen, kann der Namensinhaber gegen diese Marke aufgrund seiner älteren, d.h. besseren Namensrechte vorgehen, auch wenn er den Vertrieb von mit seinem Namen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen erst nach der Eintragung der jüngeren Marke aufgenommen hat.

Nutzung beschreibender Marken

Ferner hat ein Markeninhaber nach § 23 Ziff. 2 MarkenG nicht das Recht, Dritten zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, Beschaffenheit, Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen.

Hierdurch wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Inhaber einer Marke, die aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff besteht, Dritten verbietet, den beschreibenden Begriff als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Die Benutzung muss dann jedoch den „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ entsprechen.

Nutzung von Marken als Bestimmungshinweis

Weiterhin ist nach § 23 Ziff. 3 MarkenG die Nutzung einer Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung insoweit zulässig, als die Nennung der Marke notwendig ist. Daher darf eine Marke genutzt werden, um auf Zubehör für ein Markenprodukt oder Leistungen rund um das Markenprodukt hinzuweisen.

Vor allem im Zubehör- und Ersatzteilgeschäft werden Marke als Bestimmungshinweise genannt. § 23 Ziff. 3 MarkenG soll gewährleisten, dass jeder Unternehmer Zubehör und Ersatzteile für fremde Originalprodukte herstellen und vertreiben darf, ohne dass er den Hersteller des Originalprodukts um Zustimmung bitten um.

Sofern die Herstellung und der Vertrieb von Zubehör und Ersatzteilen wettbewerbsrechtlich zulässig ist, muss es dem Zubehör- und Ersatzteilunternehmen nämlich auch erlaubt sein, auf den Verwendungszweck des Zubehörs oder der Ersatzteile hinzuweisen, um dem Verkehr die Werbung für das Zubehör oder die Ersatzteile verständlich zu machen. Aber auch hier ist nicht jede Form der Werbung für Zubehör und Ersatzteile wettbewerbsrechtlich erlaubt. So darf z.B. eine Wortmarke genutzt, nicht jedoch eine Bildmarke genutzt werden.

Nennung von Marken zum Weiterverkauf von Markenprodukten

Ferner ist es zulässig, die Marke für Zwecke und im Rahmen des Weiterverkaufs einschließlich der Werbung zu nennen. Vorausgesetzt, dass die beworbene Ware vom Markenhersteller bzw. mit dessen Zustimmung in der EU in den Verkehr gebracht wurde. Handelt es sich also um Plagiate oder um Ware, die nicht für den Vertrieb in der EU hergestellt bzw. vorgesehen war, ist eine Nennung der Marke in Angeboten, Verkaufsprospekten, auf Marktplätzen wie eBay und Amazon und in der Werbung unzulässig.

Nutzung fremder Marken als AdWord bei Google

Nach der Rechtsprechung können fremde Marken auch als AdWord genutzt werden. Hierbei gibt der Werbende eine fremde Marke als Keyword an, das dazu führt, dass bei Eingabe dieser Marke in die Google-Suchmaschine die Google-AdWords-Anzeige angezeigt und somit potentielle Kunden auf den AdWord-Werbenden aufmerksam gemacht und ggf. vom Internetauftritt bzw. der Werbeanzeige des Markeninhabers weggeleitet werden.

Sowohl nach dem EuGH als BGH ist diese Art der Werbung mit fremden Marken grundsätzlich zulässig, solange es nicht zu einer „Zuordnungsverwirrung“ kommt. Wird der Eindruck erweckt, die AdWords-Anzeige stamme vom Markeninhaber, liegt eine Markenverletzung vor. Wann ein solcher Eindruck erweckt wird und wann nicht, ist anhand der konkreten Gestaltung der AdWords-Anzeige zu prüfen. Um eine Zuordnungsverwirrung zu vermeiden, sollte bei der AdWords-Werbung auf folgendes geachtet werden:

  • Im Link oder Anzeigentext sollte die eigene Marke herausgestellt, jedenfalls genannt werden.
  • Im Link oder Anzeigentext selbst sollte die fremde Marke nicht genannt werden.

Nach dem BGH soll es nicht erforderlich sein, in der Anzeige klarzustellen, dass keine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber besteht. Dennoch sollten Sie tunlichst darauf achten, dass solche Annahmen weder durch den Link noch den Werbetext hervorgerufen werden.