Kein Anspruch auf Verpixelung eines Grundstücks gegen Google Earth

Klage gegen Google Earth abgewiesen

Das LG Itzehoe hat mit Urteil vom 11.6.2020 entschieden, dass Google Grundstücke, die im Kartendienst Google Earth von oben abgebildet abrufbar sind, nicht durch Verpixelung unkenntlich machen muss. Begründet wurde dies damit, dass bei Google Earth Häuser und Gärten nur von oben und somit keine Einblicke oder Zugänge in Häuser abgebildet werden, was ggf. für EInbrecher interessant wäre.

Sachverhalt: Grundstückseigentümer verlangt Verpixelung seines Hauses auf Google Earth

Der Kläger verlangte von Google die Unkenntlichmachung eines von ihm bewohnten Grundstücks durch Verpixelung im Onlinedienst Google Earth. Bei Google Earth (abrufbar z. B. über www.google.de/maps), ist die Welt von oben abgebildet und kann von jedermann betrachtet werden. Dabei findet keine „Echtzeitdarstellung", sondern eine Einmaldarstellung statt.

Auf der vom Kläger beanstandeten Aufnahme ist das von ihm bewohnte Grundstück in mittelmäßiger Bildqualität frontal von oben abgebildet. Zu sehen sind die Dächer des Hauses und die Gartenanlage. Personen, Fenster und Türen sind nicht erkennbar. Soweit die Adresse bei Google Maps eingegeben wird, landet der Marker auf der Straße zwischen vier Grundstücken. Eine genaue Zuordnung zu dem Grundstück ist dadurch nicht möglich. Diese findet lediglich bei Eingabe der Koordinaten statt; dann zeigt der Marker direkt auf das konkrete Grundstück.

Urteil: Google muss Grundstücke in Google Earth nicht verpixeln

Das LG Itzehoe bejahte zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht erfasst, sich in seinen privaten Bereich zurückzuziehen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht den Eingriff von Google jedoch für gerechtfertigt an.

Interessen von Google gehen Interessen von Grundstückseigentümern vor

So hat das Gericht im Rahmen der anszustellendem Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechten, das Recht von Google auf Informationsfreiheit, die auch das Bereitstellen von Informationen aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, sowie das Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG für höherwertig erachtet als den Eingriff in die Privatsphäre des Klägers.

Dies hat das Gericht insbesondere damit begründet, dass auf der Aufnahme weder Personen noch sonstige Details aus dem Privatleben und der Lebensgestaltung des Klägers und seiner Familie erkennbar sind. Ein Einblick in das Haus selbst oder Zugänge in das Haus, was für Einbrecher interessant sein könnte, sind nicht gegeben.

Auch hat Google das Grundstück nicht „ausgespäht", um Informationen über den Kläger oder seine Familie zu erhalten und diese zu veröffentlichen.

Google Earth gibt nur wieder, was "jedermann von oben sehen könnte"

Vielmehr war lediglich das zu sehen, was von jedermann auch aus einem Flugzeug oder Helikopter zu sehen gewesen wäre. Darüber hinaus hat Google keine Verknüpfung von Daten des Klägers, wie seinem Namen mit der Adresse, vorgenommen.

Auf der anderen Seite bietet Google einen Dienst an, der es jedermann ermöglicht, sich ein Bild von der Welt von oben zu machen. Ein Anspruch auf Verpixelung von Grundstücken ohne weitergehenden Eingriff in die Privatsphäre im Einzelfall würde zu einer Unbrauchbarmachung des Dienstes führen. Das öffentliche Interesse, sich die Informationen über diesen Dienst zu beschaffen, war im Rahmen von Art. 5 GG mitzuberücksichtigen.

LG Itzehoe, Urteil vom 12.06.2020 (nicht rechtskräftig)

Quelle: PM des LG Itzehoe vom 12.06.2020