OTTO verliert Klage gegen Betreiber von „Otto's Burger“-Restaurant

OTTO verliert gegen "Otto's Burger"

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.07.2018 die Klage von OTTO gegen einen Betreiber von Burger-Restaurants unter der Bezeichnung "Otto’s Burger“ abgewiesen. Markenrechte von OTTO seien durch „Otto’s Burger“ nicht verletzt. OTTO betreibe weder Restaurants noch Burgerketten. Otto sei zudem ein gebräuchlicher Vorname. Niemand würde daher eine Verbindung zwischen OTTO und den Burger-Restaurants annehmen. .

Sachverhalt: OTTO geht gegen "Otto's Burger"-Restaurants vor

Die Klägerin (OTTO) ist seit langem umfangreich im Fernabsatzhandel tätig. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „Otto’s Burger“ Burger-Restaurants und einen Foodtruck. Sie ist u.a. Inhaberin der Wortmarke „Otto’s Burger“ und „Otto“.

OTTO ist der Ansicht, die Bezeichnung "Otto‘S Burger" verletze ihre Rechte an ihrem überragend bekannten Unternehmenskennzeichen "Otto". Die Beklagte macht dagegen geltend, Otto sei ein gebräuchlicher Vor- und Nachname, unter dem zudem eine größere Anzahl von Drittunternehmen firmiere. Daher werde kein relevanter Anteil der von der Geschäftstätigkeit der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Otto‘ s Burger“ mit dem Unternehmenskennzeichen von OTTO gedanklich in Verbindung bringen.

LG Hamburg: "Otto's Burger" verletzt keine Markenrechte von OTTO

Das Landgericht wies die Klage von OTTO ab. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass das Zeichen "OTTO" (wenn überhaupt) nur im Non-Food-Bereich überragend bekannt sei. Deshalb habe der Verkehr keine Anlass anzunehmen, dass die unter "Otto’s Burger" betriebenen Restaurants irgend etwas mit OTTO zu tun hätten:

"Für die hier relevanten allgemeinen Verkehrskreise ist davon auszugehen, dass kein relevanter Teil das Unternehmenskennzeichen der Klägerin mit den angegriffenen Zeichen auch nur assoziiert, geschweige denn eine gedankliche Verbindung zwischen beiden dergestalt herstellt, dass die angegriffene Bezeichnung ihnen das Unternehmenskennzeichen der Klägerin in Erinnerung ruft. Hierzu sind die Geschäftsfelder zu unterschiedlich, auf denen die Vergleichszeichen verwendet werden bzw. bekannt sind. Eine Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens der Klägerin im Bereich des Fernabsatzhandels mit Lebensmitteln ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin ist im stationären Handel mit Lebensmitteln nicht tätig und betreibt erst recht keine Restaurants, auch nicht in mobiler Form (Foodtruck), und ist im Bereich des Caterings jedenfalls nicht unter dem Unternehmenskennzeichen "Otto" tätig. Für den Normalverbraucher liegt es daher mehr als fern, dass die hier streitigen Burger-Restaurants irgendetwas mit der Klägerin zu tun haben könnten. Dies gilt gerade dann, wenn man, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, von einem eher negativen Image von Burger-Restaurants ausgeht. Kaum ein Angehöriger der allgemeinen Verkehrskreise wird auf die Idee kommen, die Otto-Group sei nunmehr auch im Bereich des Burgerbratens tätig.“

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei "Otto" um einen gebräuchlichen Vor- und Nachnamen handele:

"Darüber hinaus wirkt es gedanklichen Verknüpfungen der Vergleichszeichen entgegen, dass deren kennzeichnender Bestandteil „Otto“ zwar identisch ist, es sich dabei jedoch um einen geläufigen Vor- und Nachnamen handelt. Der Betrachter der streitigen Kennzeichnung wird daher lediglich annehmen, dass irgendeine reale oder fiktive Person „Otto“ der Namensgeber sei. Dass dies die Klägerin sein könnte, erscheint dabei für die allgemeinen Verkehrskreise mehr als fernliegend, geschweige denn, dass insoweit eine konkrete gedankliche Verknüpfung der Vergleichszeichen auch nur in Einzelfällen angenommen werden kann.“

LG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, Az.: 406 HKO 27/18