Markenrecht: Keine Irreführung durch ®-Symbol für Markenabwandlung

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 15.06.2015 entschieden, dass, wenn ein Zeichen mit dem Schutzrechtshinweis ® versehen wird, und dieses Zeichen von der eingetragenen Marke abweicht, dennoch keine Irreführung vorliegt, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke nicht verändern. Mit einem Schutzrechtshinweis darf zudem solange geworben werden, solange die Entscheidung über die Löschung der Marke noch nicht rechtskräftig ist.

Sachverhalt

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Internetversandhandels mit Tee und Teezubehör. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin einer u.a. für „Tee und Teegetränke" eingetragenen Wort-Bildmarke. Diese Marke wurde vom DPMA mit Beschluss vom 3.3.2015 für „Tee und Teegetränke" gelöscht. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt.

Die Antragsgegnerin warb mit einer Grafik auf ihrer Internetseite, die eine Abwandlung der eingetragenen Marke darstellt. Diese Grafik ist mit dem Symbol ® versehen.
Die Antragstellerin hält diese Werbung für irreführend, weil ein in Wahrheit nicht bestehender Markenschutz suggeriert werde. Sie hat im Eilverfahren beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, das Zeichen ® zur Kennzeichnung dieser Grafik zu nutzen.

Entscheidung LG

Das Landgericht wies den Antrag zurück. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung OLG

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Auch das OLG vertrat die Ansicht, dass die Verwendung des Zeichens ® innerhalb der Grafik nicht irreführend ist.

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass der Verkehr dem Hinweis ® entnimmt, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt und der Werbende zu deren Benutzung berechtigt ist. Geringfügige Abweichungen, die - weil sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG) - auch einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen stünden, seien jedoch unschädlich; auch für diese darf daher dieser Hinweis genutzt werden.

Maßgeblich ist, ob der Verkehr in der tatsächlich benutzten Form noch die eingetragene Marke sieht. Dies bejahte das OLG vorliegend:

"Der kennzeichnende Charakter der Marke wird nicht dadurch verändert, dass die Grafik mit dem stilisierten Blatt nicht oberhalb, sondern links neben dem Schriftzug "Tea exclusive" angeordnet ist. Auch der Zusatz des Slogans "the world's finest teas" verändert den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht maßgeblich. (...)

Der kennzeichnende Charakter einer Marke wird (...) durch glatt beschreibende Zusätze nicht verändert, es sei denn es entsteht eine neue phantasievolle Wortschöpfung (...). Der Slogan "the world's finest teas" wird als glatt beschreibende Anpreisung verstanden. Er bildet mit dem Markenwort "tea exclusive" keinen Gesamtbegriff mit eigener Bedeutung. (...) Jedenfalls erkennt der Verkehr in der benutzten Form noch die eingetragene Marke. Hierfür spricht auch die grafische Gestaltung. Die mit dem ®-Symbol versehenen Wörter "Tea exclusive" sind viel größer gehalten als der durch einen Trennungsstrich abgesetzte Slogan. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin nimmt der Verkehr aufgrund der räumlichen Anordnung des ®-Symbols auch nicht an, der Markenschutz bestünde isoliert für das Wort "tea"."

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.06.2015, Az.: 6 W 61/15