Keine Verwechslungsgefahr zwischen TV-Beitrag und Buch-Titel

Bild
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel einer TV-Reihe („Nie wieder keine Ahnung! Malerei“) und einem Buch-Titel ("Nie wieder keine Ahnung"), besteht. Die sich gegenüberstehenden Werktitel seien zwar identisch. Es fehle jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke (Fernsehbeitrag vs. Buch). Das OLG wies daher die Beschwerde des TV-Produzentin zurück.

Sachverhalt: Parteien streiten um den Titel "Nie wieder keine Ahnnung!"

Die Antragstellerin ist eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Sie hatte 2009 - 2011 für ihr Fernsehprogramm eine Beitragsreihe mit der Bezeichnung „Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ produziert. Die Beiträge wurden noch 2021 ausgestrahlt. Die Antragstellerin veröffentlichte zudem eine Titelschutzanzeige für diesen Titel.

Die Antragsgegnerin vertreibt seit Herbst 2021 unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ ein Sachbuch, das sich mit „vermeintlichem Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen“ befasst.

Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihren Titelschutzrechten verletzt. Die von ihr beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung des Titels hat das Landgericht zurückgewiesen.

Gericht: Titelrechtsverletzung setzt Ähnlichkeit der Werke voraus

Die Beschwerde hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, begründete das OLG.

Es fehle an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Der Titel „Nie wieder keine Ahnung“ genieße zwar Werktitelschutz, auch wenn er aufgrund seines beschreibenden Anklangs nur geringe Unterscheidungskraft aufweise. Die sich gegenüberstehenden Werktitel seien auch identisch. Es fehle jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke. Werktitel dienten grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen.

Es müsse die Gefahr bestehen, dass „der Verkehr den einen Titel für den anderen hält“. Wenn unterschiedliche Werke betroffen seien, scheide eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So sei es hier. Es stünden sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit bestehe, sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Betragsreihe der Antragstellerin halten könnte.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 6 W 102/21
(LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.11.2021, Az. 2-6 O 273/21)

Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. v. 01.02.2022