Werksbezogene Inhaltsangabe genießt keinen Titelschutz

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Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Angabe „Rezeptur-Tipp für pharmazeutische Beiträge Titelschutz zukommt bzw. die Angabe Rezpeturtipp in einer Überschrift in einem pharmazeutischen Beitrag titelmäßig benutzt wird. Im konkreten Fall verneinte das Gericht einen Titelschutz bzw. eine Titelrechtsverletzung.

Sachverhalt: Benutzung von Rezeptur-Tipp in Überschrift eines Online-Beitrags

Die Antragstellerin, eine Tochtergesellschaft des Spitzenverbands der deutschen Apothekerschaft, veröffentlicht seit 2015 über ihre Internetseite sowie als Newsletter einen „Rezepturtipp der Woche“.

Die Antragsgegnerin vertreibt Medienangebote im Bereich Apotheke und Pharmazie. Sie betreibt eine Plattform für pharmazeutisch-technische Assistenten und veröffentlichte dort 2020 den Beitrag „Rezeptur-Tipp: Atropin-Augentropen gegen Kurzsichtigkeit“.

Die Antragstellerin sah in dieser Verwendung der Bezeichnung „Rezeptur-Tipp“ eine Verletzung ihrer Rechte an dem Titel „Rezepturtipp“. Sie beantragte daher im Eilverfahren der Antragsgegnerin zu verbieten, die Bezeichnung „Rezepturtipp“ für pharmazeutische Beiträge zu benutzen.

Das LG Frankfurt wies den Eilantrag zurück. Die Beschwerde beim OLG Frankfurt blieb erfolglos.

OLG Frankfurt: Eilantrag wegen Titelrechtsverletzung unbegründet

Begriff "Rezepturtipp" glatt beschreibende Angabe - kein Titelschutz

Das OLG hatte schon Zweifel daran, ob die Antragstellerin an der Bezeichnung „Rezepturtipp“ überhaupt ein Titelschutzrecht nach § 5 Abs. 3 MarkenG beanspruchen kann.

"Die Antragstellerin verwendet die Angabe für einen Newsletter, der die Unterüberschrift „Rezepturtipp der Woche [nebst Datum]“ trägt (…). Eine isolierte Verwendung des Begriffs „Rezepturtipp“ ist dort nicht feststellbar. Die Bezeichnung genießt auch keinen isolierten Schutz als Titelschlagwort. Zwar neigt der Verkehr dazu, insbesondere längere Werktitel auf ein markantes Zeichen zu verkürzen (…). Der Untertitel des Newsletters „Rezepturtipp der Woche“ ist jedoch schon in vollständiger Form hinreichend kurz und prägnant. Es kann nicht angenommen werden, dass der Verkehr zu einer Verkürzung auf den - auch kaum unterscheidungskräftigen - Bestandteil „Rezepturtipp“ tendiert.“

Benutzung von "Rezepturtipp" für Rubrik auf Webseite begründet keinen Titelschutz

Auch die Benutzung der Angabe „Rezepturtipp“ auf ihrer Webseite zur Bezeichnung einer Rubrik vermittle der Antragstellerin keine Titelrechte, da diese Benutzung keine Benutzung als Werktitel sei:

"Soweit die Antragstellerin die Angabe auf ihrer Internetseite als Bezeichnung einer Rubrik isoliert verwendet (…), liegt keine Benutzung als Werktitel vor. Zwar kann bei periodisch erscheinenden Druckwerken unter Umständen einer bloßen Rubrikbezeichnung Schutz als Werktitel zukommen (…). Dies gilt aber in der Regel nicht in gleicher Weise für die Überschriften der Rubriken einer Homepage (…). Sie dienen im Gegensatz zum Domainnamen (…) meist nicht der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, sondern erfüllen nur einen inhaltsgliedernden Zweck. Ihnen kommt daher nicht die Funktion eines Werktitels zu. So liegt es auch im Streitfall. Die Rubriküberschrift „Rezepturtipps“ wird vom Verkehr als Sachangabe aufgefasst.“

Ob die Antragstellerin Titelschutzrecht beanspruchen kann, war jedoch unerheblich, fehlte es jedenfalls an einer titelmäßigen Benutzung durch die Antragsgegnerin, so dass keine Titelrechtsverletzung gem. § 15 Abs. 3 MarkenG vorlag.

