Markenrecht und „Grauimporte“ - was man wissen sollte!

Abmahngefahr: Vertrieb von Grauimporten
Bild von Markus Winkler auf Pixabay

Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen drohen nicht nur bei Angeboten von Fälschungen (Plagiaten). Auch wenn es sich tatsächlich um „Originalware“ handelt, kann deren Angebot und Vertrieb eine Markenrechtsverletzung darstellen. Denn bei "Originalware" kann es sich um sog. „Grauimport“ handeln. Dies hängt davon ab, wo die "Originalware" erstmals in den Verkehr gebracht worden ist. Wir erläutern in diesem Beitrag alles Wichtige zu Markenrechtsverletzzungen durch Grauimporte.

Was versteht man unter "Grauimporten"?

Bei sog. „Grauimporten“ handelt es sich nicht um den Import von Fälschungen (Plagiaten), sondern von Originalware. Diese kommt jedoch aus einem anderen Land bzw. Gebiet (z.B. China), in dem der Markeninhaber seine Markenprodukte günstiger anbietet als in Deutschland bzw. der EU.

Markeninhaber bieten ihre Markenprodukte in unterschiedlichen Ländern bekanntlich zu unterschiedlichen Preisen an, da sie Verkaufspreise den jeweiligen örtlichen Durchschnittseinkommen und allgemeinen Marktgegebenheiten anpassen. Daher werden manche Markenprodukte im EU-Ausland deutlich günstiger angeboten als in der EU. Verkauft ein Händler billigere "Grauimporte", kann er den Preisvorteil weitergeben und größere Stückzahlen absetzen oder höhere Gewinnmargen erzielen.

Darf man "Grauimporte" legal in Deutschland verkaufen?

Ob man „Grauimporte“ legal in Deutschland anbieten darf, hängt davon ab, ob an der konkreten Ware „Erschöpfung“ eingetreten ist. Ist dies der Fall, darf diese Ware ohne Zustimmung des Markeninhabers auf jeder Handelsstufe in Deutschland und in allen EWR-Ländern verkauft werden.

Was bedeutet „Erschöpfung“ im Markenrecht?

„Erschöpfung“ bedeutet rechtlich, dass der Markeninhaber die markenrechtliche Kontrolle über den weiteren Vertrieb von mit seiner Marke versehenen Waren in dem Moment verliert, in dem er diese Ware innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Verkehr bringt bzw. bringen lässt. Der EWR umfasst alle Länder der EU sowie Island, Norwegen und Liechtenstein.

Wann tritt "Erschöpfung" an welchen Waren ein?

Erschöpfung kann nur in Bezg auf konkrete Waren eintreten. Ob Erschöpfung an Waren eingetreten ist, richtet sich danach, in welchem Land der Markeninhaber bzw. ein Dritter mit dessen Zustimmung die Ware erstmals an Händler oder Kunden ausgeliefert hat.

  • Hat der Markeninhaber bzw. ein Dritter mit dessen Zustimmung die Ware erstmals in einem Land des EWR in den Verkehr gebracht, tritt an dieser Ware für den ganzen EWR „Erschöpfung“ ein. Diese Ware darf daher von jedem Händler innerhalb des EWR über beliebig viele Handelsstufen ohne Zustimmung des Markeninhabers weiterverkauft werden.
  • Hat der Markeninhaber bzw. ein Dritter mit dessen Zustimmung die Ware erstmals in einem Land außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht, tritt an dieser Ware keine „Erschöpfung“ ein. Diese Ware darf nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers in den EWR eingeführt bzw. in einem Land des EWR angeboten werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Ware vorher in einem EWR-Land hergestellt worden ist.

Auch Vertrieb von Originalware kann Markenrechtsverletzung sein

Originalware, die z.B. vom Markeninhaber für den asiatischen Raum bestimmt war, darf daher nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers in ein EWR-Land eingeführt noch in einem EWR-Land zum Verkauf angeboten werden. Jeder, der dies dennoch tut, begeht eine Markenrechtsverletzung und kann abgemahnt werden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass „Erschöpfung“ an einer Ware eingetreten ist, obliegt dem Abgemahnten. Er müsste daher nicht nur darlegen, von wem er die Ware bezogen hat, sondern auch, dass sein Lieferant und dessen Vorlieferanten zum Vertrieb im EWR-Raum berechtigt waren. Dieser Nachweis wird selten gelingen, ist man hierbei auf die Unterstützung des Lieferanten und dessen Vorlieferanten angewiesen. Bekanntlich trifft man hier dann jedoch auf eine Mauer des Schweigens, wissen diese oft sehr wohl, dass es sich bei der Ware um markenrechtsverletzende Produkte handelt.

Abmahngefahr: Warenbezug über Alibaba und Dropshipping-Großhändler

Insbesondere beim Bezug von Ware aus dem asiatischen Raum (z.B. über Plattformen wie Alibaba & Co.) oder über Dropshipping-Großhändler (wie z.B. BigBuy) ist äußerste Vorsicht geboten. Diese bieten angebliche „Markenware“ zu Schnäppchenpreisen an. Allein der Preis sollte Onlinehänder stutzig machen. Im worse case handelt es sich um plumpe Fälschungen, best case um Grauimporte. In beiden Fällen darf diese Ware jedoch nicht in Deutschland verkauft werden.

Hilfe bei Markenabmahnungen durch Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Ich habe bereits zahlreiche Onlinehändler vertreten, die Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen erhalten haben. Insbesondere Inhaber von Luxuskosmetikmarken gehen gegen Markenrechtsverletzungen vor, so z.B. Clarins. Selbst wenn der jeweilige Vorwurf in der Abmahnung berechtigt ist, ist anwaltliche Hilfe sinnvoll. So gilt es den Anfall von Vertragsstrafen zu vermeiden und mit dem Rechteinhaber einen angemessenen Vergleich auszuhandeln.

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten? Haben Sie Fragen zum Markenrecht? Ich berate auch Sie gerne.

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Markenanwältin mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Markenrecht.