Recht am eigenen Bild bei Teilnahme an Demonstration

Recht am eigenen Bild bei Veranstaltungen und Demos

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.04.2016 entschieden, dass eine Person, die an einer öffentlichen Demonstration teilnimmt, damit nicht zugleich eine konkludente Einwilligung für die Veröffentlichung von herausgeschnittenen Einzelbildern abgibt.

Sachverhalt: Veröffentlichung eines herauskopierten Einzelbildes von einer Demo

Der Kläger, Mitgründer des WikiLeaks-Forum.com, nahm an einer politischen Demonstration gegen das Töten von Delfinen in Japan teil. Bei der Versammlung wurden Fotos angefertigt. Der Kläger stellte fest, dass der Beklagte auf seinem Facebook-Account zahlreiche Fotos von der Demo veröffentlicht hatte. Darunter befand sich auch ein Ausschnitt aus einem Foto, dass den Kläger zeigte, wie er - zusammen mit weiteren Personen - einer im Rahmen der Demo aufgeführten szenischen Darbietung zuschaute und dies mit seinem Handy festhielt. Ferner war das Foto auf unterschiedlichen Internetforen zu sehen.

Der Kläger war mit der Veröffentlichung des allein seine Person zeigenden Bildausschnittes nicht einverstanden und verlangte von dem Beklagten Löschung und Unterlassung. Da der Beklagte weder das Foto löschte noch eine Unterlassungserklärung abgab, erhob der Kläger Unterlassungsklage wegen Verletzung seines Rechts am eigenen Bild.

Vorinstanzen

Das LG Frankfurt am Main gab der Klage überwiegend statt. Gegen das Urteil legte der Beklagten Berufung ein.

Berufung: Demo-Teilnahme keine Einwilligung in Veröffentlichung von Einzelfoto

Das OLG Frankfurt am Main wies die Berufung zurück, da der Beklagte durch die Veröffentlichung des herauskopierten Einzelbildes das Recht des Klägers am eigenen Bild gem. § 22 KUG verletzt hat.

Keine konkludente Einwilligung durch Teilnahme an Demo

Ebenso wie das LG, geht auch das OLG davon aus, dass der Kläger nicht aufgrund seiner Teilnahme an der Demo konkludent in die Bildveröffentlichung eingewilligt hat.

"Ein Bildnis wird nicht gleichsam dadurch zum allgemeinen Gebrauch freigegeben, weil der Abgebildete sich in einem öffentlichen Raum bewegt und weiß, dass dort Fotos gefertigt werden. Denn die Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration ist zweckbestimmt. Sie dient der Kundgabe der Überzeugung, die Ziele der Veranstaltung zu teilen und zu unterstützen und dafür mit seiner Person offen einzutreten. Auf andere Zwecke kann dieser Wille nicht übertragen werden.“

Keine konkludente Einwilligung durch eigene Veröffentlichung auf Facebook

Ebenso verneinte das OLG eine konkludenten Einwilligung aufgrund der Veröffentlichung dieses und weiterer Fotos der Demo auf Facebook.

"Das Gesamtfoto aus der Kundgebung ist offensichtlich nicht außerhalb der Berichterstattung über die Demonstration gegen das Töten von Delfinen in Japan mit Willen des Klägers verwendet worden. Der Beklagte bezieht sich insoweit selbst nur auf die Einstellung des Gesamtbildes im Facebookaccount "B". Dort ist das Foto eines von über 70 bei der Demonstration gefertigten Fotos. Es handelt sich bei allen Fotos um eine reine Bildergalerie, die ausschließlich den Verlauf der Kundgebung bebildern. Ein weitergehender Erklärungswert kommt dem nicht zu. Denn das Social Media Netzwerk Facebook ist kein allgemeiner jedem ohne weiteres wie ein Marktplatz öffentlich zugänglicher Raum. Denn es haben dort, was gerichtsbekannt ist, nur Inhaber eines Facebook-Accounts Zugang. Wie die Unterstützerseite "B" zeigt, können dort Bildnisse mit einer begrenzten Erklärungswirkung eingestellt werden, ohne dass diese gleichsam im Allgemeingebrauch frei verfügbar werden.“

Einwilligung des Betroffenen nicht entbehrlich nach § 23 KUG

Schließlich lehnte das OLG eine Ausnahme nach § 23 KUG ab. Nach § 23 Abs. 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person ohne deren Einwilligung ausnahmsweise verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch die Verbreitung die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Ab. 2 KUG).

