Bezeichnung "MI PAD" verletzt Apple Marke "IPAD"

"MI PAD" verletzt Markenrechte von Apple an "IPAD"

Apple hat sich vor dem EuG erfolgreich gegen die Eintragung eines von einem chinesischen Unternehmen beim EUIPO angemeldenten Zeichens "MI PAD“ als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in Bereich (Tele-)Kommunikation gewehrt. Apple führte an, dass "MI PAD" seine Markenrechte an "IPAD" verletze. Dem schloss sich nach dem EUIPO nun auch das EuG an.

Sachverhalt: Anmeldung von "MI PAD" als Unionsmarke für elektronische Geräte 

Xiaomi, ein auf Elektronik und Mobilfunkgeräte spezialisiertes chinesisches Unternehmen, meldete 2014 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen "MI PAD" als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation an. Als Inhaber der älteren Marke IPAD, die für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, legte Apple Widerspruch gegen die Eintragung des Zeichens ein.

Erfolgreicher Widerspruch von Apple gegen Markenanmeldung "MI PAD"

2016 gab das EUIPO dem Widerspruch von Apple mit der Begründung statt, dass die Zeichen einen erheblichen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen. Die Unterschiede, die zwischen ihnen bestünden, reichten nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden die Marke MI PAD für eine Abwandlung der Marke IPAD halten.

Apple gewinnt gegen "MI PAD" auch vor dem EuG

Xiaomi erhob daraufhin beim Gericht der Europäischen Union (EuG) Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO. Mit Urteil vom 5.12.2017 wies das EuG die Klage ab.

"MI PAD" hochgradig ähnlich mit "IPAD"

Das EuG bestätigt die Feststellungen des EUIPO zum Vergleich der Zeichen. Diese weisen hinsichtlich des Schriftbilds einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. IPAD ist nämlich vollständig in MI PAD enthalten, die Zeichen haben die Buchstabenfolge „ipad“ gemein und sie unterscheiden sich lediglich durch den zusätzlichen Buchstaben „m“ am Anfang von MI PAD. In klanglicher Hinsicht weisen die Zeichen für das englischsprachige Publikum einen mittleren und für das nicht englischsprachige Publikum einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. Denn das englischsprachige Publikum würde das Präfix „mi“ wahrscheinlich als das englische Possessivpronomen „my“ auffassen und das „i“ in MI PAD deshalb genauso aussprechen wie das in IPAD. Das nicht englischsprachige Publikum würde das „i“ in MI PAD und IPAD wohl gleich aussprechen. In begrifflicher Hinsicht weisen die beiden Zeichen für das englischsprachige Publikum einen mittleren und für das nicht englischsprachige Publikum einen neutralen Grad an Ähnlichkeit auf. Den gemeinsamen Bestandteil „pad“ würde das englischsprachige Publikum nämlich als Tablet- PC verstehen, die Bestandteile „mi“ und „i“ hingegen als Präfixe, die den gemeinsamen Bestandteil „pad“ kennzeichnen, ohne dessen semantische Bedeutung wesentlich zu verändern. Für das nicht englischsprachige Publikum hingegen hätte der gemeinsame Bestandteil „pad“ überhaupt keine Bedeutung, so dass die beiden Zeichen in ihrer Gesamtheit für diesen Teil des Publikums keine bestimmte semantische Bedeutung haben.

Schriftbildliche und klangliche Verwechslungsgefahr zwischen "IPAD" und MI PAD"

Ferner bestätigt das Gericht, dass das EUIPO anhand dieses Vergleichs der beiden Zeichen und wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen zu Recht festgestellt hat, dass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Unterschiede am Anfang nicht ausreichend zur Ausräumung der Verwechslungsgefahr

Wie das EUIPO ist das EuG der Auffassung, dass der Unterschied, der zwischen den Zeichen wegen des zusätzlichen Buchstabens am Anfang von MI PAD besteht, nicht ausreicht, um den hohen Grad an schriftbildlicher und klanglicher Ähnlichkeit auszugleichen. Das Publikum würde annehmen, dass die Waren und Dienstleistungen von demselben Unternehmen (bzw. von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) stammen, und die angemeldete Marke MI PAD für eine Abwandlung der älteren Marke IPAD halten.

Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO daher bestätigt.

EuG, Urteil vom 5.12.2017, Az.: T-893/16 (Xiaomi, Inc. / Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Quelle: PM des EuG vom 05.12.2017