Können alle Zeichen als Marke eingetragen werden?

Nicht jedes Zeichen kann als Marke eingetragen. Voraussetzung für die Eintragung eines Zeichens als Marke ist, dass das Zeichen in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist und nicht aus geläufigen oder beschreibenden Begriffen besteht. Ist dies der Fall, liegt ein absolutes Schutzhindernis vor und die Markenanmeldung wird zurückgewiesen.

Die Markenämter prüfen von Amts wegen im Eintragungsverfahren, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen. Dagegen prüfen die Markenämter nicht, ob es bereits ältere identische oder ähnliche Marken gibt. Der Markeneintragung entgegenstehende ältere Marken und Kennzeichen müssen die jeweiligen Inhaber selbst im Wege des Widerspruchsverfahrens oder Löschungsverfahrens geltend machen.


Absolute Hindernisse bei Markenanmeldungen

Für eine deutsche Marke sind die absoluten Schutzhindernisse in § 8 Markengesetz (MarkenG) geregelt. Für eine Gemeinschaftsmarke sind die absoluten Schutzhindernisse in Art. 7 GMV der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) geregelt. Die Schutzhindernisse sind mehr oder weniger identisch. Daher soll nachstehend nur auf das Markengesetz eingegangen werden. 

Absolutes Schutzhindernis: Fehlende Unterscheidungskraft nach 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass jede noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Einem Zeichen kommt Unterscheidungskraft zu, wenn es Elemente enthält, die es den angesprochenen Verkehrskreisen erlauben, das Zeichen als unterscheidungskräftige Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten. Mangelnde Unterscheidungskraft liegt daher vor, wenn das Zeichen ledigllich aus beschreibenden Angaben oder aus Angaben besteht, die sonst als übliche Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden.

Einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bietet z.B. die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge. Ferner kann z.B. ein lokalisierender Zusatz (z.B. Ortsangabe, Länderhinweis) die konkrete Unterscheidungskraft eines Zeichens begründen. So kann eine abstrakt unterscheidungsgeeignete, aber konkret nicht unterscheidungskräftige Dienstleistungsmarke (z.B. Stadttheater) aufgrund einer Verbindung mit einer Ortsangabe (Stadttheater Regensburg) konkret unterscheidungskräftig werden.

Auch Werbeslogans können als Marke eingetragen werden, wenn der Verbraucher in dem Slogan einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen erkennt. So wurde z. B. der Werbeslogan "Audi Vorsprung durch Technik" für Fahrzeuge, Reparatur, Bauwesen und Werbung für die Audi AG oder der Werbeslogan "ICH LIEBE ES" für Nahrungsmittel, Getränke, Verpflegung für McDonald’s als Marke eingetragen.

Absolutes Schutzhindernis: Beschreibende Marken nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Ferner prüft das Markenamt, ob der Eintragung ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Ein Freihaltebedürfnis besteht dann, wenn für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen konkrete Interessen der Allgemeinheit daran bestehen, dass das angemeldete Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen nicht von einem Marktteilnehmer allein, sondern allgemein genutzt werden kann. Ein solches Freihaltebedürfnis besteht insbesondere dann, wenn das Zeichen in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistunen aus beschreibenden Begriffen besteht.

So wurden die nachfolgenden Zeichen wegen beschreibender Angaben von der Eintragung als Marke ausgeschlossen:

  • "marktfrisch" für Lebensmittel
  • "fliesen24" für Online-Fliesenhandel
  • "fashion.de" für Textilwaren
  • "goodmovies" für DVD, Filmverleih
  • "Sonniger September" für Weine und Schaumweine
  • "gutso" für konservierte Fertiggerichte
  • "Schorli" für Mischgetränke aus Wein und Wasser
  • "Soft-Line" und "Softline" für Textilwaren
  • "vital & fit" für Fruchtgetränke, Gemüsesäfte, Milchmischgetränke, Müsli

Rechtsfolge: Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Markenamt 

Bejaht das Markenamt ein absolutes Schutzhindernis, weist es die Markenanmeldung zurück. In diesem Fall wird die Marke nicht eingetragen, bereits gezahlte  Anmeldegebühren erhält man nicht erstattet.

Fazit

Daher ist es ratsam, vor einer Markenanmeldung durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen, ob die Wunschmarke eintragungsfähig ist. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn das Zeichen die Merkmale oder die Verwendungsmöglichkeiten der anzumeldenden Waren und Dienstleistungen beschreibt.