BGH: "Deutschlands schönste Seiten" für Druckschriften nicht als Marke eintragungsfähig

dies gilt auch für Verlagsdienstleistungen

Der BGH hatte sich mit der Frage der Eintragungsfähigkeit der Wortfolge "Deutschlands schönste Seiten" als Marke für Druckschriften und Verlagsdiensleistungen zu befassen.

Leitsatz der Entscheidung

Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware "Druckschriften" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung

und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.

Sachverhalt


Die Anmelderin hatte beim DPMA die Eintragung der Wortmarke "Deutschlands schönste Seiten" für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:

- Klasse 16: Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Druckschriften, gedruckte Publikationen, Printerzeugnisse, Verlagserzeugnisse (Druckereierzeugnisse), Fotografien, Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel

- Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen.

Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Hiergegen legte die Anmelderin erfolglos Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.

Dieses schloss sich dem DPMA an: Das Zeichen sei aus allgemein gebräuchlichen deutschen Wörtern zusammengesetzt. Das Wort "Seiten" könne neben dem wörtlichen Verständnis auch die Bedeutung von "Erscheinungsformen/Aspekten" haben und stehe zusammen mit dem Superlativ "schönste" für das besonders Schöne in Deutschland. Damit könnten Landschaften, Kultur, Menschen, Tradition und vieles andere mehr gemeint sein. Der Verbraucher sei an Wortbildungen mit den angeführten Bestandteilen im Zusammenhang mit verschiedenen Themen und Lebensbereichen gewöhnt und erkenne darin auf den ersten Blick nur eine allgemein verständliche Aussage, die lediglich in gebräuchlicher und werbeüblich anpreisender Art und Weise auf die schönsten Seiten Deutschlands hinweise. In allen verschiedenen Bedeutungen stehe der sachbezogene Zusammenhang der Wortfolge im Vordergrund.

Hiergegen legte die Anmelderin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an, dass eine Eintragung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht möglich ist.

Grundsätze

Zunächst stellte der BGH die markenrechtlichen Grundsätze zur EIntragungsfähigkeit noch einmal dar:

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

Ein Eintragungshindernis liegt jedoch nur bei Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft vor, so dass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist mit der Folge, dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Eintragungshindernis zu überwinden.

Von mangelnder Unterscheidungskraft ist bei einer Wortfolge bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein.

Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität oder Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifi

kation abgesprochen werden.

Einer angemeldeten Wortfolge fehlt dagegen auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sachangabe erschöpft oder nur als Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst wird.

Anwendung dieser Grundsätze auf vorliegenden Fall

Auch nach Ansicht des BGH weist die Wortfolge "Deutschlands schönste Seiten" für die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine allgemeine Sachaussage auf.

Insbesondere wies der BGH daraufhin, dass dem auch nicht der Umstand entgegen steht, dass die Wortfolge keinen klar umrissenen Inhalt hat. Bei der Wortfolge handele es um eine ohne weiteres verständliche Redewendung, die nur den Inhalt der beanspruchten Waren beschreibt. Dass die Wortfolge vage und unbestimmt gehalten ist und sich deshalb zur Bezeichnung unterschiedlicher Themen eignet, macht sie - so der BGH - nicht zu einem Unterscheidungsmittel, das die fraglichen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet.

Die Rechtsbeschwerde hatte auch keinen Erfolg hinsichtlich der Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen", denn - so der BGH - auch hier fehle Unterscheidungskraft. Hierzu der BGH:

"Allerdings wird nicht jedes Zeichen, das für Druckwerke vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, im gleichen Sinn auch für Verlagsdienstleistungen verstanden. Der Verkehr wird nicht generell davon ausgehen, die Dienstleistungen der Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen seien auf Druckerzeugnisse mit einem entsprechenden Themenkreis beschränkt (...) Ein Druckerzeugnisse beschreibendes Zeichen kann daher für Verlagsdienstleistungen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Zeichen sich nur zur Beschreibung eines bestimmten Themas oder eines einzelnen Druckwerks eignet (...)

Eine Differenzierung der Unterscheidungskraft eines Zeichens danach, ob es sich auf die Ware "Druckschriften" oder die Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften" bezieht, ist jedoch eher die Ausnahme. Im Regelfall wird sich der für Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt gleichermaßen auf die Dienstleistung beziehen, die zur Entstehung der Druckschrift führt (...) Dies gilt vor allem dann, wenn das in Rede stehende Zeichen geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften zu umschreiben (...) Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, dass die Wortfolge "Deutschlands schönste Seiten" auch für die in Rede stehenden Dienstleistungen über keine Unterscheidungskraft verfügt. Der Verkehr wird (...) die Wortfolge, die einen weiten Themenbereich abdeckt, wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Inhalt der Druckschriften unmittelbar und ohne weiteres auf die Dienstleistungen selbst beziehen (...). Mit ihrer gegenteiligen Würdigung setzt die Rechtsbeschwerde nur ihre eigene Ansicht an die Stelle der vom Tatrichter rechtsfehlerfrei begründeten Auffassung."

BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - I ZB 68/11 -