Polizei darf keine Versammlungsfotos für Öffentlichkeitsarbeit machen

Versammlungs-Fotos für polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit rechtswidrig

Ds OVG Münster hat mit Urteil vom 17.09.2019 entschieden, dass Polizeibeamte nicht berechtigt sind, Fotos von einer Versammlung zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu veröffentlichen.

Fotos und Videos von Teilnehmern bei Versammlungen dürfen von der Polizei nur für Zwecke der Gefahrenabwehr angefertigt werden, nicht dagegen für Zwecke der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit.

Sachverhalt: Polizei nutzt Versammlungsfotos für Öffentlichkeitsarbeit auf Facebook und Twitter

Die Kläger waren auf den von der Polizei auf Facebook und Twitter veröffentlichten Fotos als Teilnehmer einer Versammlung zu sehen. Die Kläger waren mit der Nutzung von Fotos, auf denen sie bei der Versammlung abgebildet waren, nicht einverstanden und erhoben Klage. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage statt. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos.

Urteil: Anfertigen von Versammlungsfotos für polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit verletzt Versammlungsfreiheit

Das Gericht führte in der mündlichen Urteilsbegründung im Wesentlichen folgendes aus:

"Das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die íffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen.

Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus könne das beklagte Land sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen.

Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit werde dadurch nicht unmöglich gemacht. Die Polizei könne über ein Versammlungsgeschehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, ohne gänzlich auf eine Bebilderung zu verzichten. So könnte sie etwa ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und -mittel abbilden oder auf Archivfotomaterial zurückgreifen, auf dem der Versammlungsort zu sehen sei."

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

OVG Münster, Urteil vom 17.09.2019, Az. 15 A 4753/18

Quelle: PM des OVG Münster vom 17.09.2019