Markenrecht: fremdes Unternehmenskennzeichen im Verbandsnamen zulässig

fremdes Unternehmenskennzeichen im Verbandsnamen
fremdes Unternehmenskennzeichen im Verbandsnamen

Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 02.04.2015 ausgeführt, dass keine Kennzeichenrechtsverletzung vorliegt, wenn ein Verband ein fremdes Unternehmenskennzeichen beschreibend in seinem Verbandsnamen verwendet.

Sachverhalt

Ein Verband nutzte das für einen Dritten geschützte Unternehmenskennzeichen "..." in seinem Verbandsnamen wie folgt:

"Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter [...]."

Der Kennzeicheninhaber war der Ansicht, die Nutzung seines Kennzeichens im Verbandsname verletzte seine Unternehmenskennzeichenrecht und erhob daher Klage.

Entscheidung

Das OLG bezweifelt bereits, dass es sich bei der Verwendung des Unternehmenskennzeichens im Verbandsnamen um eine kennzeichenrechtliche Nutzung handele. Eine kennzeichenrechtliche Nutzung ist Voraussetzung für einen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch.

"Fraglich ist bereits, ob der Antragsgegner das Unternehmenskennzeichen "..." mit dem angegriffenen Verbandsnamen "Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der "..." im Sinne von § 5 II MarkenG "benutzt". Denn innerhalb dieses Vereinsnamens dient der Bestandteil "..." gerade nicht der Kennzeichnung des Vereins oder Unternehmens des Beklagten. Vielmehr wird erkennbar ein Dritter, nämlich die Antragstellerin, zutreffend mit dessen Namen bezeichnet, um den Gegenstand der Tätigkeit des Antragsgegners bereits in dessen eigenem Namen zu beschreiben. Ob eine solche bloße Nennung eines fremden Kennzeichens im Rahmen des eigenen Kennzeichens den Benutzungsbegriff im Sinne von § 15 II MarkenG erfüllt, erscheint zweifelhaft."

Diese Frage konnte das Gericht aber offenlassen, denn die Benutzung des Unternehmenskennzeichen "..." sei auf jeden Fall gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG erlaubt, da die Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung diene, dafür notwendig sei und nicht gegen die guten Sitten verstoßen wird:

"Die Frage der kennzeichenmäßigen Benutzung im Sinne von § 15 II MarkenG kann aber im vorliegenden Fall dahinstehen, da sich der Antragsgegner jedenfalls mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG berufen kann (...). Die Vorschrift erlaubt es, eine fremde geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung hierfür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Wenn man (...) in dem Angebot des Antragsgegners an seine Mitglieder, deren geschäftliche Interessen gegenüber der Antragstellerin zu vertreten, eine Dienstleistung sieht, dient die Erwähnung des Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin im Verbandsnamen des Antragsgegners dazu, den Inhalt dieser Dienstleistung zu beschreiben. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Antragsgegner dies innerhalb seines Verbandsnamens anders tun könnte als durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin.

Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin durch den Antragsgegners ist auch nicht sittenwidrig. Ohne Erfolg wiederholt die Antragstellerin in der Berufungsbegründung ihren Vorwurf, der Verbandsname des Antragsgegners erwecke den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine Vereinigung, bestehend aus "aktiven" Handelsvertretern der Antragstellerin, deren Verträge ungekündigt seien. Der Verbandsname schließt nicht aus, dass dem Antragsgegner auch frühere oder solche "..."-Handelsvertreter angehören, deren Vertragsverhältnis gekündigt ist; denn auch deren Interessen kann der Antragsgegner sinnvoll gegenüber der Antragstellerin vertreten. (...)

Ebenso wenig vermittelt der angegriffene Verbandsname des Antragsgegners den Eindruck, der Antragsgegner handele im Auftrag der Antragstellerin oder stehe mit ihr in einer wirtschaftlichen Verbindung (...). Der in den Verbandsnamen aufgenommene Hinweis auf die Unabhängigkeit geht vielmehr in die gegenteilige Richtung."

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2015, Az. 6 U 35/15e