Titelrechtsverletzung setzt titelmäßige Benutzung der als Titel geschützen Angabe voraus

Für eine titelmäßige Benutzung bedarf es einer Verwendung zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken. Nach Ansicht des Gerichts sieht der Verkehr in der Angabe „Rezeptur-Tipp“ in der Überschrift des Artikels der Antragsgegnerin lediglich einen Hinweis auf den Inhalt des Artikels:

"Streitgegenstand des Eilantrags ist die Verwendung der Bezeichnung als Überschrift des Beitrags „Rezeptur-Tipp: Atropin-Augentropfen gegen Kurzsichtigkeit“ (…). In dem Artikel wird auf eine neue standardisierte Vorschrift für die Herstellung der Augentropfen hingewiesen. Der Beitrag wendet sich an Fachkreise im pharmazeutischen Bereich. Dieser Verkehrskreis wird in der Angabe „Rezeptur-Tipp“ allein einen Hinweis auf den Inhalt des Artikels sehen. (...) Es handelt sich um eine glatt beschreibende Sachangabe, die nicht als Titel eines Werks verstanden wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn man entsprechend dem Vortrag in der Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin zahlreiche Beiträge veröffentlicht, die Informationen zu neuen Rezepturen enthalten, und bei denen eine Überschrift mit dem vorangestellten Begriff „Rezeptur-Tipp: …“ verwendet wird (…). Es kann nicht angenommen werden, dass es sich hierbei um eine eigene, so bezeichnete Rubrik handelt. (...) Vielmehr verwendet die Antragsgegnerin den Begriff in sämtlichen Artikeln in einem rein beschreibenden Sinn. Die Bezeichnung ist überaus naheliegend, um Informationen zu neuen Rezepturen zu bezeichnen.“

Auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr mangels Serientitel

Auch eine Titelrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt des Serientitels verneinte das Gericht:

"Eine Titelverletzung ist … auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Serientitels gegeben. In Ausnahmefällen kommt eine mittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht, wenn durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen älteren Titel der Eindruck eines Serientitels oder geschäftlicher Zusammenhänge erzeugt wird (…). Bei der Verwendung durch die Antragsgegnerin entsteht für die angesprochenen Fachkreise nicht der Eindruck, die Bezeichnung „Rezepturtipp: …“ sei gewissermaßen Teil einer Serie, nämlich des von der Antragstellerin veröffentlichten „Rezepturtipps der Woche“. Der Verkehr erkennt in der als Überschrift eines redaktionellen Beitrags verwendeten Angabe lediglich einen Sachhinweis auf den Inhalt des Artikels.“

Erstbehungsgefahr setzt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für Rechtsverletzung voraus

Schließlich verneinte das Gericht auch eine Erstbegehungsgefahr für eine zukünftige titelmäßige Benutzung durch die Antragsgegnerin:

"Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich darauf, es bestünde die Befürchtung, die Antragsgegnerin könnte dazu übergehen, ihre „Rezepturtipps“ als Titel ihres wöchentlichen Newsletters veröffentlichen. Eine Erstbegehungsgefahr setzt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar bevorsteht. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin eine titelmäßige Verwendung des Begriffs „Rezepturtipps“ für ihren Newsletter plant."

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.201, Az.: 6 W 17/21

Praxistipp

In dieser Entscheidung werden zahlreiche Probleme im Zusammenhang mit einem Titelschutz und Titelschutzrechtsverletzungen angesprochen. Die Entscheidung zeigt insbesondere, dass Abmahnungen wegen Titelrechtsverletzungen wohlüberlegt sein sollten bzw. man sich gegen Abmahnungen wegen (angeblicher) Titelrechtsverletzungen durchaus erfolgreich wehren kann.

So sollte vor Ausspruch bzw. nach Erhalt einer Abmahnung wegen titelrechtsverletzung geprüft werden, ob es sich bei dem in Rede stehenden Titel tatsächlich um einen schutzfähigen Titel handelt. Ein Titel kann nur dann schutzfähig sein, wenn er die Funktion eines Werktitels erfüllen kann. Dazu muss er geeignet sein, ein Werk von einem anderen Werk zu unterscheiden. Zwar werden an die Unterscheidungskraft von Werktiteln – anders als bei Marken - keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Erschöpft sich der Titel jedoch in einer reinen werksbezogenen Inhaltsangabe, genießt er keinen Titelschutz. Auch der Angabe „Rezeptur-Tipp“ sprach das OLG die Unterscheidungskraft ab.

Zudem muss der (angebliche) Rechtsverletzer den Titel auch titelmäßig benutzen. Erblickt der Verkehr in der Benutzung lediglich eine Inhaltsangabe, liegt keine titelmäßige Benutzung vor. Daran fehlte es auch im voriegenden Fall, in der die Bezeichnung "Rezepturtipp" als Beginn der Überschrift für einen pharmazeutischen Beitrag verwendet wurde. Hierin, so das Gericht, sieht der Verkehr allein einen Hinweis auf den Artikelinhalt, da es sich um eine glatt beschreibende Sachangabe handelt, die nicht als Titel eines Werkes verstanden wird.

Schließlich muss auch der abmahnen, dem die Titelrechte tatsächlich zustehen. Das ist insbesondere bei Veranstaltungen nicht immer einfach zu bestimmen.