"Vorliegend ist auf Seiten des Beklagten die Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit, nicht aber die Pressefreiheit betroffen. Vorliegend handelte es sich (...) nicht um eine Berichterstattung im Sinne des Presserechts, sondern um einen privaten Beitrag des Beklagten im Internet (...). Nach der (...) vorzunehmenden Gesamtabwägung bezog sich die beanstandete Meinungsäußerung des Beklagten nicht auf ein Ereignis des Zeitgeschehens (...). Ferner erweist sich das Benutzen des Bildnisses für den intendierten Informationsgehalt nicht als erforderlich (...).

Bei dem herauskopiertes Einzelbild des Klägers handelt es sich um einen Ausschnitt, der aus dem Bildzusammenhang genommen worden ist. Es hat für sich gesehen als solches keinen Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung, da es lediglich die Identifizierung des Klägers als Person ermöglicht. Über den Kontext der Demonstration, in dem das Bild aufgenommen wurde, wird gerade nicht berichtet. Der Kläger wird in hockender Stellung gezeigt, wie er auf sein Mobiltelefon schaut und möglicherweise Fotos fertigt, wobei dies aus dem Ausschnitt heraus nicht erkennbar ist.

Nimmt man den Wortbeitrag "X" und "...Y..." (...) hinzu, erhält man die Information, welches "Gesicht" dem Namen des im Internet aktiven Klägers zuzuordnen ist. Dies mag zwar für eine belegende Berichterstattung insoweit sprechen, als damit die Aussage verbunden ist "Z...". Welcher Beitrag damit aber zur öffentlichen Meinungsbildung in diesem konkreten Kontext geleistet wird, erschließt sich dem Betrachter und Leser der Nachricht nicht. Zwar macht der Beklagte geltend, es solle damit über den Bruch des Klägers mit der WikiLeaks -Bewegung und seine inzwischen offenbar kritische bis ablehnende Haltung zur Person D informiert und aufgezeigt werden, wer sich persönlich hinter dem Namen als Person verbirgt. Diese Information liegt aber nicht in für die öffentliche Meinungsbildung erforderlichem allgemeinen Interesse. Denn es handelt sich dabei nur um eine interne, eher dem privaten Bereich zuzurechnende persönliche Auseinandersetzung der Beteiligten selbst, der nicht der gleiche Rang für die öffentliche Meinungsbildung zuzumessen ist, wie den Debatten über die politischen Ziele der WikiLeaks-Bewegung selbst. Der Beklagte macht auch nicht geltend, seinen Beitrag in einem Amt oder einer Funktion für die WikiLeaks-Bewegung zu führen, sondern gibt nur seine persönliche Auffassung kund, wie er die Rolle des Klägers innerhalb der WikiLeaks-Bewegung persönlich bewertet. Der angegriffene Wortbildbeitrag des Beklagten befasst sich auch erkennbar nicht mit einer inhaltlichen Position, mit der der Beklagte für oder gegen die WikiLeaks Bewegung Stellung genommen haben mag, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Person des Klägers. Seinem Namen wird ein Gesicht zugeordnet. Die Bebilderung derartiger rein persönlichen Meinungsäußerung liegt aber nicht im allgemeinen öffentlichen Interesse und sind von dem Abgebildeten nicht ohne weiteres hinzunehmen. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung hat gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers an seinem Bildnis im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Grundrechte gegeneinander hier zurückzutreten.“

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2016, Az.: 16 U 251/15