Kennzeichenrecht: Namenszusatz bei gleichnamigen Unternehmen

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 31.08.2015 den Grundsatz bestätigt, dass bei Namensgleichheit von Unternehmen das jüngere Unternehmen zur Rücksichtnahme verpflichtet ist und durch geeignete Namenszusätze eine Verwechslungsgefahr vermeiden bzw. im Rahmen des Zumutbaren möglichst weit reduzieren muss. Andernsfalls liegt eine Kennzeichenrechtsverletzung vor.

Sachverhalt

Die Klägerin, gegründet 2009, übernahm den Geschäftsbetrieb der (...) ABC OHG, die seit 1966 Hebezeuge verkaufte und führten diesen fort.

Die Beklagte, 1990 gegründet, führte Schwerlasttransporten durch und vermietete Gabelstapler, Hebezeuge und Kräne. Beide Parteien sind in (...) ansässig.

2014 richtete die Beklagte unter der Adresse www.ABC.com eine Internet-Seite ein, auf der sie ihr Leistungsspektrum, Verkaufs- und Sortimentsübersichten darstellte und ihren Katalog zum Download anbot.

Im September 2014 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte trete erst seit 2014 auch als Händlerin von Hebezeugen auf. Dadurch sei es zu Verwechselungen der Parteien bei Kunden gekommen.

Die Klägerin erhob gegen die Beklagte Unterlassungsklage, u.a., mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung "(abgekürzter Vorname) ABC" für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden.

Entscheidung Landgericht

Insoweit war die Klage erfolgreich. Das Landgericht führte zur Begründung wie folgt aus:

"Die Klägerin hat mit ihrem Antrag (...) nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Firmierung der Beklagten als (abgekürzter Vorname) ABC (GmbH) wendet.

Gemäß §§ 5, 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 MarkenG steht der Klägerin ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin verfügt über die älteren Rechte, da ihr aufgrund der Übernahme des Geschäftsbetriebs von der (...) OHG entsprechend § 27 MarkenG deren Geschäftstätigkeit und Firmierung zugutekommt. Zwischen der Firmierung der Klägerin und der Bezeichnung (...) ABC GmbH besteht eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 Markengesetz. Beide Parteien handeln mit Waren vergleichbarer Art. In beiden Firmierungen nimmt der Namensbestandteil ABC eine hervorgehobene Stellung ein. Die Hinzufügung des nur mit einem Buchstaben abgekürzten Vornamens aus der Firma der Beklagten, reicht nicht aus, sie in Anbetracht der Warennähe ausreichend von der Klägerin abzugrenzen, soweit es um Vertrieb von Hebetechnik geht.

Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass die Beklagte sich möglicherweise auf das so genannte Gleichnamigenrecht berufen kann. Danach hat grundsätzlich jeder das Recht, sich im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Unternehmens seines Familiennamens zu bedienen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 23 Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Dieses Recht ist aber nicht unbegrenzt. Vielmehr ist der Prioritätsjüngere zur Rücksichtnahme verpflichtet und muss durch geeignete Zusätze zu seinem Namen eine Verwechselungsgefahr vermeiden oder im Rahmen des Zumutbaren wenigstens möglichst weit reduzieren (Ströbele/Hacker aaO. Rn. 36). Der danach mögliche und zumutbare Abstand wird durch die bloße Hinzufügung des abgekürzten Vornamens nicht erreicht. Dass der Beklagten mehr zuzumuten ist, zeigt sich schon daran, dass ihre Firma den vollständigen Vornamen enthält. Bei dieser Sachlage besteht kein rechtfertigender Grund, warum die Beklagte im Geschäftsverkehr - wie sich aus den in Bezug genommenen Anlagen ergibt - nur einen abgekürzten Vornamen verwendet.

Mit ihrer vollständigen Firmierung hat die Beklagte hingegen bereits den ihr zumutbaren und erforderlichen Abstand gewahrt. Die Kammer ist sich bewusst, dass die bloße Hinzufügung eines Vornamens häufig nicht ausreichend wird, um die Verwechselungsgefahr angemessen zu reduzieren. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei (...) um einen heute kaum noch gebräuchlichen Vornamen handelt.

Dieser fällt deswegen im Verkehr besonders auf und trägt die Gesamtbezeichnung wesentlich mit. Das Unternehmen der Beklagten wird damit unverkennbar von einem Vor- und einem Nachnamen gekennzeichnet. Die Firmierung der Klägerin enthält hingegen auch einen deutlichen Sachbezug. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, auch des Bekanntheitsgrades der Klägerin sowie des Umstandes, dass beide Firmen ihren Sitz in M haben, andererseits aber auch im Hinblick auf die Nähe des Vertriebs von Hebezeugen zur bisherigen, diese anwendenden Geschäftstätigkeit der Beklagten ergibt die Abwägung, dass die vollständige Firma der Beklagten schon den gebotenen Abstand zwischen den beiderseitigen Kennzeichen einhält."

Landgericht Bochum, Urteil vom 31.08.2015, Az. I-12 O 190/14