OLG Frankfurt a.M.: Abmahnung aus Spekulationsmarken rechtsmissbräuchlich

Markenannmeldung durch Markenagentur rechtsmissbräuchlich, wenn kein nachvollziehbares Geschäftsmodell zugrunde liegt

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft und Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "Z". Sie hat die Beklagte wegen Nutzung des "Z" abgemahnt und diese zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz aufgefordert.

Da die Beklagte diesen Forderungen nicht nachkam, erhob die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Ziel, die Gemeinschaftsmarke "Z" der Klägerin für nichtig zu erklären.


Entscheidung Landgericht Frankfurt am Main

Das LG wies die Klage ab und erklärte auf die Widerklage die Marke der Klägerin für nichtig, da diese bösgläubig angemeldet wurde. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie als Markenagentur tätig sei und auf dieser Grundlage einen Nutzungswillen habe. Vielmehr rechtfertigten die von der Beklagten vorgetragenen Umstände den Rückschluss, dass die Klägerin die auf sie eingetragenen Marken lediglich zu dem Zweck verwende, Dritte rechtsmissbräuchlich mit Unterlassungs- und Schadensersatzprozessen zu überziehen.

Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.


Entscheidung OLG Frankfurt am Main

Das OLG Frankfurt am Main schloss sich der Ansicht des LG an und wies die Berufung zurück. Das Gericht legte zunächst die Grundsätze dar, wann von einer bösgläubigen Markenanmeldung auszugehen ist:

"Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders ist auszugehen, wenn er das angemeldete Zeichen nicht als Marke - d.h. als Herkunftshinweis - benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Monopolrechts lediglich zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten Behinderung Dritter einsetzen will (...)

Die Bevorratung von Marken und das Fehlen eines konkreten Vermarktungskonzepts weisen zwar - für sich gesehen - noch nicht zwangsläufig darauf hin, dass der Markeninhaber ein rechtsmissbräuchliches Geschäftsmodell verfolgt (...). Vielmehr muss untersucht werden, ob konkrete Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein ernsthafter Benutzungswille fehlt und die Anmeldung der Marken und/oder deren Verwertung bösgläubig sind (...)

Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob der Markeninhaber in der Absicht handelt, andere zu behindern. Die Behinderungsabsicht muss sich nicht gegen bestimmte Mitbewerber richten, sondern kann auch verschiedene, im Einzelnen noch nicht bekannte Dritte betreffen, sofern sich feststellen lässt, dass der Anmelder keinen ernsthaften Willen hat, die Marke im eigenen Geschäftsbetrieb oder für Dritte aufgrund eines bestehenden oder potentiellen Beratungskonzepts zu nutzen, und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (...).

Die Behinderungsabsicht muss nicht das einzige Motiv des Markenanmelders/-inhabers sein, wohl aber ein wesentlicher Beweggrund seines Handelns. Maßgeblich ist daher, ob sich nach der Lebenserfahrung eine Behinderungsabsicht des Markeninhabers aufdrängt (...)"

Aufgrund der vorliegenden Umstände bejahte es eine bösgläubige Markenanmeldung:

"Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass die Klägerin, ihre Schwestergesellschaften sowie ihr Geschäftsführer eine Vielzahl von Marken angemeldet haben, sie größtenteils mangels Einzahlung der Anmeldegebühr wieder verfallen ließen und teilweise wieder neu angemeldet haben, ohne nachvollziehbar vortragen zu können, dass ihre Vorgehensweise durch ein in sich stimmiges Geschäftsmodell gerechtfertigt wäre. (...)

Die Klägerin hat nicht erklären können, dass den Aktivitäten der "X - Gruppe“ ein in sich stimmiges, seriöses Geschäftsmodell zugrunde liegen würde. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das oben bereits beschriebene Konzept, Marken "im stillen Kämmerlein“ zu entwickeln, als Vorratsmarken anzumelden und Markenartikelunternehmen anzubieten, nachhaltig wirtschaftlich erfolgreich sein sollte.

Es erfüllt nämlich nicht die Anforderungen, die ein Markenartikelhersteller üblicherweise an seine Dienstleister stellt. Da die Nutzung einer Marke in aller Regel ein dahinter stehendes Marketingkonzept voraussetzt, entwickeln Marketingagenturen neue Marken für die entsprechenden Produkte oder Geschäftsideen zusammen mit ihren Kunden und passend zum Vermarktungskonzept.(...)

Es mag zwar vorkommen, dass in Einzelfällen Kunden ohne ein dazu passendes Marketingkonzept auch einmal eine Marke "von der Stange" kaufen. Dass diese Art der Markenverwertung in größerem Umfang Erfolg haben könnte, leuchtet dagegen nicht ohne weiteres ein. Hier kommt hinzu, dass die X Consulting ausweislich der wenigen hier vorgelegten Anschreiben immer nur punktuell, ohne Erläuterung oder gar mit einer beigefügten Marketing"idee" fast wahllos an verschiedene Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen herangetreten ist, um ihnen Marken anzubieten.

Dass mit diesem Geschäftsmodell der "X - Gruppe" bislang keine nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolge erzielt worden sind, belegt der eigene Vortrag der Klägerin. Im Zeitraum von 2001-2012 sind lediglich 6 Marken von den Verwertungsgesellschaften der "X - Gruppe" veräußert bzw. an Dritte übertragen worden (...) Dass damit Einkünfte in nennenswertem Umfang generiert worden wären, ist nicht ersichtlich.

Diese Umstände verstärken den Eindruck, dass die gelegentliche Vermarktung einzelner Marken die hier betriebene Bevorratung nicht rechtfertigt und daher nur ein "Nebenverdienst" zu dem eigentlichen Ziel der Behinderung Dritter mit Spekulationsmarken darstellt."

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2014, 6 U 9/13