Darf man Gespräche heimlich aufnehmen oder mitanhören?

Heimliches Mithören bei Telefonaten ist unzulässig.

In zahlreichen Fällen, sei es bei einem Verkehrsunfall, im Rahmen eines Personalgesprächs oder bei Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter bzw. Käufer und Verkäufer kommt es immer wieder vor, dass eine Partei ein Gespräch (Vorort oder Telefonat) heimlich aufnimmt. Oft erfolgt dies, um die Aufnahme später als Beweismittel zu nutzen. Oder es werden Telefonate heimlich laut gestellt, um Dritten das Mithören zu ermöglichen, die dann als Zeugen benannt werden. Darf man Gespräche heimlich aufnehmen bzw. mitanhören?

Recht am gesprochenen Wort

Die Antwort: Nein! Die Aufnahme eines Gesprächs bzw. Telefonats ohne Einverständnis aller am Gespräch bzw. Telefonat Beteiligten stellt in der Regel eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort dar und zieht sowohl zivilrechtliche Ansprüche als auch ggf. ein Strafverfahren nach sich. Zudem dürfen solche Mitschnitte nicht als Beweismittel verwertet werden.

Recht am eigenen Wort = Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Recht am gesprochenen Wort ist eine besondere Ausprägung des durch Art. 2 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört neben dem „Recht am eigenen Bild“ auch das „Recht am gesprochenen Wort“ („Recht am eigenen Wort“). Das Recht am gesprochenen Wort entspricht einem Grundbedürfnis für die Sicherung des Eigenwertes der Persönlichkeit und ihrer freien Entfaltung in der Kommunikation mit dem anderen und ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt.
Inhalt des Rechts am gesprochenen Wort

Grundsätzlich darf daher jedermann selbst und allein bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, ob und wer sein Wort aufnehmen soll und ob und von wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.

Dabei hängt der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an.

Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich übrigens auch eine juristische Person des Privatrechts berufen (BVerfG, Beschluss vom 9.10.2002 - 1 BvR 1611/96).

Aufnahme von Gesprächen nur mit Einwilligung zulässig

Eine Aufnahme setzt daher stets eine Einwilligung aller am Gespräch beteiligten Personen voraus. Diese muss nicht schriftlich, sondern kann auch stillschweigend erteilt werden. Allein aus Beweisgründen sollte jedoch – wenn möglich – die Einwilligung zur Aufzeichnung dokumentiert werden. Dies muss selbstverständlich vor Gesprächsbeginn erfolgen.

So ist die Aufforderung zur Einverständniserklärung zum Mitschneiden eines Gesprächs bereits Standard in Callcentern geworden. In der Regel begründet eine Computerstimme oder ein Callcenter-Mitarbeiter dies mit Qualitätsmaßnahmen oder Ausbildungszwecken.

Aufnahme von Gesprächen ohne Einwilligung nur bei berechtigten Interessen zulässig

Eine Aufnahme ohne Einwilligung des Betroffenen ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse für die Verwertung eines heimlich mitgeschnittenen Gesprächs (z.B. eines Telefonats) besteht. Dies ist z.B. in Strafverfahren denkbar, in denen ein erhebliches Strafverfolgungs- und Wahrheitsermittlungsinteresse besteht (Schwerstkriminalität).

Dagegen überwiegt ein bloßes Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Wiedergabe einer heimlich angefertigten Tonbandaufnahme nicht das schutzwürdige Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Interesse an Erlangung eines Beweismittels allein genügt nicht

Auch das Interesse, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen (z.B. durch Unfallgegner, Arbeitgeber, Vermieter oder Nachbar) zu sichern, reicht allein nicht aus, um die Verletzung des Rechts am eigenen Wort zu rechtfertigen. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist.

Heimlich aufgenommene Mitschnitte dürfen daher in Klageverfahren grundsätzlich nicht verwertet werden (BGH, Urteil vom 18.02.2003 - XI ZR 165/02). Heimliche Mithörer dürfen demzufolge auch nicht als Zeugen angehört werden.

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Recht am gesprochenen Wort

Unterlassung, Schadensersatz

Bei einem Verstoß gegen das gesprochene Wort steht dem Betroffenen ein Beseitigungsanspruch (Löschung) und Unterlassungsanspruch (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) zu. Je nach den Umständen des Einzelfalles können auch Ansprüche auf Schadensersatz oder gar Schmerzensgeld im Raum stehen.

Kündigung

Ein Verstoß im Rahmen eines Vertragsverhältnisses kann zudem zu einer (sogar fristlosen) Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung führen. So verletzt z.B. die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch den Arbeitnehmer das Persönlichkeitsrecht der am Gespräch beteiligten Personen und rechtfertigt als schwere Pflichtverletzung eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Hessen, Urteil vom 23.08.2017 – 6 Sa 137/17).

Strafbarkeit

Schließlich ist die heimliche Aufnahme des gesprochenen Wortes auch strafbar. So wird gem. 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Datenschutz

Schließlich drohen ggf. auch Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben der DSGVO.