Veröffentlichung von Personenfotos auf Facebook Fanpage

Personenfotos auf Facebook müssen verpixelt sein

Das OVG Lüneburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook, auf dem Personen ohne ihre Einwilligung erkennbar sind, aus berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gerechtfertigt werden sein kann. Im konkreten Fall verneinte das Gericht die Zulässigkeit.

Sachverhalt: Veröffentlichung eines auf Facebook Fanpage ohne Einwilligung

Der Kläger, ein Ortsverein einer politischen Partei, betreibt eine Facebook Fanpage. Auf dieser berichtete der Kläger u.a. über ein Bauprojekt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit in einer Gemeinde. In diesem Zusammenhang veröffentlichte der Kläger auf der Facebook Fanpage ein Foto von einem Ortstermin aus dem Jahr 2014, das ein Teilnehmer ohne Einwilligung der abgebildeten Personen aufgenommen hatte und auf dem ca. 35 Personen (u.a. Anwohner) zu sehen waren. Im Jahr 2014 wurde auch in der Presse mit diesem Foto über das Bauprojekt berichtet.

2018 veröffentlichte der Kläger das Foto erneut auf seiner Facebook Fanpage, um über den Baufortschritt zu berichten. Ein auf dem Foto abgebildetes Ehepaar, das nicht in diese Veröffentlichung eingewilligt hatte, beschwerte sich deshalb bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.

Der Kläger vertrat die Ansicht, er dürfe das Foto für Zwecke der Berichterstattung über den Baufortschritt auch ohne Zustimmung der abgebildeten Personen nutzen, da diese Berichterstattung im öffentlichen Interesse liege. Ihm sei es darum gegangen, das seit Jahren bestehende Interesse der Anwohner an dem Projekt aufzuzeigen.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde war jedoch anderer Ansicht und verwarnte den Kläger. Dieser wollte die Verwarnung nicht hinnehmen und beantragte beim VG Hannover die Aufhebung der Verwarnung. Das VG Hannover wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers beim OVG hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Urteil: Personenfoto hätte auf Facebook nur verpixelt veröffentlicht werden dürfen

Das OVG Lüneburg vertrat ebenfalls die Ansicht, dass die unverpixelte Abbildung der Kläger nicht erforderlich gewesen sei, um über den Fortschritt des Bauprojektes zu berichten.

Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Veröffentlichung eines Fotos mit Personen auf einer Facebook Fanpage eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO ist, für die der Kläger gemeinsam mit Facebook verantwortlich ist.

Da das Ehepaar in die Veröffentlichung des Fotos auf Facebook nicht eingewilligt hatte, musste das Gericht prüfen, ob der Kläger sich auf den Rechtfertigungsgrund der „berechtigten Interessen“ berufen konnte und verneinte dieses. Das Gericht bewertete im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des betroffenen Ehepaares höher als die des Klägers. In diesem Zusammenhang wies das Gericht die hohen Missbrauchsrisiken bei Fotos in sozialen Netzwerken mit großer Reichweite hin. Dieser Missbrauchsgefahr hätte der Kläger durch eine Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen, z.B. durch Verpixeln, begegnen können. Auch mit Verpixelung hätte der Kläger die Öffentlichkeit über seine parteipolitischen Aktivitäten und ihre Erfolge bei der Realisierung eines Bauprojekts informieren können.
Das Gericht verneinte zudem auch eine Rechtfertigung nach den §§ 22, 23 KUG. Zwar sei anerkannt, dass diese Vorschriften über Art. 85 Abs. 2 DSGVO weiterhin für journalistische Zwecke gelten. Hieran fehle es aber im vorliegenden Fall. Zudem lägen die entsprechenden Voraussetzungen ohnehin nicht vor.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: 11 LA 16/20

Praxishinweis

Sofern eine Erkennbarkeit von Personen auf Fotos für den konkreten Zweck der jeweiligen Veröffentlichung nicht unbedingt erforderlich ist, sollten Personenfotos vor einer Veröffentlichung auf Social Media (Facebook, Twitter, Instagram) verpixelt werden.

Andernfalls drohen nicht nur Abmahnungen von betroffenen Abgebildeten wegen rechtswidrigen Eingriffs in das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG), sondern auch Verwarnungen bzw. Bußgelder seitens der zuständigen Datenschutzbehörde.