Portalbetreiber haftet für Google-Trefferanzeigen

Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2015 entschieden, dass eine Markenverletzung durch aktives Tun dann vorliegt, wenn der Betreiber einer Verkaufsplattform die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert, dass Suchanfragen von Nutzern automatisch in einer mit der Marke eines Dritten verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden und die Google aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetplattform des Betreibers führt.

Sachverhalt

Die Klägerin vertreibt unter ihrer Unternehmensbezeichnung „POSTER-LOUNGE“ im Internet Kunstdrucke und Poster.

Die Beklagte betreibt im Internet eine Plattform, auf der Poster und Druckerzeugnisse versteigert und verkauft werden sowie Werbung entsprechender Anbieter geschaltet ist.

Die Klägerin stellte fest, dass bei einer Eingabe des mit Anführungszeichen versehenen Begriffspaares "Poster Lounge" in die Google-Suchmaske auf der ersten Seite der Trefferliste die folgenden Suchergebnisse erschienen:

"poster lounge -> .de
Aluminium Lounge Set, PC ­ Rolling Stones Voodoo Lounge ­ Rarität ­ Komplett, Rolling Stones ­ Voodoo Lounge ­ VHS.
www.(...).de/suche/1285699/poster-lounge.htm ­ Im Cache"

und

"poster lounge -> .de
CD Bar Lounge Classics ­ Latin Edition [Doppel-CD], CD Bar Lounge Classics ­ Bossa Nova Edition [Doppel-CD], CD Bar Lounge Classics ­ Volume 2 [Doppel-CD]
www.(...) .de/suche/1285699/poster-lounge.htm ­ Im Cache"

Beim Anklicken der Suchergebnisse gelangte man jeweils auf die Internetseite der Beklagten.

Diese von der Klägerin als Verletzung ihres Markenrechts beanstandeten Suchergebnisse kamen wie folgt zustande:

Google durchsucht nicht nur den sichtbaren Teil, sondern auch den Quelltext von Internetseiten nach den Suchbegriffen. Wird in die Google-Suchmaske eine Wortgruppe in Anführungszeichen eingegeben, berücksichtigt die Suchmaschine die Wörter der Gruppe regelmäßig genau in der eingegebenen Reihenfolge. Im Quelltext der in den Suchergebnissen verlinkten Seite der Beklagten war mehrfach das Begriffspaar "poster lounge" enthalten. Dieser Umstand beruhte darauf, dass die Beklagte die auf ihrer Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert hatte, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch gesammelt, analysiert und dazu verwendet wurden, späteren Nutzern Suchworte vorzuschlagen. Die gesammelten Suchdaten wurden darüber hinaus, soweit sie vom Programm automatisch zu Suchvorschlägen umgesetzt worden waren, auch in den Quelltext der Internetseite der Beklagten aufgenommen. Der so zustande gekommene Quelltext war ursächlich für die von der Klägerin beanstandeten Suchergebnisse. Auch die konkrete Titelzeile der Treffer (poster lounge -> .de) ergab sich aus dem Inhalt des Quelltextes der Internetseite der Beklagten.

Die Klägerin mahnte die Beklagte daher ab. Dennoch waren die beanstandeten Suchergebnisse bei Google auch danach noch abrufbar. Daher erhob die Klägern u.a. Klage auf Unterlassung.

Entscheidung Vorinstanzen

Landgericht und Berufungsgericht verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Gegen das Berufungsurteil legte die Beklagte Revision beim BGH ein.

Entscheidung BGH: bejaht Haftung des Portalbetreibers für Google-Trefferanzeigen

Der BGH bestätigte die Veruteilung, insbesondere bejahte er die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Google-Trefferanzeigen. Zur Begrüdnung führte der BGH wie folgt aus:

"Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch im Ergebnis zutreffend auch die Verantwortlichkeit der Beklagten bejaht (...)

Nach den (...) Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte nicht darauf beschränkt, ihren Nutzern eine Handelsplattform im Internet zur Verfügung zu stellen. Sie hat vielmehr die auf ihrer Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch gesammelt, analysiert und derart in den Quelltext der Internetseite der Beklagten aufgenommen wurden, dass sie von Suchmaschinen aufgefunden und zu Suchergebnissen verarbeitet werden konnten, die wiederum durch einen elektronischen Verweis und durch ihre Gestaltung (poster lounge -> .de) auf das Angebot der Beklagten hinführten. Durch diese aktive Beeinflussung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens einer Internetsuchmaschine im eigenen wirtschaftlichen Interesse hatte die Beklagte die Tatherrschaft über den Lebenssachverhalt, der zu der streitgegenständlichen Markenverletzung geführt hat. Der vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehene Umstand, dass der markenverletzende Begriff erst durch das Suchverhalten der Nutzer unter kombinierter Eingabe von zwei für sich genommen rein beschreibend wirkenden Begriffen entstanden sei, tritt bei wertender Betrachtung hinter dem Tatbeitrag der Beklagten zurück. Die Beklagte ist deshalb als Täterin durch aktives Tun verantwortlich (...)."

BGH, Urteil vom 30.07.2015 - Az.: I ZR 104/14