Entschädigung von 500 EUR wegen Weiterverbreitung von Nacktfotos per WhatsApp

Weiterverbreitung von Nacktfotos per WhatsApp ohne Einwilligung des Abgebildeten unzulässig

Das OLG Oldenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und in welcher Höhe eine Geldentschädigung für die Weiterverbreitung von Nacktfotos über WhatsApp
zu zahlen ist. Maßgeblich seien stets die besonderen Umstände des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall erachtete das Gericht ein Entschädigung von 500 EUR für angemessen.

Sachverhalt: Weiterleitung von Nacktfotos per WhatsApp ohne Einwilligung der Abgebildeten

Eine junge Frau aus dem Osnabrücker Raum hatte Fotos von sich aufgenommen, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin.

OLG Oldenburg: Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung und Entschädigung

Das OLG Oldenburg hat die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, nach dem die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld verurteilt wurde, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen und der Klägerin eine Entschädigung von 500 EUR zu zahlen.

Weiterleitung von Nackfotos per WhatsApp ohne Einwilligung des Abgebildeten verletzt Intimsphäre

Eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sei eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Abgebildete habe daher einen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch dann, wenn der Name des Abgebildeten nicht erwähnt werde.

Entschädigung von 500 EUR angemessen, da Weiterleitung nur an eine Person erfolgte

Eine Entschädigung in Höhe von 500 EUR sei im vorliegenden Fall angemessen, aber auch ausreichend, so die Richter. Denn die Klägerin habe durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden seien.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 6.4.2018, Az. 13 U 70/17

Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 17.7.2018