Markenabmahnung wegen „SAUFI" erhalten - Was tun?

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Bild von Mabel Amber auf Pixabay

Der Verkauf von Bekleidung, Taschen etc. mit Schriftzügen und Fun-Sprüchen birgt rechtliche Risiken, sofern diese markenrechtlich geschützt sind. So machen derzeit SAUFI SAUFI Markenabmahnungen die Runde. Abgemahnt werden Onlinehändler, die Bekleidung mit "SAUFI" anbieten. "SAUFI" ist tatsächlich als Marke für Bekleidung geschützt. Dies heißt jedoch nicht, dass jede Nutzung von "SAUFI" eine Markenrechtsverletzung ist. Sieht der  Verkehr in einem Aufdruck nur ein dekoratives Element, liegt keine Markenrechtsverletzung vor. Wie Abgemahnte auf eine SAUFI Markenabmahnung reagieren sollten, erklären wir in diesem Beitrag.

 

"SAUFI" als Marke für Bekleidung eingetragen

Auch Sie sind vielleicht überrascht, dass Begriffe wie „SAUFI" überhaupt als Marke eingetragen werden können. Aber Begriffe wie "SAUFI" sind nicht per se von der Markeneintragung ausgeschlossen. So ist "SAUFI" seit 2019 als deutsche Wortmarke mit Schutz u.a. in den Klassen 25 (Bekleidung) und 35 (Onlinehandel mit Bekleidung) eingetragen. Daher darf nur der Markeninhaber den Begriff "SAUFI" im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen markenmäßig nutzen. Aber: Nicht jede Benutzung eines markenrechtlich geschützten Begriffs stellt eine markenmäßige Benutzung dar.Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden.

Was wird in den SAUFI Markenabmahnungen gefordert?

In den uns vorliegenden Abmahnungen werden die Abgemahnten aufgefordert,

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  • für Zwecke der Bezifferung von Schadensersatz Auskunft zu erteilen,
  • ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen sowie
  • Abmahnkosten (berechnet nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR) zu erstatten.

Was soll ich nach Erhalt einer Markenabmahnung tun?

Sie sollten die Abmahunng auf keinen Fall ignorieren. Reagieren Sie nicht, besteht die Gefahr, dass der Abmahner den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie beantragt. Gegen eine Eilverfügung können Sie zwar Widerspruch einlegen. Aufgrund des vor den Landgerichten bestehenden "Anwaltszwangs" müssen Sie jedoch spätestens hierfür anwatliche Hilfe hinzuziehen.

Da eine Eilverfügung ab Zustellung zu beachten ist (auch wenn sie zu Unrecht erlassen wurde), sollte durch eine außergerichtliche Stellungnahme an den Gegner versucht werden, diesen von der Einriechung eines Eilantrags abzuhalten. Der Abmahner muss dem Gericht die außergerichtliche Stellungnahme des Abgemahnten vorlegen. Im besten Fall führt diese dazu, dass das Gericht den Eilantrag zurückweist.

Macht ein eigener Anwalt die Sache nicht nur noch teurer?

Die Beauftragung eines Anwalts verursacht zwar Kosten. Aber gerade Markenabmahnungen wegen der Benutzung von markenrechtlich geschützten Wörtern oder Sprüchen auf Bekleidung und sonstigen Textilien sind oft unberechtigt. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können nämlich auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden. So stuften Gerichte die Benutzung von "ALLET JUTE" auf einem Jutebeutel bzw. "Mit Liebe gemacht" auf Babykleidung bzw. "BLESSED" auf Hoodies nicht als Markenrechtsverletzung ein. 
In den mir bisher vorliegenden Abmahnungen wurde "SAUFI SAUFI" aus meiner Sicht nicht markenmäßig benutzt, so dass ich die Abmahnungen für unberechtigt halte. Ich habe daher alle Ansprüche zurückgewiesen. Gut zu wissen: Ist die Markenabmahnung unberechtigt, muss der Abmahner dem Abgemahnten auch dessen Anwaltskosten erstatten. Eine Markenabmahnung sollte daher wohl überlegt sein! Mit der Prüfung von Markenabmahnungen sollten auf das Markenrecht spezialierte Anwält*innen beauftragt werden, die die einschlägigen Urteile kennen. Nicht nur für juristische Laien, sondern auch für im Markenrecht nicht tätige Anwält*innen ist es schwierig einzuschätzen, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Auch wenn die Markenabmahnung berechtigt sein sollte, kann eine anwaltliche Beratung den Abgemahnten vor weiterem Übel bewahren.

  • So ist vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sicherzustellen, dass der Begriff tatsächlich nicht mehr markenmäßig vom Abgemahnten verwendet wird, drohen sonst Vertragsstrafen. Das weitaus größere finanzielle Risiko steckt in Vertragsstrafen. Fachkundige anwaltliche Beratung zahlt sich spätestens hier aus.
  • Zudem gilt es, die Auskunft ordnungsgemäß zu erteilen und dabei sämtliche nach der Rechtsprechung zulässige Kosten vom Gewinn in Abzug zu bringen.
  • Schließllich ist zu prüfen, ob die Abmahnkosten ggf. überhöht sind.

Fachanwältin für gerwerblichen Rechtsschutz hilft bei Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen

Ich habe bereits zahlreiche Mandanten vertreten, die Abmahnungen wegen Markenrechtsrechtsverletzungen erhalten haben. Ein nicht unbeträchtlicher Teil davon war unberechtigt. Gerade bei der Verwendung von Slogans und Funsprüchen auf Bekleidung, Taschen, Tassen, Schmuck, Schlüsselanhängern etc. handelt es sich oft nicht um Markenrechtsverletzungen. Denn hier werden die Marken oft nur als dekoratives Element genutzt. In diesem Fall fehlt es an einer "markenmäßigen" Benutzung.

Insofern gibt es bereits zahlreiche Urteile (z.B. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.06.2022, Az. 6 U 40/22 - "BLESSED" auf Hoodie keine Markenrechtsverletzung; OLG Hamburg, Beschl. v. 03.02.2021, Az. 3 U 9/19 - "ALLET JUTE" auf Stoffbeutel keine Markenrechtsverletzung; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 12.05.2021, Az. 19 O 2677/21 - "LIEBLINGSMENSCH" auf Schlüsselanhänger keine Markenrechtsverletzung) )

Selbst wenn eine Markenrechtsverletzung im Einzelfall vorliegen sollte, ist anwaltliche Beratung sinnvoll. So gilt es vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sicherzustellen, dass gegen diese nicht verstoßen wird. Bei einem Verstoß drohen hohe Vertragsstrafen. Zudem sind die geforderten Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen oft zu hoch.

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzungen erhalten? Haben Sie Fragen zum Markenrecht oder Titelschutz? Ich berate auch Sie gerne.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Markenanwältin mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Markenrecht und Titelschutz