Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen verletzt nicht per se Persönlichkeitsrecht

Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen verletzt nicht automatisch Persönlichkeitsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Tatsachenbehauptungen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, verbreitet werden dürfen. Ob solche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, haben - so das Gericht in seinem Beschluss vom 8.9.20216 - die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht zu treffen.

 

Sachverhalt: Behauptung der Verabreichung von Dopingmitteln an Sportlerin

 

Der Beschwerdeführer hatte die Behauptung verbreitet, eine von ihm namentlich benannte Sportlerin - eine sowohl in der DDR als auch später in der BRD erfolgreiche Leichtathletin - habe im Alter von 13 Jahren von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol verabreicht bekommen.

Die Sportlerin hatte den Beschwerdeführer daraufhin auf Unterlassung dieser Behauptung verklagt.

Fachgerichte bestätigen Verurteilung zur Unterlassung der Dopingbehauptung

Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten den Beschwerdeführer jeweils zur Unterlassung der Behauptung. Zur Begründung führten sie an, dass die Behauptung der Verabreichung von Dopingmitteln wegen ihrer Nichterweislichkeit als „prozessual unwahr“ einzuordnen sei und bereits deshalb das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin überwiege.

Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidungen erfolgreich Verfassungsbeschwerde ein.

Bundesverfassungsgericht hebt Verurteilung zur Unterlassung der Dopingbehauptung auf

Das Bundesverfassungsgericht hob die angegriffenen Urteile auf, da diese den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzen. Die Untergerichte haben insbesondere verkannt, dass auch bei nichterweislich wahren Tatsachenbehauptungen eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange vorzunehmen ist.

Bei nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen ist Abwägung vorzunehmen

Im Fall von Tatsachenbehauptungen, die weder erweislich wahr noch erwiesenermaßen unwahr sind, ist eine Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann auch eine möglicherweise unwahre Behauptung solange nicht untersagt werden, wie zuvor hinreichend sorgfältig deren Wahrheitsgehalt recherchiert worden ist.

Mit diesen Anforderungen ist die unbedingte Verurteilung des Beschwerdeführers zur Unterlassung nicht vereinbar. Die Auffassung der Gerichte, die Behauptung des Beschwerdeführers, die Klägerin habe von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol bekommen, habe wegen ihrer Nichterweislichkeit als „prozessual unwahr“ zu gelten, weshalb das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiege, ist nicht tragfähig.

Bei nicht erweislich unwahren Tatsachenbehauptungen kann Meinungsfreiheit Vorrang vor Persönlichkeitsrecht genießen

Sofern der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung nicht feststellbar ist, kann das Grundrecht der Meinungsfreiheit einem generellen Vorrang des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen. Dabei dürfen die Fachgerichte einerseits im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen an die Wahrheitspflicht stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits haben sie zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzpflicht ist.

Je schwerwiegender die Beeinträchtiugung, je sorgfältiger muss vorher recherchiert werden

Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Pflicht zur sorgfältigen Recherche. Der Umfang der Sorgfaltspflicht richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen. Im Fall äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren kann die Wahrheitspflicht über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Hinweis auf nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung erforderlich

Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden.

BVerfG, Beschluss vom 28.6.2016, Az.: 1 BvR 3388/14
Quelle: PM des BVerfG vom 9.8.2016