LG Berlin: eBay zur Herausgabe von Daten eines eBay-Verkäufers bei Markenverletzung verpflichtet

Dieser Auskunftsanspruch kann auch im Wege eines Eilverfahrens geltend gemacht werden

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH. Der Antraggegner bot auf der eBay-Plattform eine Vase unter "Prunkschale Vase viele Verzierungen verm. Meissen mit blaue gekr. Schwertern" mit einer zusätzlichen Darstellung der blauen Buchstaben R.B.

Die Antragstellerin sah sich durch dieses Angebot in ihren Markenrechten verletzt. Sie nutze zwar auf ihren produkten ein ein identisches Zeichen, nämlich blaue gekreuzte Schwerter, jedoch nicht in der hier angebotenen Form mit dem Buchstabenzusatz R.B. Demzufolge handele es bei der angebotenen Vase um eine Fälschung.

Da eBay der Antragtellerin keine Auskunft über die Identität des Anbieters erteilt hatte, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer Auskunftsverfügung gegen eBay.

Entscheidung

Das LG Berlin gab dem Antrag statt und verurteilte eBay im Eilverfahren zur Herausgabe des Namens und Adresse des Anbieters, da die Antragstellerin anhand von vier Merkmalen glaubhaft dargelegt hat, dass es sich um eine Fälschung handelt und sie zur Wahrung ihrer Markenrechte auf eine schnelle Auskunft angewiesen ist, um sich gegen den Eingriff in ihre absolut geschützten Rechte sofort zur Wehr setzen zu können. Würde sie auf ein Hauptsacheverfahren

verwiesen, hielte die Verletzung ihrer Markenrechte über einen längeren Zeitraum an. Dies sei der Antragstellerin nicht zuzumuten.

LG Berlin, Beschluss vom 13.12.2001, Az.: 16 O 609/11