EuG: "IBS" und "IBSolution" verwechslungsfähig

aufgrund der erkennbaren Doppelfunktion des Buchstaben "S"

Sachverhalt

Die Anmelderin meldete beim HABM die Bezeichnung "IBSolution" für die Oberbegriffe der Dienstleistungsklassen 35, 41 und 42 als Gemeinschafts-Wortmarke an. Gegen diese Anmeldung erhob eine Markeninhaberin aus der ebenfalls für verschiedene Dienstleistungen dieser Klassen eingetragenen Gemeinschaftsmarke "I.BS" Widerspruch.

Das HABM wies die Anmeldung der Bezeichnung "IBSolution" wegen Verwechslungsgefahr zurück. Hieraufhin legte die Anmelderin Beschwerde ein, die Beschwerdekammer bestätigte jedoch die Zurückweisung der Anmeldung. Daraufhin erhob die Anmelderin Klage beim EuG.

Entscheidung EuG

Das EuG schloss sich der Ansicht des HABM an und wies die Klage der Anmelderin ab. Zur Begründung führte das EuG aus, dass zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen "I.BS" und IBSolution" sowohl klangliche als auch schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe und aufgrund der Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.

Das EuG betonte zunächst den Grundsatz, dass bei der Prüfung der Ähnlichkeit zweier sich gegenüberstehender Zeichen stets von deren jeweiligem Gesamteindruck auszugehen sei. Hierbei sei zu beachten, dass bei komplexen Marken einer der Zeichenbestandteile derart prägend sein könne, dass die anderen Bestandteile in der Erinnerung des angesprochenen Verkehrs zu vernachlässigen seien. Hierbei sei zu beachten, dass der Verkehr Wortelementen regelmäßig größere Beachtung schenkt als Bildelementen.

normale Kennzeichnungkraft

Anders als der Anmelder, maß der EuG der Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft zu, da die Buchstabenfolge "I.BS" für die von der Markke beanspruchten Dienstleistungen keine beschreibende Angabe darstelle.

schriftbildliche Ähnlichkeit

Vorliegend werde die Widerspruchsmarke "I.BS" trotz ihres Bildelements durch die Buchstaben "IBS" geprägt, da diese relativ groß seien und das Bildelement eine gängige geometrische Gestalt ohne besondere Anziehungskraft darstelle.

Die jüngere Anmeldemarke könne nicht in "IB" und "solution“ aufgespalten werden, da der Begriff "solution“ mit dem Großbuchstaben "S" beginne und der Buchstabe "S" sowohl der Buchstabenfolge "IBS" als auch dem nachfolgenden Begriff "solution“ zugeordnet werde. Zudem sei zu beachten, dass der Verkehr dem Wortanfang regelmäßig mehr Beachtung schenkt, Unterschiede in den Zusatzbuchstaben in der Anmeldemarke aus der Sicht des Verkehrs daher nicht ins Gewicht fallen.

klangliche Ähnlichkeit


Diese erkennbare Doppelfunktion erfüllt der Buchstabe "S" vorliegend auch in klanglicher Hinsicht.