Jauchs Adoptivtöchter müssen erneute Veröffentlichung ihres Namens und Alters in Presseartikel hinnehmen
Die Adoptivtöchter von Günther Jauch sind mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Veröffentlichung ihres Namens und Alters in Presseberichten aus dem Jahr 2011 vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht lehnte nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, da nicht erkennbar war, inwiefern die beanstandeten Presseberichte das Leben der Adoptivtöchter beeinträchtigen könnten. Immerhin wurden vorhergehende Presseberichte nicht beanstandet.
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Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen verletzt nicht per se Persönlichkeitsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Tatsachenbehauptungen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, verbreitet werden dürfen. Ob solche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, haben - so das Gericht in seinem Beschluss vom 8.9.20216 - die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht zu treffen.
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3 Monate Gefängnisstrafe wegen Beleidigung auf Facebook
Das AG Ansbach hat mit Urteil vom 6.4.2016 einen Facebook-Nutzer wegen Beleidigung von Kriminalbeamten auf Facebook zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
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Recht am eigenen Bild bei Teilnahme an Demonstration
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.04.2016 entschieden, dass eine Person, die an einer öffentlichen Demonstration teilnimmt, damit nicht zugleich eine konkludente Einwilligung für die Veröffentlichung von herausgeschnittenen Einzelbildern abgibt.
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BGH: Keine Geldentschädigung bei Beleidigungen im privaten Umfeld
Der BGH hat mit Urteil vom 24.05.2016 entschieden, dass bei Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit (hier: per SMS) dem Betroffenen auch bei groben Beleidigungen kein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht.
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Prominente Arbeitgeber müssen öffentliche Kritik ihrer Beschäftigten hinnehmen
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden, dasss prominente Arbeitgeber kritische Äußerungen ihrer Beschäftigten in den Medien hinnehmen müssen. So dürfe ein Arbeitnehmer sich öffentlich gegenüber der BILD-Zeitung über einen Streit mit seinem Arbeitgeber äußern. Dem Arbeitgeber steht jedenfalls dann kein Unterlassungsanspruch zu, wenn die Kritik des Arbeitnehmers nicht wahrheitswidrig ist.
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